Geld zurück bekommen für abbestellte Ware

26. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
sternchen66
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Geld zurück bekommen für abbestellte Ware

Mein Vater hat am 12.08.22 einem Handwerker 1.200,-- Euro überwiesen, damit dieser für eine Badteilsanierung Material bei seinem Großhändler mit Rabatt einkauft. Am 16.08.22 ist mein Vater plötzlich verstorben. Wir haben daraufhin am Folgetag den Handwerker gebeten, die Bestellung nicht aufzugeben. Dieser befand sich im Urlaub und wollte alles regeln. Vier Wochen später war er immer noch im Urlaub... Beim nächsten Anruf versprach er das Geld zwei Wochen später zurück zu überweisen - wieder nichts. Ich habe ihn daraufhin noch einmal geschrieben und gebeten, dass Geld an meine Mutter zurückzuzahlen, da diese gerade jeden Euro umdrehen muss. Gestern hat mein Bruder noch einmal höflich an die Rückzahlung gebeten - der Handwerker jammert, dass er kein Geld mehr hat, er aufgrund von Rückproblemen etc. nicht in der Lage ist das Geld zurückzuzahlen. Kein Angebot seinerseits das Geld irgendwie in irgendwelchen Raten zurückzugeben und nie ein Wort des Beileides. Meine Mutter braucht das Geld und will sogar rechtliche Schritte einleiten. Kann mir jemand hier einen Rat geben, wie man das Geld zurückbekommen kann. Über einen Mahnbescheid des Amtsgericht? Muss man vorher eine Anzeige wegen Unterschlagung machen, um eine Kontopfändung durchzuführen? Ich hoffe, hier kann uns jemand einen hilfreichen Tipp geben.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128515 Beiträge, 40998x hilfreich)

Zitat (von sternchen66):
Wir haben daraufhin am Folgetag den Handwerker gebeten, die Bestellung nicht aufzugeben

Bitten muss man nicht beachten.

Wurde der Vertrag den überhaupt schon ordnungsgemäß gekündigt?



Zitat (von sternchen66):
Meine Mutter braucht das Geld und will sogar rechtliche Schritte einleiten.

Das könnte dann dazu führen, dass sie noch mehr Geld verliert.
Möglicherweise steht dem Handwerker das Geld als Schadenersatz zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2289 Beiträge, 1090x hilfreich)

Hätte er auch das Bad sanieren sollen?

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#3
 Von 
sternchen66
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wurde der Vertrag den überhaupt schon ordnungsgemäß gekündigt?


Es gibt keinen Vertrag - nur mündliche Absprachen zwischen meinem verstorbenen Vater und dem Handwerker. Mein Vater ist an ihn durch den Sportverein gekommen - er hatte sich angeboten, die Ware zu beziehen. Die Ware hat er u.E. nie bestellt, sondern das Geld verspielt oder wie auch immer.

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#4
 Von 
sternchen66
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Hätte er auch das Bad sanieren sollen?


Es ging nur um die Bestellung der Ware (Duschkabine, Duschwanne und alles was dazu gehört. Wir gehen davon aus, dass er die Sachen noch nicht bestellt hatte und somit das Geld einfach ausgegeben hat - wofür auch immer - und es jetzt nicht zurückzahlen will/kann.

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#5
 Von 
sternchen66
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das könnte dann dazu führen, dass sie noch mehr Geld verliert.
Möglicherweise steht dem Handwerker das Geld als Schadenersatz zu.


Es geht hier um eine Warenbestellung, welche wahrscheinlich gar nicht stattgefunden hat, der Handwerker aber das Geld anderweitig ausgegeben hat. Wäre ein Mahnbescheid da nicht sinnvoll?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128515 Beiträge, 40998x hilfreich)

Zitat (von sternchen66):
Es gibt keinen Vertrag

Das wäre prima für den Handwerker, denn dann wäre das Gelde wohl eine Schenkung ...



Zitat (von sternchen66):
nur mündliche Absprachen zwischen meinem verstorbenen Vater und dem Handwerker

Also doch einVertrah vorhanden ...



Zitat (von sternchen66):
Wäre ein Mahnbescheid da nicht sinnvoll?

Nö.

Der Handwerker wird - wenn er clever ist - einfach auf den gültigen Vertrag verweisen ...


Also erst mal schauen, was vertraglich vereinbart wurde, dann den Vertrag kündigen - falls das möglich ist.
Dann schauen, was dem Handwerker an Geld zusteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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