Generalvollmacht von einem Bekannten

3. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Thomas_Schürle
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Generalvollmacht von einem Bekannten

Sehr Geehrte Damen und Herren,

Ich habe eine frage bezüglich einer Generalvollmacht. Ich habe einen Sehr guten bekannten den ich schon seit Zehn Jahren Kenne. Dieser hat niemanden nahestehenden außer mich und möchte vielleicht bald auswandern für unbestimmte Zeit. Er hat einige Immobilien und meinte auch schon mehrmals, dass er mich in seinem Testament erwähnen will. Nun hatte er die Idee mir eine Generalvollmacht auszustellen. Seine Idee wäre gewesen, dass er eine Generalvollmacht vom Notar beglaubigen lässt, damit wir dann im folge dessen dann die Eintragungen im Grundbuch abändern lassen ohne immer wieder die Abänderungen vom Notar Beglaubigen lassen und damit den Prozentualen Anteil für jede Immobilie zu Sparen. nun bin ich aber davon ausgegangen, dass dies nicht zu einfach funktioniert oder?

Ich bedanke mich schonmal im Voraus.
Liebe Grüße Schürle

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Thomas_Schürle):
Seine Idee wäre gewesen, dass er eine Generalvollmacht vom Notar beglaubigen lässt, damit wir dann im folge dessen dann die Eintragungen im Grundbuch abändern lassen ohne immer wieder die Abänderungen vom Notar Beglaubigen lassen und damit den Prozentualen Anteil für jede Immobilie zu Sparen. nun bin ich aber davon ausgegangen, dass dies nicht zu einfach funktioniert oder?

Nein, das funktioniert nicht. Für (fast) jede Änderung im Grundbuch braucht man einen Notar.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von Thomas_Schürle):
damit wir dann im folge dessen dann die Eintragungen im Grundbuch abändern lassen ohne immer wieder die Abänderungen vom Notar Beglaubigen lassen und damit den Prozentualen Anteil für jede Immobilie zu Sparen.

Wie meinen?

Wenn damit erreicht werden soll, da bei künftigen Änderungen im Grundbuch keine Notarkosten mehr anfallen, dann ist das schlicht falsch.
Was sich der Vollmachtgeber aber erspart, wäre das persönliche Erscheinen vor Ort und die damit verbundenen Kosten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Thomas_Schürle
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was sich der Vollmachtgeber aber erspart, wäre das persönliche Erscheinen vor Ort und die damit verbundenen Kosten.


erstmals vielen Dank für das teilen eures Wissens.
Sollte ich eine Generalvollmacht unterzeichnen, könnte ich Probleme dadurch bekommen sei es z.B. Wenn der Vollmachtgeber Schulden hat, dass diese auf mich übertragen werden oder ähnliches? oder ist sowas nicht möglich und schlimmstenfalls mache ich nur ihm probleme?

Liebe Grüße.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Thomas_Schürle):
Sollte ich eine Generalvollmacht unterzeichnen.

Du musst die Vollmacht nicht unterzeichnen.
Zitat:
önnte ich Probleme dadurch bekommen sei es z.B. Wenn der Vollmachtgeber Schulden hat, dass diese auf mich übertragen werden oder ähnliches?

Nein.


-- Editiert von User am 5. September 2022 08:05

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von Thomas_Schürle):
schlimmstenfalls mache ich nur ihm probleme?

Das kann man ja durch entsprechende Kommunikation verhindern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Thomas_Schürle
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Du musst die Vollmacht nicht unterzeichnen.
Nein.


Das ich die vollmacht nicht unterzeichnen muss, bin ich mir schon bewusst.


ich bitte um eine etwas ausführlichere Antwort wenn möglich. also können Bspw. Schulden vom Vollmachtgeber nicht auf mich übertragen werden. Das ist ja nicht grade mal kinderkram da würde ich gerne lieber einmal zu viel fragen als zu wenig.

Danke für deine Antwort und Liebe Grüße.



-- Editiert von User am 6. September 2022 02:00

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#7
 Von 
Thomas_Schürle
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das kann man ja durch entsprechende Kommunikation verhindern.

Definitiv. Ich möchte ihm natürlich auch keine Probleme bereiten. Was ich damit meinte war, dass ich im schlimmstenfalls ihn in eine missliche Lage bringen kann, da ich ja Sachen über seinen Kopf hinweg machen könnte.

noch eine Frage hätte ich. Sollte es dazu kommen, das er mich gemeinsam mit ihm ins Grundbuch eintragen lässt. hätte dies negative Folge für mich bspw. Steuern etc. denn ich meine die einnahmen der Mieten bekommt ja nur er und nicht ich ?!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Thomas_Schürle):
dass ich im schlimmstenfalls ihn in eine missliche Lage bringen kann, da ich ja Sachen über seinen Kopf hinweg machen könnte.


