Gerichtlicher Vergleich

27. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
Ohne Obdach ?
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)
Gerichtlicher Vergleich

Hallo

Wenn man einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hat und eine Abrechnung sowie die Bezahlung zu einem festgesetzten Datum der gegen Partei zu erfolgen hat.Wie lange muß man nach verstreichen der Frist warten um bei Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung zu Beantragen?

L.G.

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8 Antworten
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#1
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Für die vollstreckbare Ausfertigung ist nur Bedingung, dass der Vergleich der Gegenseite zugestellt wurde und das Gericht die Zustellungsurkunde zurückbekommen hat. Den Antrag kann man sofort nach dem Termin stellen, in dem der Vergleich protokolliert wurde.

Den Ablauf im Vergleich genannter oder später dem Gegner gesetzter Fristen muss man nicht abwarten.

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"Das Leben ist merkwürdig. (D.C.I. Barnaby)"

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#2
 Von 
Ohne Obdach ?
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo

Ich habe bei Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt. Weiß jemand wielange das dauert bis man das schreiben vom Gericht bekommt? Oder wie da die weitere Vorgehensweise ist?

vielen Dank

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5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Aus eigener Erfahrung: Ca. 2-4 Wochen dauert die Ausfertigung des "vollstreckbaren Titels" - danach ab zum zuständigem Gerichtsvollzieher!
Schönes WE!

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ohne Obdach ?
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke für die schnelle Auskunft
Wird die Gegenseite auch über den Antrag informiert

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Nein.
Schönen Sonntag!

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ohne Obdach ?
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo

Ich habe heute mit dem Gerichtsvollzieher gesprochen (telefonisch) wegen der weiteren Vorgehensweise.Der sagte mir nun ,daß er gar nicht vollstrecken kann, da in dem Vergleich kein festgesetzter Betrag steht sondern die Gegenpartei zu einer Handlung aufgefordert wurde.Was kann ich jetzt tun um schnellstmöglich an die Abrechnung und mein Geld zu kommen?

L.G.

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#7
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
da in dem Vergleich kein festgesetzter Betrag steht


Das war dann wohl auch herzlich unklug. Was nutzt dir denn ein Vergleich des Inhalts "der Beklagte muß was bezahlen"?



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Wenn es um eine orzunehmende Handlung, z.B. Abrechnung geht, richtet sich die Vollstreckung nach § 887 , § 888 ZPO . Wenn die Handlung genausogut jemand anderes vornehmen kann (z.B. handwerkliche Leistung), geht es nach § 887, wenn nur der Prozessgegner selbst die Handlung vornehmen kann (z.B. Abrechnung), geht es nach § 888 ZPO , also mit einem an das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO ) zu richtenden Antrag auf Androhung und ggf. Festsetzung von Zwangsmitteln.

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"Das Leben ist merkwürdig. (D.C.I. Barnaby)"

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