Geld verliehen, wie komme ich wieder an mein Gled?

16. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
brandenburg3
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 12x hilfreich)
Geld verliehen, wie komme ich wieder an mein Gled?

Hallo,

ich fasse es ganz kurz.
Ich habe jemanden Geld geliehen, in dem ich der Person für ca. 1500 Euro Möbel gekauft habe.

Die Rechnung ging auch auf diese Person und das Geld ging von meinem Konto ab.

Die Möbel habe ich Anfang Oktober gekauft.

Nun sollte ich das Geld eigentlich schon wieder haben und ich werde nur hingehalten.

Da Die Person schon einige andere Sachen zu laufen hat, bei dem sie angeblich die Geschädigte ist, denke ich mir langsam das sie einfach eine Betrügerin ist.

Wenn ich zur Polizei gehe, was können die wahrscheinlich machen?

Kann es irgendwie verjähren?

Wie sollte ich vorgehen wenn ich das Geld nicht bekomme?

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47 Antworten
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#1
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

quote:
Wenn ich zur Polizei gehe, was können die wahrscheinlich machen?

Anzeige aufnehmen, dann etwas ermitteln, die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben, wo dann entweder wegen Betruges eine Anklage erfolgt, oder das Verfahren eingestellt wird.

quote:
Kann es irgendwie verjähren?

ja, irgendwie schon, aber erst bald. Beim Betrug nach 5 Jahren. Der Zivilrechtliche Anspruch schon eher, nämlich 3 Jahre, wobei die Frist mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

quote:
Wie sollte ich vorgehen wenn ich das Geld nicht bekomme?

Unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern und danach entweder einen Mahnbescheid erwirken oder Klage erheben.


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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Als erste wäre doch mal zu überlegen WIE kann ich denn überhaupt gerichtsfest beweisen das es ein Darlehen war und keine Schenkung?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#3
 Von 
brandenburg3
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 12x hilfreich)

Da habe ich als einziges Beweißmittel mein Handy.

Dort kann man lesen wie sie mir das problem schildert, ich ihr anbiete das geld zu leihen und anschließnd halt noch die sms wie sie mich hinhält. sie muss noch auf die warten und muss noch auf das warten und nächste woche bekomme ich bescheid usw.

ist schon mal besser als wenn wir alles mündlich gemacht hätten.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Gut, das wäre schon einmal besser als nichts.


Dann sollte man unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern (schriftlich, per Einschreiben-Rückschein), bei fruchtlosem Frisablauf entweder einen Mahnbescheid erwirken oder Zahlungs-Klage erheben.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
guest-12319.12.2010 21:02:25
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


quote:
... WIE kann ich denn überhaupt gerichtsfest beweisen das es ein Darlehen war und keine Schenkung?



Es geht um Leihe, nicht um ein Darlehen, TE hat das völlig richtig erkannt.

Nach den Beweisregeln müsste der Beschenkte, nicht der angebliche Schenker beweisen, dass ein Schenkungsvertrag vorliegt.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.12.2010 11:20:52
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
guest-12319.01.2011 14:21:08
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
guest-12321.12.2010 11:20:52
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Wenn du dich nur auf § 598 BGB beziehst ist es nicht richtig, weil...

quote:Ist die Leihzeit nicht vereinbart und auch dem Zweck des Vertrages nicht zu entnehmen, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern (§ 604 Absatz 3 BGB ). <hr size=1 noshade>



Der 321*123 hat tatsächlich ein bisschen recht. Verleihen kann man nur "Sachen" i.S. des § 90 BGB . Da TE egal ist, welche konkreten Geldscheine er zurück bekommt ist es keine Leihe, sondern ein unentgeltliches Darlehen.

§§ 488 ff. BGB sind wohl nicht "gewollt" (3 Mon. Kündigungsfrist?). Also landet man wieder bei den Regularien der §§ 598 ff. BGB . § 607 BGB (Sachdarlehen) ist laut Abs. 2 nicht auf Geld anwendbar.

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#11
 Von 
guest-12321.12.2010 11:20:52
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 14x hilfreich)

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#12
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Wie immer , habe ich natürlich auch hier vollkommen Recht, ............



Nach einer erfolgreich durchgeführten Selbstbeweihräucherung wird der Anwender ein euphorisches Gefühl verspüren, das es ihm ermöglicht, seine selektive Wahrnehmung bzgl. der Auswirkungen seines Handelns gezielt zu steuern. Negative Konsequenzen, Kollateralschäden oder die Irrelevanz des eigenen Wirkens verschwinden aus dem Wahrnehmungsbereich des Selbstbeweihräucherten, er fühlt sich stark und unangreifbar, seine Brust schwillt um das Doppelte an und jegliche Anfeindungen prallen wirkungslos an ihm ab. :devil:

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"Бог да ни пази от сняг и вятър, и всичко, което идва от изток."

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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


quote:
Wie immer , habe ich natürlich auch hier vollkommen Recht


Das ist ja richtig putzig.

