Gegnerischer Anwaltskanzlei Wegzug ins Ausland mitteilen?

4. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 80x hilfreich)
Gegnerischer Anwaltskanzlei Wegzug ins Ausland mitteilen?

Moin :)

Mich würde mal eure Meinung zu folgendem Fall interessieren:

Person A hat in 2023 Bekannte zu Besuch, von denen einer illegal einen Film über torrent runter- und hochlädt.

Kurze Zeit später bekommt Person A ein Schreiben von einer Rechtsanwaltskanzlei bzgl des Uploads mit einer Unterlassungsaaufforderung und einer Aufforderung einen vierstelligen, später dreistelligen, Betrag zu zahlen.

Person A gibt mit Hilfe eines Anwalts an, dass sie den Film nicht heruntergeladen hat und nicht weiß wer es war, gibt eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und zahlt nichts.

Seitdem gibt es zu dem Fall nichts Neues.

Person A ist nun ins außereuropäische Ausland verzogen und hat sich in Deutschland komplett abgemeldet. Da die gegnerische Partei ja theoretisch 30(?) Jahre lang Zeit hat, z.B. einen Mahnbescheid zu beantragen oder das ganze vor Gericht zu bringen, überlegt Person A ob sie die gegnerische Partei über den Wegzug informieren soll.

Wäre dies nachteilig oder vorteilhaft? (es gibt ja beispielsweise öffentliche Bekanntmachungen, aber mir ist unbekannt wann diese anwendbar sind)

Bin gespannt auf eure Meinungen!

Viele Grüße
nyr

-- Editiert von User am 4. Februar 2025 23:44

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sarmand
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie ist denn der Meldestatus? Hast du dich korrekt in Deutschland ab- und in deinem neuen Wohnsitz angemeldet und beim deutschen Konsulat deine neue Anschrift in deinem Ausweis eintragen lassen?

Wie hast du das mit deiner sonstigen Post geregelt?

Wenn du ganz sicher gehen willst, kannst du einfach bei der deutschen Post eine weltweiten Nachsendeauftrag stellen. Da zahlst du knapp 80 Euro im Jahr und alles was an deine letzte, bekannte Adresse ging wird dir zu deinem neuen Wohnsitz nachgesendet.

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#2
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 80x hilfreich)

Person A ist komplett in Deutschland abgemeldet und meldet sich aktuell im außer-europäischen Ausland neu an.

Im Reisepass wurde nichts neu eingetragen, da alles online erledigt wurde. Personalausweis gibt es keinen.

Mit der sonstigen Post und Organisationen wie Banken ist alles geklärt.

Nachsendeauftrag wäre natürlich eine Option - aber das Ziel ist ja nicht 30 Jahre lang 80 € zu zahlen, da wäre noch die Anwaltsforderung günstiger gewesen.

Zur Not könnte man ja auch der gegnerischen Anwaltskanzlei die neue Adresse mitteilen.

Im Idealfall würde man aber nur den Wegzug mitteilen und die gegnerische Anwaltskanzlei würde dann den Fall von ihrer Seite aus aufgeben und/oder es wäre für sie zumindest erschwert, etwas zu machen.

Zumindest sollte es jedoch nicht passieren, dass die Gegenseite irgendwas beantragen und erwirken kann, was man nicht mitbekommt.

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#3
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2143 Beiträge, 1067x hilfreich)

Zitat (von nyr):
Person A ist nun ins außereuropäische Ausland verzogen und hat sich in Deutschland komplett abgemeldet. Da die gegnerische Partei ja theoretisch 30(?) Jahre lang Zeit hat, z.B. einen Mahnbescheid zu beantragen oder das ganze vor Gericht zu bringen, überlegt Person A ob sie die gegnerische Partei über den Wegzug informieren soll.


Nein, Abmahnkosten und Unterlassungsanspruch 3 Jahre zum Jahresende. Lizenzgebühren bis 10 Jahre.

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#4
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1435 Beiträge, 366x hilfreich)

Ich würde der Kanzlei keine Mitteilung machen.

Das Thema ist durch die Rückweisung der Forderung aus Ihrer Sicht vom Tisch.

Wenn die glauben, Ansprüche zu haben, werden die sich schon melden…
Ich denke, das Interesse verfliegt recht schnell, wenn der erste Brief zurückkommt..

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127441 Beiträge, 40805x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Ich denke, das Interesse verfliegt recht schnell, wenn der erste Brief zurückkommt..

Man sollte bedenken, dass es für solche Fälle das Konstrukt der öffentlichen Zustellung gibt und Anwälte das besser als alle anderen anzuwenden wissen.
Reist man dann wieder ein, kann es eine recht unangenehme Überraschung geben ...

