Geldbuße kann nicht bezahlt werden

18. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Niklas1234123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Geldbuße kann nicht bezahlt werden

Guten Tag,
Ich wurde nach Paragraph 111 OWiG mit einer Geldbuße von 1000€ belegt und versuche derzeit erfolglose eine Ratenzahlung durchzusetzen.
Gibt es eine Mindstrate die ich zahlen muss oder hat man das Recht auf eine an seine Wirtschaftlichen Verhältnisse angepasste Ratenhöhe?
Aufgrund eines Einkommens von 600€ (aktuell Kurzarbeitergeld) und einer Gesamtverschuldung von über 30.000 ist meine vorgeschlagene und abgelehnten Ratenhöhe 5,-€.
(Für den Ratenzahlungsbeginn habe ich das offene Datum (ende des Lockdowns also ende des Kurzarbeitergelds) angegeben, da ich derzeit nicht ein mal meine Aktuellen bereits vereinbarten Raten bezahlen kann geschweige denn etwas Geld für Lebensnotwendige Einkäufe bleibt.
Werde ich auch wenn ich die Vermögensauskunft abgebe und nachweislich nicht in der Lage bin zweistellige Raten zu zahlen in Bau gehen müssen?
Ich habe gelesen, dass ich in diesem Fall für 6 Wochen in bau gehen soll und die Strafe damit auch nicht getilgt ist sondern diese weiter bestehen bleibt.
Kann mir jemand sagen wie das jetzt für mich ablaufen wird wenn ich die OWiG nicht bezahle?
Ich gehe für 6 Wochen in Bau, die Strafe bleibt ja bestehen, also gehe ich wieder 6 Wochen in Bau?
Und wie lange wird dieses Prozedere wiederholt?
Bin ich zwischen den 6 Wochen Bau dann 6 Wochen immer in „Freiheit"?
Oder ist das Intervall etwas anders?
Ich hatte auch eine Stundung beantragt die so lange gehen sollte bis einige wenige meiner Gläubiger abbezahlt sind. Das wäre eine Stundung bis Mitte 2024 ebenfalls abgelehnt.
Mit anderen Gläubigern habe ich Ratenzahlungen von teilweise über 20 Jahren Laufzeit durchgesetzt bekommen ist sowas grundsätzlich mit Staatlichen Behörden nicht möglich?
Ich bedanke mich schon mal für eine Antwort

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1514x hilfreich)

Kein Gläubiger ist verpflichtet 5 EUR Raten anzunehmen. Ich halte Ihre Schilderung für so komplex dass Sie sich bei einer Schuldnerberatung melden sollten. Der Wille zur Rückzahlung ist ja bei Ihnen da, aber den Weg den Sie beschreiten kann niemand akzeptieren. Von daher ist eine professionelle Beratung aus meiner Sicht erstmal der nächstbeste Schritt.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Der § 96 OWiG scheint Ihnen doch bekannt zu sein (da stehen die 6 Wochen drin) - wieso haben Sie da den letzten Satz nicht gelesen, der ausdrücklich festlegt, dass man NICHT wegen desselben Betrags mehrfach in Haft genommen wird? Und übrigens sind 6 Wochen die Obergrenze - vielleicht werden es auch nur 2 oder 4 Wochen...


-- Editiert von muemmel am 18.02.2021 12:01

-- Editiert von muemmel am 18.02.2021 12:02

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Bei einem Monatseinkommen von 600 Euro sollten Sie mal über einen Antrag auf Sozialleistungen (Wohngeld oder Alg 2) nachdenken...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Auf Ratenvereinbarungen, die sich mehr als 2 Jahre hinziehen, lässt sich die Justiz nur in sehr seltenen Fällen ein.
Eine Ratenhöhe von weniger als 40€ dürfte daher unrealistisch sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Niklas1234123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke muemmel, der Paragraph war mir nicht bekannt

Laut § 96 OWiG sehe ich das dann so, dass aufgrund vorliegender Zahlungsunfähigkeit keine Haft angeordnet wird.
Sehe ich das richtig?

Dann wäre die Forderung für „ruhend" erklärt?

