Geschäftsgeheimnisgesetz-Whistleblower

20. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.12.2020 14:24:19
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Geschäftsgeheimnisgesetz-Whistleblower

Was passiert, wenn ein Whistleblower falsche Informationen an einen Journalisten gibt und der diese wiederum veröffentlicht ? Also Informationen über einen Missstand im Unternehmen der nicht wahr ist. Denn selbst wenn hinterher erklärt wird, dass der Artikel nicht der Wahrheit entsprach, ist dies sehr schädigend für das Unternehmen. Außerdem wäre der Whistleblower dann nicht nach dem GeschgehG geschützt... was wäre aber mit dem Journalisten?

Und was ist wenn ich als Whistleblower einen Verdacht habe, dass es einen Missstand in meinem Unternehmen gibt, ich mir aber nicht sicher bin.. darf ich mich dann trotzdem an dritte wenden? (externes Whistleblowing).

Außerdem werde ich als Whistleblower wohl nur geschützt, wenn ich einen Missstand aufdecke der in einem Zusammenhang mit einem Geschäftsgeheimnis des Unternehmens steht? Da es bei § 5 Nr. 2 GeschgehG ja nur um Geschäftsgeheimnisse und nicht allgemein Missstände im Unternehmen geht?

Was ist wenn ich als Mitarbeiter einen Missstand an die Presse melden würde, mir aber nicht sicher wäre, ob dieser auch tatsächlich im Zusammenhang mit einem Geschäftsgeheimnis des Unternehmens steht. Bin ich dann schutzlos? Da die Whistleblower Richtlinie ja noch nicht umgesetzt wurde. Ich hätte dann ja keinen Schutz über § 5 Nr. 2 GeschGehG oder?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat (von Mockingjay1993):
Und was ist wenn ich als Whistleblower einen Verdacht habe, dass es einen Missstand in meinem Unternehmen gibt, ich mir aber nicht sicher bin.. darf ich mich dann trotzdem an dritte wenden?


Klar, genau wie man eine Straftat auch bei Verdacht anzeigen darf (dann aber immer klar machen sollte, daß es sich um einen Verdacht und keine Tatsachenbehauptung handelt).
Dummes Beispiel: Jeden Monatsersten kommt der Innenminister für 15 Minuten vorbei und trägt bei der Abreise einen dicken Koffer mit sich, dann dürfte man das einem Journalisten erzählen und sagen "könnte ja sein, daß der vielleicht bestochen wird".

Zitat (von Mockingjay1993):
Außerdem werde ich als Whistleblower wohl nur geschützt, wenn ich einen Missstand aufdecke der in einem Zusammenhang mit einem Geschäftsgeheimnis des Unternehmens steht? Da es bei § 5 Nr. 2 GeschgehG ja nur um Geschäftsgeheimnisse und nicht allgemein Missstände im Unternehmen geht?


Das hast du falsch herum aufgezäumt. §5 GeschGehG kodifiziert eine Ausnahme für das Verbot des Verrats von Geschäftsgeheimnissen für Whistleblower.
Es kriminalisiert umgekehrt kein Whistleblowing, das kein Geschäftsgeheimnis betrifft. Letzteres ist grundsätzlich gar nicht verboten.


Zitat (von Mockingjay1993):
Bin ich dann schutzlos?


Nö, dann schützt dich immer noch Art. 5 GG.

Worum geht es dir genau? Arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Verstoß gegen Arbeitsvertrag/NDA?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12319.12.2020 14:24:19
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mich eigentlich zwei Sachen gefragt ... nämlich erstens ... wie schützt sich denn ein Journalist vor falsch Informationen ? Mal angenommen ein whistleblower verrät ihm mit Absicht falsche Sachen über eine Firma und der Journalist veröffentlicht diese. Macht er (Journalist) sich dann auch strafbar, obwohl er nicht wusste dass die Informationen nicht stimmen ? Denn wenn es um Geschäftsgeheimnisse geht, kommt ja ggf. nur ein MA an diese dran und kein Außenstehender wie der Journalist - sprich dieser kann den Wahrheitsgehalt nicht überprüfen.

Und die zweite Frage ist: in der Vergangenheit wurden whistleblower meistens gekündigt wenn diese Geschäftsgeheimnisse verraten haben, selbst wenn dies gerechtfertigt war ... wie damals mit dem Fleischskandal wo ein MA dies meldete oder die Krankenpflegerin die Missstände meldete. Oft bekamen sie sogar noch Schadensersatzklagen ... deshalb meinte ich ... vor dem GeschGehG gab es eigentlich keinen wirklichen Schutz für whistleblower ... jetzt kann man diese ja nicht mehr kündigen etc. wenn es sich bei dem Verrat um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Aber was wenn es sich nur um einen Missstand handelt (und nicht um ein Geschäftsgeheimnis) ? zukünftig gibt es dann wohl Schutz über die whistleblower-Richtlinie, aber bis dahin ?

Ich frage mich einfach ... hat sich der Schutz für Journalisten und whistleblower wirklich so viel verbessert im Vergleich zur vorherigen Rechtslage ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Mockingjay1993):
wie schützt sich denn ein Journalist vor falsch Informationen ?

In dem er die Informationen verifiziert bzw. es versucht.



Zitat (von Mockingjay1993):
Ich frage mich einfach ... hat sich der Schutz für Journalisten und whistleblower wirklich so viel verbessert im Vergleich zur vorherigen Rechtslage ?

In Ermangelung entsprechender Rechtsprechung kann man das nicht nicht wirklich sagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12319.12.2020 14:24:19
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

vor dem GeschGehG gab es eigentlich keinen wirklichen Schutz für whistleblower ... jetzt kann man diese ja nicht mehr kündigen etc. wenn es sich bei dem Verrat um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Aber was wenn es sich nur um einen Missstand handelt (und nicht um ein Geschäftsgeheimnis) ? zukünftig gibt es dann wohl Schutz über die whistleblower-Richtlinie, aber bis dahin ?


Aber was ist damit ? und wie sollte ein Journalist die Informationen verifizieren können ? Wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt an dass er gar nicht drankommt.

Würde er sich denn überhaupt durch einen bösgläubigen whistleblower strafbar machen ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Mockingjay1993):
und wie sollte ein Journalist die Informationen verifizieren können ?

Das wird er dann im Einzelfall entscheiden müssen ob und wie er kann.

Oder er formuliert die Beiträge die er veröffentlicht entsprechend.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12319.12.2020 14:24:19
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann mir vielleicht noch Jemand sagen wo ich die Höchstrichterliche Rechtsprechung im Arbeitsrecht zum Whistleblowing finden kann? Ist es das Urteil vom BAG 2003?

0x Hilfreiche Antwort

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