Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht

26. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
September1
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 81x hilfreich)
Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht

Hallo,
A macht beim Notar eine Generalvoll/Vorsorgevollmacht.

Muß A alle 2 Jahre die Vollmachten beglaubigen lassen und die Gebühren wieder bezahlen?

Danke
Bernd1

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Meine Frau und ich haben auch gerade eine Vorsorgevollmacht gemacht. Unser Notar hat uns dabei die Auskunft gegeben, dass es keinerlei rechtliche Bestimmung dafür gibt, dass die Unterschriften regelmäßig wiederholt und erneut beglaubigt werden müssen. Allerdings ist es empfehlenswert, in regelmäßigen Abständen per Unterschrift zu bestätigen, dass man nach wie vor am Inhalt der Vollmat festhält. Diese regelmäßige Wiederholung der Unterschrift sollte durch mindestens einen neutralen Zeugen bestätigt werden.

Gruß,

Axel.

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12307.02.2010 16:11:45
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 3x hilfreich)

Also,soweit ich informiert,muss man gar nix erneut bestätigen lassen!


Wenn man nix macht,dann gilt diese Vollmacht zu 100%.Erst wenn man es oder etwas widerruft,ändert sich die Vollmacht

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
September1
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 81x hilfreich)

Mal sehen, was der Notar sagt. Wenn man die Unterschrift nur vor einem Zeugen alle zwei Jahre "erneuert", müßte der aber länger leben bleiben, als A selber.

Ich habe gelesen, das es besser ist die Unterschriften regelmäßig beglaubigen zu lassen.
Vielleicht ging es da auch um die Patientenverfügung, weiß ich eben nicht mehr.

Gruß
Bernd1

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Die Unterschrift unter dem Patiententestament sollte man alle zwei Jahre erneuern (nicht notariell).
Dies ist nicht zwingend notwendig.

Zum Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit etc. gilt aber der jetzige Wille des Patienten wie mit ihm verfahren werden soll.

Die Unterschriften dienen dann als Nachweis, dass der damals festgehaltene Wille immer noch aktuell ist.

Der Arzt kann dann nicht so einfach davon ausgehen, dasss die Meinung im Patiententestament überholt ist.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Notwendig ist das zur Erhaltung der Gültigkeit auf gar keinen Fall.

Richtig ist auch, daß bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit immer der aktuelle Wille des Patienten gilt. Die Patientenverfügung (hat nichts mit einem 'Testament' zu tun) soll ja nur den Fall abdecken, daß jemand nicht mehr imstande ist, seinen Willen zu äußern.

Ein Arzt darf in so einer Situation auf keinen Fall einfach unterstellen, daß jemand seinen Willen geändert haben wird, weil seit Errichtung der Patientenverfügung eine längere Zeit verstrichen ist. Das wäre eine rein spekulative Annahme. Auch eine Zeitspanne von zwei Jahren wäre rein willkürlich - wer legt das fest, warum dann nicht ein Jahr oder sechs Monate? Außerdem könnte man dann ja weiterspekulieren, daß der Patient bei der Bestätigung der Erklärung möglicherweise schon nicht mehr die Tragweite seiner Erklärung begriffen hat, da die bekräftigende Erklärung nicht notariell beurkundet ist.

Aber das sind, wie gesagt, reine Spekulationen. Wenn eine (dann noch notariell beurkundete) Patientenverfügung vorliegt, wird der Arzt nach ihr handeln müssen, solange der Patient nicht ausdrücklich einen anderen Willen zum Ausdruck bringt.

Im Bereich der Vertretungsvollmacht gilt das sowieso. Die Vollmacht bleibt solange gültig, bis sie ausdrücklich widerrufen wird. Der Bevollmächtigte ist in diesem Fall zur Rückgabe aller Ausfertigungen der Vollmacht verpflichtet.


-----------------
"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

-- Editiert von wald-hase am 27.10.2006 18:23:43

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen