Hallo Zusammen,
mal angenommen Person A ist in der Zwickmühle und Person B leiht Peron A 250€ (da Kreditkartenzahlung erfordelich, aber nicht vorhanden).
Person A verspricht, das Geld gleich am nächsten Tag vorbei zu bringen.
Das zieht sich ewigkeiten (22 Monate(vielleicht schon verjährt?)). Nun will Person B ein Mahnverfahren einleiten (was Person A eigentlich egal sein könnte(?)). Was passiert im Falle, einer gerichtlichen Auseinandersetzung?
Falls die Sachlage eindeutig ist(Pro Person B), muss Person A dann mit einem Urteil gegen sich rechnen? Sind solche privaten Forderungen überhaupt einklagbar?
grüße
nooob
Geld verliehen. Chance vor Gericht?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
Danke für deine schnelle Antwort.
A bestreitet es ja gar nicht (B hat es sogar als Email und SMS, 3 Zeugen waren auch während des Bezahlvorgangs dabei), A hat nur keine Lust das Geld zurück zu geben mit der Begründung "selber schuld"...
zwickende Grüße
nooob
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--- editiert vom Admin
Zitat:Person A verspricht, das Geld gleich am nächsten Tag vorbei zu bringen.Zitatende
dieser Zeitpunkt ist durchaus nach dem Kalender bestimmbar, also ist die Mahnung entbehrlich, wenn es hierfür auch Zeugen gibt.
Die Mindestgebühr für den MB sind 23 €.
-- Editiert von lisann am 25.10.2006 13:15:33
--- editiert vom Admin
Wofür ist das Konstrukt eigentlich gut.
Mahnverfahren 2 Wochen wiederspruchsfrist.
Beantragung Vollstreckungstitel wieder 2 Wochen wiederspruchsfrist.
Was ist dann eigentlich ein nicht wiedersprochener Mahntitel wert, wenn dem Vollstreckungstitel widersprochen wird. Außer das mich das ganze nochmal Zeit und Nerven kostet?
1. wird mit Rechtshängigkeit des MBs die Verjährung von Ansprüchen gehemmt
2.Da die Mahngerichte leidlich ausgelastet sind, scheint an dem System etwas zu funktionieren.
3. wird gegen den VB sinniger Weise Einspruch eingelegt, gehts automatisch ans Streitgericht
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"Die Einen machen ihre Schwächen zu Stärken, die anderen zu Neurosen"
Angenommen man möchte nun das Mahnverfahren einleiten, aber da stellen sich mir ein paar Fragen.
Sollte man eine Rechtsschutzversicherung abschließen, für den Fall, dass Person B Einspruch einlegt und die Geschichte weiter geht?
Ist das ein Darlehensvertrag? Muss Person B erst eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingeräumt werden (hab oben irgendwas davon gelesen)?
Kann Person A die Zinsen einfordern, die dieser Betrag auf dem Kreditkartenkonto verursacht hat?
Wäre die Beweislage ausreichend? Person A möchte sicher nicht auf den Gerichtskosten sitzen bleiben, da sie ja nur ihr Geld wieder haben möchte.
Angenommen, dies sind die Beweise:
-Kollegen von Person A, die bei der Bezahlung dabei waren und sich noch gut erinnern
-Eine Kreditkartenrechnung mit eindeutigem Verweis auf Person B
-Mehrere SMS in denen steht, Peron A sei selbst schuld, da man sich nicht schriftlich abgesichert habe
-Ein Schreiben von Person B, dass die Forderungen zu hoch seien (Person A hatte ihn schonmal schriftlich aufgefordert zu zahlen)
-Ein Polizist, der mit mit Person B telefoniert hat (ich weiß aber nicht, ob das irgendwo gespeichert wird und ob sich der Wachtmeister erinnert)
Seien folgende Probleme des Antragstellers vorhanden:
-Es gibt nirgends ein Explizites Schriftstück von auf dem steht: "Du hast mir Geld geliehen und ich muss es zurück geben"
-Falls Person B die Idee kommt zu sagen er habe es schon bezahlt, hat Person A keine Möglichkeit das Gegenteil zu beweisen -> in dubio pro reo
Grüße
nooob
-- Editiert von nooob am 03.11.2006 11:27:17
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Sollte man eine Rechtsschutzversicherung abschließen, für den Fall, dass Person B Einspruch einlegt und die Geschichte weiter geht?
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Wenn jetzt erst eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wird, wird diese die Kosten eines Rechtsstreites nicht mehr übernehmen. Der Grund für den Rechtsstreit lag ja bereits vor Abschluss der Rechtsschutzsversicherung.
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Ist das ein Darlehensvertrag? Muss Person B erst eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingeräumt werden (hab oben irgendwas davon gelesen)?
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Ja, das ist ein Darlehensvertrag. Eine Kündigungsfrist ist nicht notwendig, weil ein Fälligkeitstermin (ich gebe das Geld morgen zurück) vereinbart wurde.
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Kann Person A die Zinsen einfordern, die dieser Betrag auf dem Kreditkartenkonto verursacht hat?
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Ja und zwar als Verzugsschaden gem. §§ 208
II, 286 BGB
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Wäre die Beweislage ausreichend? Person A möchte sicher nicht auf den Gerichtskosten sitzen bleiben, da sie ja nur ihr Geld wieder haben möchte.
Angenommen, dies sind die Beweise:
-Kollegen von Person A, die bei der Bezahlung dabei waren und sich noch gut erinnern
-Eine Kreditkartenrechnung mit eindeutigem Verweis auf Person B
-Mehrere SMS in denen steht, Peron A sei selbst schuld, da man sich nicht schriftlich abgesichert habe
-Ein Schreiben von Person B, dass die Forderungen zu hoch seien (Person A hatte ihn schonmal schriftlich aufgefordert zu zahlen)
-Ein Polizist, der mit mit Person B telefoniert hat (ich weiß aber nicht, ob das irgendwo gespeichert wird und ob sich der Wachtmeister erinnert)
-Es gibt nirgends ein Explizites Schriftstück von auf dem steht: Du hast mir Geld geliehen und ich muss es zurück geben
-Falls Person B die Idee kommt zu sagen er habe es schon bezahlt, hat Person A keine Möglichkeit das Gegenteil zu beweisen -> in dubio pro reo
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Ein Darlehensvertrag muss nicht schrifltich geschlossen werden. Ihr habt einen mündlichen Vertrag geschlossen. A muss beweisen, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde. Dafür, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde, spricht ja bereits das Schreiben von B in dem die Forderung als zu hoch zurückgewiesen wird. (ggf. vielleicht auch die sms) Wenn sich dann noch die Zeugen an alles erinnern können und insbesondere auch die Aussage "ich gebe das Geld morgen zurück", dann sollte einem erfolgreichen streitigem Verfahren für A nichts im Wege stehen.
Im übrigen hilft es B nichts, wenn einfach nur behauptet wird, dass gezahlt wurde. Dies muss B darlegen und beweisen. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt im Zivilrecht nicht. Da ist es vielmehr umgekehrt. Bestehen nach durchgeführter Beweisaufnahme immer noch Zweifel, ob die von der jeweiligen Partei behauptete Tatsache eingetreten ist, dann gehen die Zweifel zu Lasten desjenigen, der die Beweislast trägt.
--- editiert vom Admin
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