Schon mal drüber nachgedacht, dass es nur Einen, vielleicht Eine, man weiss es ja nicht, gibt der/die das von sich behaupten kann?

Im Kirchenrecht kennst du dich also auch nicht aus.

quote:
"ich fasse es ganz kurz.
Ich habe jemanden Geld geliehen, in dem ich der Person für ca. 1500 Euro Möbel gekauft habe."


Das ist der SV. Das ist im Prinzip eine Drittzahlung auf fremde Schuld, die einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch auslöst. Ein Darlehensvertrag mit 3-monatiger Kündigungsfrist liegt darin mit Sicherheit nicht.

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#14
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das ist der SV. Das ist im Prinzip eine Drittzahlung auf fremde Schuld, die einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch auslöst. Ein Darlehensvertrag mit 3-monatiger Kündigungsfrist liegt darin mit Sicherheit nicht. <hr size=1 noshade>


Das ist aber schon arg konstruiert. Es wurde doch gerade nicht irgend etwas auf eine fremde Schuld gezahlt. Das Geld wurde offenbar einfach übergeben, möglicherweise zweckgebunden, aber das dürfte für die Rückzahlung keine Rolle spielen.
Und genau diesen Fall regelt dann der § 488 BGB . Im Absatz 3 ist gerade von einem zinslosen Darlehen die Rede. Nach eindeutigem Wortlaut soll dann aber der Darlehensnehmer das Recht haben, jederzeit zurückzuzahlen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass man auch jederzeit zurückfordern könnte, hätte er es schon normieren müssen. Das allerdings wäre auch nach Auslegung absolut sinnlos. Ein Darlehen dient ja gerade dazu, (kurzfristige) Zahlungsschwierigkeiten auszugleichen. Es wäre wenig plausibel wieso dann unmittelbar nach übergabe das Geld zurückgefordert werden könnte, oder?

Demnach käme es hier auf die Beweisbarkeit der Rückzahlungsvereinbarung an und zunächst einmal nur darauf.
Diese hatte ich bei meiner ersten Antwort aufgrund der Angaben hinsichtlich der Fälligkeit unterstellt.

Wenn allerdings tatsächlich, wie der TE vermutet, ein Betrug vorläge könnte sich der Rückzahlungsanspruch durchaus auch aus Bereicherungsrecht ergeben. Dieser wäre sofort fällig, setzt aber voraus, dass der Rechtsgrund für die Verfügung vernichtet würde.


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Persönlich finde ich, dass die Umgangsformen hier einmal dringend überdacht werden sollten.
Richtig ist, dass ein "gewisser" User unter welchem Nick auch immer des Öfteren dazu neigt, erheblich zu polarisieren.
Richtig ist aber auch, dass dieser User, sofern er etwas zur Sache sagt, nicht einfach irgend einen Quatsch von sich gibt. Meist ist das zumindest diskutabel.
Wie immer man sich nun persönlich Polarisierungen reagiert, so sollte doch zumindest bei Antworten in der Sache irrelevant sein, wer sonst noch welche Meinung dazu vertritt.

-- Editiert am 20.12.2010 12:44

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#15
 Von 
brandenburg3
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 12x hilfreich)

Ein richtige zeitliche Vereinbahrung gibt es nicht, oder zumindest rechtlich gesehen nicht.

Sie sagte, sie kann es mir in 8 Wochen zurückgeben und ich sagte, das ist ok.

Ist das rechtlich gesehen eine Vereinbahrung?

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12321.12.2010 11:20:52
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
... in dem ich der Person für ca. 1500 Euro Möbel gekauft habe.

Die Rechnung ging auch auf diese Person und das Geld ging von meinem Konto ab.


Das ist eben das, was TE geschrieben hat.

Wenn ich das als Zahlung auf fremde Schuld qualifiziere, liegt das m.E. näher, als ein Darlehensvertrag.

Wenn du z.B. in der Kneipe die Rechnung für jemanden bezahlst, schliesst du einen Darlehensvertrag mit 3-monatiger Kündigungsfrist? Wohl kaum.

Wenn es Betrug war, wäre ein deliktischer (823 II BGB, 263 StGB), kein Bereicherungsanspruch gegeben.

488 III regelt i.Ü. nicht das zinslose, sondern das unbefristete Darlehen.

Wenn 321*123 TE ins Unglück zu jagen versucht, erlaube ich mir schon eine abweichende Auffassung hier reinzuschreiben.

Er kann mich ja verpetzen.

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#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Offenbar ist dir allerdings auch das Kirchenrecht fremd, wobei du ja noch nicht einmal schreibst, welches Kirchenrecht du überhaupt meinst. <hr size=1 noshade>


qed

In schlicht allen Religionen ist Blasphemie ein schweres Vergehen.

quote:<hr size=1 noshade>Auch das ist natürlich falsch, bereits die Kenntnis des § 814 BGB würde einem verständigen Rechtslaien genügen,eine solche Behauptung zu unterlassen. <hr size=1 noshade>


Das betrifft das Verhältnis zum Verkäufer der Möbel . Vielleicht sollte die gottgleiche Lichtgestalt da mal drüber nachdenken.


