Generalvollmacht und Patientenwille

22. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Maikel
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Generalvollmacht und Patientenwille

Hallo liebes Forum.

Ich benötige dringend Hilfe bzw. Rat.

Mein Vater hat mir vor Jahren eine Generalvollmacht ausgestellt damit ich ihn überall vertreten kann.
Jetzt ist er gesundheitlich stark angeschlagen, u.a. fast blind, und es steht eine schwierige OP bevor.
Er hat keine Patientenverfügung. Diese kann er, weil er nichts mehr sieht, nicht unterschreiben.

In der Generalvollmacht habe ich folgenden Absatz gefunden:

"Es ist mein ausdrücklicher Wille, dass dem Bevollmächtigten als Person meines vertrauens im weitest möglichen Umfang auch die Entscheidungsbefugnis in meinen persönlichen Angelegenheiten zusteht, wenn ich aufgrund Krankheit oder Behinderung meinen eigenen Willen nicht mehr bestimmen oder äußern kann."

Darf ich trotz fehlender Patientenverfügung über irgendwelche lebensverlängernde Maßnahmen entscheiden?
Oder darf ich in seinem Namen die Patientenverfügung unterschreiben?

Ich habe lange mit meinem Vater über diese Patientenverfügung gesprochen, und weiss deshalb auch welche Wünsche er hat.
Leider nicht schriftlich fixiert.


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Da der Gesetzgeber die Patientenverfügung die Schriftform vorgesehen hat, kann bei Personen, die nicht lesen und/oder schreiben können, wie in diesem Fall also bei Blinden, die Schriftform durch notarielle Beurkundung ersetzt werden.

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Diese kann er, weil er nichts mehr sieht, nicht unterschreiben.

Eine Unterschrift sollte er doch trotzdem noch hinkriegen. Wenn die Unterschrift nicht mehr so aussieht, wie früher, spielt das keine Rolle.
Zitat:
Darf ich trotz fehlender Patientenverfügung über irgendwelche lebensverlängernde Maßnahmen entscheiden?

Ob die Generalvollmacht ausreicht, wage ich zu bezweifeln.

Der Vater könnte seinen Willen vor der OP den Ärzten auch mündlich kundtun.
Zitat:
Oder darf ich in seinem Namen die Patientenverfügung unterschreiben?

Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120136 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Eine Unterschrift sollte er doch trotzdem noch hinkriegen.

Naja, das gibt dann wieder viele unnütze Diskussionen / Komplikationen.

Das über den Notar laufen zu lassen ist die bessere Alternative.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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