Dem kann man effektiv vorbeugen, in dem man dem Anwalt gerichtsfest die ladungsfähige Anschrift im Ausland mitteilt, dann wäre der öffentlichen Zustellung in der Regel der Boden entzogen.
Eine gerichtsfeste Zustellung ins Ausland zu betreiben, da haben die dann meist wirklich keine Lust drauf. Es gibt genug leichtere Opfer.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sarmand
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man sollte bedenken, dass es für solche Fälle das Konstrukt der öffentlichen Zustellung gibt und Anwälte das besser als alle anderen anzuwenden wissen.
Reist man dann wieder ein, kann es eine recht unangenehme Überraschung geben ...

Dem kann man effektiv vorbeugen, in dem man dem Anwalt gerichtsfest die ladungsfähige Anschrift im Ausland mitteilt, dann wäre der öffentlichen Zustellung in der Regel der Boden entzogen.
Eine gerichtsfeste Zustellung ins Ausland zu betreiben, da haben die dann meist wirklich keine Lust drauf. Es gibt genug leichtere Opfer.


Warum sollte man dem gegnerischen Anwalt irgendwas mitteilen? Die Sache ist vom Tisch, man hat eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und damit ist Schicht im Schacht.

Da müsste ich ja jeder Anwaltskanzlei in ganz Deutschland die irgendwann mal vielleicht irgendwelche Forderungen gegen mich stellen könnten (sei es nur, weil sie meinen Namen aus dem Telefonbuch haben) mitteilen wo ich hinziehen.

Der TE hat sich in Deutschland ordnungsgemäß abgemeldet und meldet sich im Ausland neu an. Damit hat er eine ladungsfähige Adresse. Die kann die Kanzlei dann gerne ermitteln und dann ihre Post hinschicken und ggf. ihre Forderungen durchsetzen.

Ich würde wie gesagt noch, um ganz sicher zu gehen, mich bei der deutschen Auslandsvertretung anmelden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8527 Beiträge, 1797x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Ich würde der Kanzlei keine Mitteilung machen.


sehe ich auch so. Schlafende Hunde sollte man schlafen lassen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 80x hilfreich)

Danke für eure Antworten!

Zwei Ergänzungen, die möglicherweise relevant sind:

- Die Abmeldung wurde von der Gemeinde an die neue Adresse von Person A geschickt. Die Adresse müsste also ermitelbar sein, womit eine öffentliche Zustellung ausgeschlossen werden kann wenn ich das richtig sehe?

- Person A ist in die USA gezogen, wo auch das Filmunternehmen sitzt, dessen Film runtergeladen wurde. (Die Anwaltskanzlei ist eine Deutsche.) Da sich Gerichte in den USA gerne für alles zuständig sehen, könnte es so betrachtet nachteilig sein, die Adresse der gegnerischen Partei mitzuteilen?

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11609 Beiträge, 4363x hilfreich)

Zitat (von nyr):
Person A ist in die USA gezogen, wo auch das Filmunternehmen sitzt

Dann sollte man entweder:
1. Nachträglich die Forderung des deutschen Anwalts anerkennen und zahlen
oder
2. Finger, Füße stillhalten und die Klappe halten.

Zitat (von nyr):
Da sich Gerichte in den USA gerne für alles zuständig sehen, könnte es so betrachtet nachteilig sein, die Adresse der gegnerischen Partei mitzuteilen?

Such mal nach Jammie Thomas-Rasset, dann verstehst Du meine Punkte 1 und 2.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sarmand
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von nyr):
- Person A ist in die USA gezogen, wo auch das Filmunternehmen sitzt, dessen Film runtergeladen wurde. (Die Anwaltskanzlei ist eine Deutsche.) Da sich Gerichte in den USA gerne für alles zuständig sehen, könnte es so betrachtet nachteilig sein, die Adresse der gegnerischen Partei mitzuteilen?


Der Verstoß ist in Deutschland passiert und die Abmahnung dürfte auch nach deutschem Recht geschehen sein. Das heißt die Anwaltskanzlei des Gegners in Deutschland ist dann erstmal raus. Aber ich stimme soweit zu, dass natürlich irgendwie die Gefahr besteht dass die Forderung jetzt erneut in den USA angesetzt wird. Ob und wie das möglich ist weiß ich nicht, persönlich halte ich die Sache für "abgeschlossen" aber ein Restrisiko besteht halt immer. Dann sollte man sich halt überlegen ob einem dieses Restrisiko zu groß ist und man lieber zahlt, oder ob man vom wohl eher wahrscheinlicheren Fall ausgeht dass sich niemand mehr darum kümmert was passiert ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 80x hilfreich)

In den USA scheint ein Betreiber von einem Wlan auch nur erschwert in Haftung genommen werden zu können, wenn er entsprechend Vorkehrungen getroffen hat, grob ähnlich wie in Deutschland. Von dem her dürfte es auch da zumindest kein ganz einfacher Fall werden.

Person A wird jedenfalls den Rat beherzigen und nichts unternehmen. Falls wider Erwarten was in den USA kommen sollte, dann wird man sich wohl damit rumschlagen müssen, aber hoffentlich sollte nichts passieren.

Danke für eure Beiträge!

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