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#19
 Von 
guest-12321.12.2010 11:20:52
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich das als Zahlung auf fremde Schuld qualifiziere, liegt das m.E. näher, als ein Darlehensvertrag <hr size=1 noshade>


Möglich, im Verhältnis zum Leistungsempfänger. Selbst der TE geht davon aus, dass der Anspruch nicht sofort fällig sein soll. Von daher ist ein Darlehensvertrag durchaus diskutabel.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn es Betrug war, wäre ein deliktischer (823 II BGB, 263 StGB ), kein Bereicherungsanspruch gegeben <hr size=1 noshade>


Schließt das den bereicherungsrechtlichen Anspruch nach "zerstörung" des Rechtsgrundes aus? Ich meine nein.

quote:<hr size=1 noshade>488 III regelt i.Ü. nicht das zinslose, sondern das unbefristete Darlehen. <hr size=1 noshade>

Stimmt.
Und § 488 III 3 regelt das zinslose unbefristete Darlehen. Bei befristeten Darlehen ist die Fälligkeit bereits bestimmt.

Darum:
quote:<hr size=1 noshade>Demnach käme es hier auf die Beweisbarkeit der Rückzahlungsvereinbarung an und zunächst einmal nur darauf. <hr size=1 noshade>


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#21
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Man kann sich nicht einfach irgendetwas zusammenbasteln <hr size=1 noshade>


Dem kann ich noch zustimmen.

Zum konfusen Rest erpare ich mir mal aus Faulheit jeden Kommentar.

Dann holen wir halt wieder das Mäntelchen.

@erbse

quote:<hr size=1 noshade>Demnach käme es hier auf die Beweisbarkeit der Rückzahlungsvereinbarung an und zunächst einmal nur darauf. <hr size=1 noshade>


Und wen trifft die Beweislast?

"Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate." Nach 488 III gilt das generell für zinslose Darlehen. Da hat TE schon recht, er hat das Geld "geliehen", das ist auch seiner Ex klar gewesen.

Damit ist eher analog § 605 BGB heranzuziehen, das entspricht wohl dem Parteiwillen, darauf kommt es an. Die DN sieht es ja laut SMS auch so.


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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12321.12.2010 11:20:52
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und wen trifft die Beweislast? <hr size=1 noshade>


Für die Fälligkeit meines Erachtens den Darlehensgeber.

quote:<hr size=1 noshade>analog § 605 BGB <hr size=1 noshade>


Für diese Analogie sehe ich überhaupt gar keine Regelungslücke.
Die Leihe ist nun einmal ausrücklich Sachbezogen.
Das Darlehen beschäftigt sich mit "geliehenem" Geld, ob nun mit Zinsen, oder nicht.
Damit sind doch alle hier in Betracht kommenden Fälle vollumfänglich erfasst und eine Analogie wird unnötig.
Das Ergebnis ist doch auch völlig in Ordnung:
Entweder hab ich eine nachweisliche Rückzahlungsabsprache getroffen. Dann brauche ich keine Kündigung und kann danach fordern. Oder eben nicht, dann wäre es unbillig, plötzlich und ggf. ohne Vorwarnung eine Rückforderung zu erheben.

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Zitat:
Sie sagte, sie kann es mir in 8 Wochen zurückgeben und ich sagte, das ist ok.

Ist das rechtlich gesehen eine Vereinbahrung?

Selbstverständlich ist das eine zulässige und damit auch wirksame Vereinbarung.



Na also, geht doch.

-- Editiert am 20.12.2010 14:10

-- Editiert am 20.12.2010 14:11

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12321.12.2010 11:20:52
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> 488 III regelt i.Ü. nicht das zinslose, sondern das unbefristete Darlehen

Auch das ist natürlich falsch.
§ 488(3) BGB macht gar keinen Unterschied zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Darlehen. <hr size=1 noshade>


Oh je, jetzt wird es ja ganz konfus, 488 III regelt das unbefristete in Satz 1 und 2 und in Satz 3 für den DN nur das zinslose Darlehen:

"Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt , so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet , so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt."

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12321.12.2010 11:20:52
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Eigentlich wollte der TE nur wissen, wie er wieder zu seinem Geld kommt. :grins:

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"Бог да ни пази от сняг и вятър, и всичко, което идва от изток."

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



quote:
Eigentlich wollte der TE nur wissen, wie er wieder zu seinem Geld kommt.


Stimmt.

Das hat ihm erbse ja auch völlig korrekt schon im Post 1 gesagt.

Dann begann allerdings die Beratung ...

TE wird nie wieder Geld verleihen, da bin ich mir sicher.

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1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12321.12.2010 11:20:52
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 14x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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