Ich muss also alle zwei jahre eine Vermögensauskunft abgeben und meine Zahlungsunfähigkeit nach einem bestimmten zeitlichen Intervall (auch alle 2 Jahre?) nachweisen und kann dann ohne Haft weiter mein Leben leben?

Falls ich doch in Haft gehen muss:
Seien es 2, 4 oder 6 Wochen...
Anschließend werde ich auch in ruhe gelassen?
Da eine Haft nur ein mal angetreten werden muss..?

Werden Zinsen auf die Forderung angerechnet?

Meine Zahlungswille ist unfassbar hoch meine Zahlungsunfähigkeit dennoch viel höher.
Mein Plan ist es nicht bis zur Rente die Zahlung aufzuschieben.
Ich kann eine angemessene Rate erst anbieten sobald sich meine Gläubigerliste wenigstens etwas gekürzt hat. Da das noch einige Jahre dauert brauche ich einen Weg bis dahin.
Danke für die Empfehlung sich an eine Schuldnerberatung zu wenden.
Leider ist der Hinweis nicht zielführend.
Ich kenne keine Schuldnerberatung die sich für mich so eingesetzt hätte und so konsequent an der Verhandlung von Vergleichen gearbeitet hätte.
Eine Schuldnerberatung (SB) kann auch nur ein Schreiben aufsetzten so wie ich das selber machen kann.
Nur das ich wesentlich hartnäckiger bin als die meisten SB.

Vielen Dank fürs lesen und beantworten!

-- Editiert von Nikita123123 am 18.02.2021 13:36

-- Editiert von Nikita123123 am 18.02.2021 13:38

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Laut § 96 OWiG sehe ich das dann so, dass aufgrund vorliegender Zahlungsunfähigkeit keine Haft angeordnet wird.Sehe ich das richtig? Nein.
Falls ich doch in Haft gehen muss: Seien es 2, 4 oder 6 Wochen... Anschließend werde ich auch in ruhe gelassen? Nö - die Forderung existiert schließlich weiterhin (was Sie ja eigentlich wissen - hatten Sie oben schon erwähnt). Nur in Haft werden Sie nicht mehr genommen. Und von Lohn-, Sach- und Kontopfändungen haben Sie sicher schon gehört...
Nach 3 Jahren verjährt die Vollstreckung übrigens. Allerdings ruht die Verjährung, falls tatsächlich eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande kommt.
Meine Zahlungswille ist unfassbar hoch meine Zahlungsunfähigkeit dennoch viel höher. Nun ja - ich hatte weiter oben schon darauf hingewiesen, dass Ihnen offenbar Sozialleistungen zustehen: Warum genau wollen Sie die eigentlich nicht? By the way lassen 600 Euro KUG auch nicht gerade darauf schließen, dass Sie Vollzeit arbeiten...

-- Editiert von muemmel am 18.02.2021 13:45

-- Editiert von muemmel am 18.02.2021 13:46

-- Editiert von muemmel am 18.02.2021 13:48

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zahlungsfähigkeit besteht doch zweifelsohne, der Schuldner will nur lieber andere Gläubiger vorrangig befriedigen.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Nikita123123):
Ich kenne keine Schuldnerberatung die sich für mich so eingesetzt hätte und so konsequent an der Verhandlung von Vergleichen gearbeitet hätte.


Ich unter diesen Voraussetzungen auch nicht ->

Zitat (von Nikita123123):
Gesamtverschuldung von über 30.000

Zitat (von Nikita123123):
bis einige wenige meiner Gläubiger abbezahlt sind. Das wäre eine Stundung bis Mitte 2024


Aber mal im Ernst Du solltest den Weg zu einer solchen Beratung vielleicht doch mal suchen.
Die "verhandeln nicht nur Vergleiche" sondern beraten Dich ebenso die Möglichkeit einer Privatinsolvenz, welche durchaus ein Weg sein kann eben nicht bis zur Rente bis zum Hals in der Sche..e zu stecken.


-- Editiert von spatenklopper am 18.02.2021 14:22

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#10
 Von 
Niklas1234123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Laut § 96 OWiG sehe ich das dann so, dass aufgrund vorliegender Zahlungsunfähigkeit keine Haft angeordnet wird.Sehe ich das richtig? Nein."