Wenn Du mit Hilfe der Vollmacht Dinge machst, die dem mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers widersprechen, dann haftest Du dafür.

Insbesondere Handlungen zu Deinen Gunsten solltest Du Dir daher ausdrücklich bestätigen lassen.

Zitat (von Thomas_Schürle):
Sollte es dazu kommen, das er mich gemeinsam mit ihm ins Grundbuch eintragen lässt. hätte dies negative Folge für mich bspw. Steuern etc. denn ich meine die einnahmen der Mieten bekommt ja nur er und nicht ich ?![/quote[

Da sollte man sich steuerlich beraten lassen, denn andernfalls werden die Mieteinnahmen den Eigentümern entsprechend ihres Anteils an der Immobilie zugerechnet. Daneben kann das auch zu Nachteilen für den Bekannten führen.

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#9
 Von 
Thomas_Schürle
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn Du mit Hilfe der Vollmacht Dinge machst, die dem mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers widersprechen, dann haftest Du dafür.


Klar, dem bin ich mir natürlich bewusst. Weiss nur immer noch nicht ganz recht ob seine Schulden schlimmstenfalls auf mich übertragen werden können, und das wenn ich mit im Grundbuch eingetragen bin ob ich dann Probleme bspw. mit dem Finanzamt kriegen könnte.

Liebe grüsse.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Thomas_Schürle):
Weiss nur immer noch nicht ganz recht ob seine Schulden schlimmstenfalls auf mich übertragen werden können,


Nein, das geht nicht.

[quote-Thomas_Schürle]und das wenn ich mit im Grundbuch eingetragen bin ob ich dann Probleme bspw. mit dem Finanzamt kriegen könnte.

Dass Du Mieteinnahmen versteuern musst kann dagegen passieren, wenn man bei der Vertragsgestaltung nicht aufpasst.

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Schenkungssteuer dürfte auch anfallen.
Wenn später aber eh' die Erbschaft geplant ist könnte das sogar ein Vorteil sein - vorausgesetzt er lebt noch über 10 Jahre. Denn dann gibt es den Freibetrag praktisch mehrfach.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von Thomas_Schürle):
ob seine Schulden schlimmstenfalls auf mich übertragen werden können, und das wenn ich mit im Grundbuch eingetragen bin ob ich dann Probleme bspw. mit dem Finanzamt kriegen könnte.

Da kommt es darauf an wie und als was man dort eingetragen ist.
Wenn sich daraus dder Status "Eigentümer" ergibt, kann es zur Gesamtschuldnerischen Haftung komen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn sich daraus dder Status "Eigentümer" ergibt, kann es zur Gesamtschuldnerischen Haftung komen.


Warum sollte das so sein? Der Darlehensvertrag ist unabhängig von Grundbucheintragungen und geht weder auf einen Bevollmächtigten noch auf einen Miteigentümer über. Wenn es jedoch zur Zwangsversteigerung kommt, dann ist man seinen Miteigentumsanteil los.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Warum sollte das so sein?
Als Miteigentümer haften man schon ein bisschen (Betonung auf "bisschen").
Beispielsweise für:
- Grundsteuern
- Straßenreinigung
- Erschließungskosten
- Entsorgungskosten
(nur so ein paar Punkte die mir spontan eingefallen sind).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Als Miteigentümer haften man schon ein bisschen (Betonung auf "bisschen").
Beispielsweise für:
- Grundsteuern
- Straßenreinigung
- Erschließungskosten
- Entsorgungskosten
(nur so ein paar Punkte die mir spontan eingefallen sind).


Es ist natürlich richtig, dass die Eigenschaft "Eigentümer" nicht nur mit Rechte, sondern auch mit Pflichten verbunden ist und man für die genannten Dinge auch gesamtschuldnerisch haftet. Daher hatte @Harry van Sell in diesem Sinne natürlich Recht.

Gedanklich hatte ich meine Antwort auch nur auf Schulden im Sinne von Darlehen beschränkt. Für die muss man auch dann nicht gesamtschuldnerisch haften, wenn diese Darlehen durch eine Grundschuld für eine Immobilie abgesichert, bei der man selbst Miteigentümer ist.. Was aber passieren kann ist, dass man seinen Miteigentumsanteil wieder los ist, wenn es zu einer Zwangsversteigerung kommt.

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