Herr A. will möglichst schnell nach z.B. Südafrika auswandern. Da er nicht weiß, was er in Deutschland noch alles erledigen muss (Behörden, Versicherungen u.a.), möchte er seinem Sohn eine Generalvollmacht ausstellen, damit dieser alles noch Notwendige veranlassen kann.
Ist es möglich, die GV so zu gestalten, dass sein Sohn sie nur mit seiner Zustimmung nutzen kann (also in bestimmten Fällen)? Herr A. und sein Sohn verstehen sich zwar sehr gut, dennoch möchte er gern auf Nummer Sicher gehen und verhindern, dass sein Sohn evetuellen Missbrauch betreibt (z.B. ungewollte Vermögensübertragungen o.ä.).
Die Idee von Herr A. war also, dass die GV einen Passus enthalten soll, wonach die GV z.B. nur mit einer aktuellen E-Mail von ihm genutzt werden kann, in der Herr A. die vorzunehmende Aktion beschreibt und bestätigt.
Ist so etwas rechtssicher möglich? Oder gibt es andere Möglichkeiten?
Vielen Dank für jede Hilfe!
Generalvollmacht – aber eingeschränkt?
4. August 2022
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Frage vom 4. August 2022 | 11:57
Von
Status: Frischling (29 Beiträge, 25x hilfreich)
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#1
Antwort vom 4. August 2022 | 13:49
Von
Status: Student (2297 Beiträge, 360x hilfreich)
Ja, im Gegensatz zu der von Dir intendierten Generalvollmacht sind das aber ganz normale auf den Anwendungsbereich beschränkte Einzelvollmachten.
Die erteilt man dann konkret per E-Mail, wenn der Sohn anfragt, ob er dies oder jenes tun kann für ebendieses oder ebenjenes.
Für das Anfragen ob er eine beschränkte Vollmacht erhalten kann benötigt er keine Generalvollmacht.
#2
Antwort vom 4. August 2022 | 15:48
Von
Status: Frischling (29 Beiträge, 25x hilfreich)
ZitatDie erteilt man dann konkret per E-Mail, wenn der Sohn anfragt, ob er dies oder jenes tun kann für ebendieses oder ebenjenes. :
Das wäre dann also eine beschränkte Vollmacht ohne Originalunterschrift, weil "nur" per Mail. Ist die überhaupt rechtsgültig?
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#3
Antwort vom 4. August 2022 | 22:14
Von
Status: Unbeschreiblich (119668 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatIst es möglich, die GV so zu gestalten, dass sein Sohn sie nur mit seiner Zustimmung nutzen kann (also in bestimmten Fällen)? :
Ja.
Näheres sollte man mit den Notar besprechen der diese verfasst und beglaubigt.
ZitatIst die überhaupt rechtsgültig? :
Kommt auf den Verwendungszweck an und darauf ob es im Zweifel dem Vollmachtgeber und dem Ausübenden gelingt der Gegenseite die Echtheit der Vollmacht zu beweisen.
#4
Antwort vom 6. August 2022 | 12:27
Von
Status: Frischling (29 Beiträge, 25x hilfreich)
Zunächst einmal veieln Dank.
Das ist naheliegend. Allerdings ergibt sich daraus doch die Frage, WIE Herr A. das am besten im Vorwege bei der Formulierung macht?ZitatKommt auf den Verwendungszweck an und darauf ob es im Zweifel dem Vollmachtgeber und dem Ausübenden gelingt der Gegenseite die Echtheit der Vollmacht zu beweisen. :
#5
Antwort vom 6. August 2022 | 15:48
Von
Status: Unbeschreiblich (119668 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatAllerdings ergibt sich daraus doch die Frage, WIE Herr A. das am besten im Vorwege bei der Formulierung macht? :
Gar nicht, da die notendige Beweisführung keine Frage der Formulierung ist.
#6
Antwort vom 7. August 2022 | 08:36
Von
Status: Frischling (29 Beiträge, 25x hilfreich)
Ich versuche es mal anders:ZitatGar nicht, da die notendige Beweisführung keine Frage der Formulierung ist. :
WIE sollte Herr A. die GV am besten gestalten (formulieren), um die Wahrscheinlichkeit möglichst zu minimieren, dass eine spätere Beweisführung erforderlich wird?
#7
Antwort vom 7. August 2022 | 12:21
Von
Status: Richter (8022 Beiträge, 4498x hilfreich)
ZitatWIE sollte Herr A. die GV am besten gestalten (formulieren), um die Wahrscheinlichkeit möglichst zu minimieren, dass eine spätere Beweisführung erforderlich wird? :
Eine solche Formulierung gibt es nicht.
-- Editiert von User am 07.08.2022 12:23
#8
Antwort vom 7. August 2022 | 14:49
Von
Status: Unbeschreiblich (119668 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatIch versuche es mal anders: :
Egal wie oft man die Frage umformuliert, dreht und wendet: die notendige Beweisführung ist keine Frage der Formulierung.
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