Wie ist dann Absatz 2 und 4 aus Paragraph 96 OWiG zu verstehen?
Warum trifft das nicht auf mich zu?


Falls ich doch in Haft gehen muss: Seien es 2, 4 oder 6 Wochen... Anschließend werde ich auch in ruhe gelassen? Nö - die Forderung existiert schließlich weiterhin (was Sie ja eigentlich wissen - hatten Sie oben schon erwähnt). Nur in Haft werden Sie nicht mehr genommen. Und von Lohn-, Sach- und Kontopfändungen haben Sie sicher schon gehört... „

Pfändungsschutzgrenze habe ich so verstanden, dass es keine Lohn- und Kontopfändungen bei mir gibt, da bei solch einem Einkommen nicht gepfändet werden darf.
Sachpfändungen auch nicht wenn ich nichts von wert besitze?!
Oder ist eine Geldbuße aus einer OWiG nicht an diese Gesetzgebung gebunden?
Also würden die mich doch in meinem Sinne „in ruhe" lassen?!
Keine Zweite Haft
Keine Lohn-, Sach- und Kontopfändungen
Wäre für mich persönlich so zu verstehen, dass sie mich in Ruhe lassen.
Und so wie Sie sagen, dass nach 3 Jahren die Vollstreckung verjährt verstehe ich das so.

1. Nichtzahlung

2. Haft (wobei ich dann den Paragraph 96 OWiG in jeder erdenklichen Form nicht verstehe)

3. Nach der haft vergehen noch etwa 2,5 Jahre und da mein Lohn nicht gepfändet wird und ich auch keine Pfändbaren Gegenstände besitze sind 3 Jahre rum und ich bekomme nie wieder Post wegen der Sache?

Macht für mich kein Sinn dieser Gedanke aber aufgrund der vorliegenden von Ihnen gegebenen Aussagen habe ich das jetzt so verstanden..


„Nach 3 Jahren verjährt die Vollstreckung übrigens. Allerdings ruht die Verjährung, falls tatsächlich eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande kommt."

So erschließt sich mir warum nicht auf eine Stundung von mehreren Jahren eingegangen wird. Oder ruht die Verjährung auch im falle einer Stundung?


Meine Zahlungswille ist unfassbar hoch meine Zahlungsunfähigkeit dennoch viel höher. Nun ja - ich hatte weiter oben schon darauf hingewiesen, dass Ihnen offenbar Sozialleistungen zustehen: Warum genau wollen Sie die eigentlich nicht?
By the way lassen 600 Euro KUG auch nicht gerade darauf schließen, dass Sie Vollzeit arbeiten..."

Hilft bei der Beantwortung der Fragen nicht aber falls es Sie interessiert und da alles eh anonym ist gerne für Sie zur info oder sagen wir eher zum Verständnis.

Sozialleistungen stehen mir wenn überhaupt nur in einem wenn überhaupt zweistelligen Betrag zu.
Um nur 150€ miete zu zahlen akzeptierte ich dafür keinen Mietvertrag zu besitzen.
So gesehen habe ich offiziell keine Wohnung bzw. Kein Wg Zimmer.
Antrag auf Wohngeld hat sich damit erledigt.
Bei 600€ ohne Wohnung stehen mir meines Wissens nach auch keine Sozialleistungen zu.
Wie viele Schulden ich habe oder wie hoch meine Monatl. Ausgaben sind hat ja keinen Einfluss auf die Höhe des Sozialgeldes.


