Darf man innerhalb der Familie eine Generalvollmacht ausstellen und bei Bedarf benutzen, auch wenn die nicht notariell beglaubigt ist? So nach dem Beispiel:
Ich, (Vorname, Name, wohnhaft in XX), bevollmächtige Herrn/Frau (Vorname, Name, Anschrift), mich in allen gesetzlich zulässigen Fällen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Mein Bevollmächtigter ist insbesondere berechtigt, Rechtsgeschäfte und Rechts-handlungen für mich vorzunehmen und Erklärungen über Gerichten und anderen Behörden abzugeben und entgegenzunehmen.
Weiterhin ist der Bevollmächtigte berechtigt, für bestimmte Arten von Geschäften oder für einzelne Geschäfte Untervollmacht zu erteilen, jedoch nicht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
(In-Sich-Geschäfte). Er selbst ist von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.
Diese Vollmacht erlischt, wenn ich oder meine Erben sie widerrufen.
Datum, Unterschrift
-- Editiert von steikue am 21.09.2004 22:17:08
Generalvollmacht innerhalb der Familie ohne notarielle Beglaubigung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Grundsätzlich ja.
Allerdings ist für manche Geschäfte (vor allem Grundbuchangelegenheiten) eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
Außerdem hat eine solche notariell beurkundete Generalvollmacht oft höhere Beweiskraft. Zum Beispiel sind Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers praktisch ausgeschlossen, da der Notar solche in der Urkunde vermerken müßte. Ebenso ist für jedermann ersichtlich, daß tatsächlich der Vollmachtgeber die Unterschrift geleistet hat.
Nachteil: es kostet Geld.
Aber verpflichtet zur notariellen Beurkundung ist man trotzdem nicht, oder? Man kann also auch ohne Beglaubigung mit solch einer Generalvollmacht für jemanden vertreten, oder? Besten Dank.
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Verpflichtet ist man dazu nicht, jeder kann eine (General-)Vollmacht selbst ausstellen - solange es nicht um besondere Geschäfte wie Grundbuchangelegenheiten geht.
Allerdings kann es gerade bei einer umfassenden Generalvollmacht auch passieren, daß die Wirksamkeit angezweifelt wird. Mit einer notariellen Vollmacht ist man dagegen über jeden Zweifel erhaben. Ich denke mal, daß man zumindest die Unterschrift beglaubigen lassen sollte (was etwas anderes ist als die vollständige Beurkundung der Vollmacht).
Hallo,
Sie schreiben oben:
>Verpflichtet ist man dazu nicht, jeder kann eine (General-)Vollmacht selbst ausstellen - solange es nicht um besondere Geschäfte wie Grundbuchangelegenheiten geht.
Allerdings kann es gerade bei einer umfassenden Generalvollmacht auch passieren, daß die Wirksamkeit angezweifelt wird. Mit einer notariellen Vollmacht ist man dagegen über jeden Zweifel erhaben.<
Was kann ein Notar anderes beurkunden, als unser Ortsgerichtsvorsteher? Der beurkundet, dass ich als Unterzeichner in seiner Gegenwart der bin, der in der Generalvollmacht der Vollmachtgeber genannt ist. Er - und das kann auch kein Notar - kann nicht beglaubigen, dass ich zu diesem Zeitpunkt im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bin. Er kann nicht feststellen, ob ich z. B. mit Rauschgift vollgedröhnt bin. Das kann nur das Labor, das mein Blut untersucht! Die können Tage später feststellen, wie mein Zustand damals war. Aber wer macht das schon?
Wieso ist man dann, wie Sie schreiben, mit einer notariellen Vollmacht dagegen über jeden Zweifel erhaben?
Das verstehe ich nicht.
Danke und Gruß,
G. Störmer
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