Generalvollmacht – aber eingeschränkt?

4. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
mastermaster
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 25x hilfreich)
Generalvollmacht – aber eingeschränkt?

Herr A. will möglichst schnell nach z.B. Südafrika auswandern. Da er nicht weiß, was er in Deutschland noch alles erledigen muss (Behörden, Versicherungen u.a.), möchte er seinem Sohn eine Generalvollmacht ausstellen, damit dieser alles noch Notwendige veranlassen kann.

Ist es möglich, die GV so zu gestalten, dass sein Sohn sie nur mit seiner Zustimmung nutzen kann (also in bestimmten Fällen)? Herr A. und sein Sohn verstehen sich zwar sehr gut, dennoch möchte er gern auf Nummer Sicher gehen und verhindern, dass sein Sohn evetuellen Missbrauch betreibt (z.B. ungewollte Vermögensübertragungen o.ä.).

Die Idee von Herr A. war also, dass die GV einen Passus enthalten soll, wonach die GV z.B. nur mit einer aktuellen E-Mail von ihm genutzt werden kann, in der Herr A. die vorzunehmende Aktion beschreibt und bestätigt.

Ist so etwas rechtssicher möglich? Oder gibt es andere Möglichkeiten?

Vielen Dank für jede Hilfe!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Ja, im Gegensatz zu der von Dir intendierten Generalvollmacht sind das aber ganz normale auf den Anwendungsbereich beschränkte Einzelvollmachten.

Die erteilt man dann konkret per E-Mail, wenn der Sohn anfragt, ob er dies oder jenes tun kann für ebendieses oder ebenjenes.
Für das Anfragen ob er eine beschränkte Vollmacht erhalten kann benötigt er keine Generalvollmacht.

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#2
 Von 
mastermaster
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Die erteilt man dann konkret per E-Mail, wenn der Sohn anfragt, ob er dies oder jenes tun kann für ebendieses oder ebenjenes.

Das wäre dann also eine beschränkte Vollmacht ohne Originalunterschrift, weil "nur" per Mail. Ist die überhaupt rechtsgültig?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von mastermaster):
Ist es möglich, die GV so zu gestalten, dass sein Sohn sie nur mit seiner Zustimmung nutzen kann (also in bestimmten Fällen)?

Ja.
Näheres sollte man mit den Notar besprechen der diese verfasst und beglaubigt.



Zitat (von mastermaster):
Ist die überhaupt rechtsgültig?

Kommt auf den Verwendungszweck an und darauf ob es im Zweifel dem Vollmachtgeber und dem Ausübenden gelingt der Gegenseite die Echtheit der Vollmacht zu beweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mastermaster
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 25x hilfreich)

Zunächst einmal veieln Dank.

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt auf den Verwendungszweck an und darauf ob es im Zweifel dem Vollmachtgeber und dem Ausübenden gelingt der Gegenseite die Echtheit der Vollmacht zu beweisen.
Das ist naheliegend. Allerdings ergibt sich daraus doch die Frage, WIE Herr A. das am besten im Vorwege bei der Formulierung macht?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von mastermaster):
Allerdings ergibt sich daraus doch die Frage, WIE Herr A. das am besten im Vorwege bei der Formulierung macht?

Gar nicht, da die notendige Beweisführung keine Frage der Formulierung ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mastermaster
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gar nicht, da die notendige Beweisführung keine Frage der Formulierung ist.
Ich versuche es mal anders:
WIE sollte Herr A. die GV am besten gestalten (formulieren), um die Wahrscheinlichkeit möglichst zu minimieren, dass eine spätere Beweisführung erforderlich wird?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8022 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von mastermaster):
WIE sollte Herr A. die GV am besten gestalten (formulieren), um die Wahrscheinlichkeit möglichst zu minimieren, dass eine spätere Beweisführung erforderlich wird?

Eine solche Formulierung gibt es nicht.

-- Editiert von User am 07.08.2022 12:23

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von mastermaster):
Ich versuche es mal anders:

Egal wie oft man die Frage umformuliert, dreht und wendet: die notendige Beweisführung ist keine Frage der Formulierung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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