Teilzeit bin ich weil ich nebenbei studiert habe.
Nein meine Wirtschaftlichen Verhältnisse werden nicht besser ich wurde aufgrund unbezahlter versicherungsbeiträge exmatrikuliert.
Nun haben wir Kurzarbeit ein Wechsel in Vollzeit ist während dessen nicht möglich.
Aufgrund einer Unheilbaren Verletzung werde ich den Job zukünftig auch nicht in Vollzeit ausüben können.
Möglicherweise muss ich diesen aufgrund der Verletzung auch dauerhaft aufgeben.
Und nein vom Arzt bekommt man nicht so einfach eine arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Selbst wenn das für den Leihen als begründet erscheint der Arzt macht sowas sehr ungern.
Das ist sehr schwer ich werde das noch weiterhin versuchen.
Zumal ich ja seit einigen Jahren auch nur Anspruch auf Notfallversorgung habe. Also keine Versichertenkarte.
Mit diesem Versicherungsstatus wird man ganz anders vom arzt behandelt. Dieser muss jede Maßnahme begründen da er ansonsten auf den Behandlungskosten sitzen bleibt.
Ja für meine Versicherungsbeiträge Zahle ich Raten. Aber es ist ein Vergleich. Somit habe ich keinen Anspruch auf „normalversicherung" während der Zahlungsdauer von immerhin 5 Jahren.

In jedem Fall bedenken Sie das man auch bei Vollzeit Arbeit ungelernt meist nicht weit über den mindestlohn verdient.
Das macht dann etwa 1100€ netto monatlich.

Auch damit kann man bei über 30.000€ mise nur im Schneckentempo Schulden tilgen.
Und jede neue Ratenzahlung ist bei aktuellem wie auch bei fast doppeltem Lohn nicht nur Moralisch selbst aus der Gesetzeslage heraus unzumutbar.
Schließlich müsste ich theoretisch keinem einzigen meiner Gläubiger auch nur einen Cent geben(außer der Staatsanwaltschaft und nun der Stadt)
Jetzt nicht und bei Vollzeit auch nicht.
Die Pfändungsschutzgrenze werde ich auch mit einem Vollzeitjob nicht überschreiten.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Niklas1234123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Zahlungsfähigkeit besteht doch zweifelsohne, der Schuldner will nur lieber andere Gläubiger vorrangig befriedigen.


Würde mich Brennend interessieren ab wann man dann Zahlungsunfähig gillt wenn ein einkommen fast 50% unter der Pfändungsschutzgrenze und 40% unter der Armutsgrenze nicht als Zahlungsunfähig gilt.
Und eine Verschuldung von 30.000 wird wohl auch nicht berücksichtigt.
Für wen ist das Gesetz?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Nikita123123):
Würde mich Brennend interessieren ab wann man dann Zahlungsunfähig gillt wenn ein einkommen fast 50% unter der Pfändungsschutzgrenze und 40% unter der Armutsgrenze nicht als Zahlungsunfähig gilt.
Und eine Verschuldung von 30.000 wird wohl auch nicht berücksichtigt.
Für wen ist das Gesetz?


Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 96 Abs.1 Nr. 2 OWiG wird durch den Hinweis auf § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) konkretisiert. Danach kommt es darauf an, ob dem Betroffenen die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. Da das Gesetz auf die Zumutbarkeit der Zahlung abstellt, ist der Betroffene nicht schon dann zahlungsunfähig, wenn er nicht über genügend Zahlungsmittel verfügt, um die Geldbuße fristgerecht zu begleichen. Vielmehr kann eine Zahlungsunfähigkeit erst dann bejaht werden, wenn der Betroffene den Mangel an Zahlungsmitteln auch nicht unter zumutbaren Bedingungen beseitigen kann.
Daher setzt die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eine Würdigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der in diesem Zusammenhang relevanten Lebensumstände des Betroffenen (z.B. Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Alter) voraus. Der Betroffene muss ihm zumutbare Möglichkeiten, erreichbare finanzielle Mittel heranziehen, ausschöpfen, z.B. durch Veräußerung oder Verpfändung von Gegenständen, Kreditaufnahme, Einsatz der Arbeitskraft, Einschränkung der Lebenshaltung.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Niklas1234123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Noch was zur Zahlungsunfähigkeit - bei Alg-2-Empfängern wird die laut Rechtsprechung nicht angenommen, bei Ihnen insofern wohl auch nicht: https://www.gubitz-partner.de/erzwingungshaft-bei-geringen-geldbussen/



Ok, danke. Damit haben sich die meisten meiner neuen Fragen erledigt.

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#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Mit dem Mindestlohn in VZ hat man übrigens 1.200 Euro Nettolohn.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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