Geschäftsunfähige Person (Betreuung) bestellt Waren im Internet und bezahlt nicht. Wer haftet?

4. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 27x hilfreich)
Geschäftsunfähige Person (Betreuung) bestellt Waren im Internet und bezahlt nicht. Wer haftet?

Hallo Zusammen,

eine Geschäftsunfähige Person welche einen Betreuer hat, bestellt im Internet Waren für ca. 400€.
Jene werden nicht bezahlt. Die Forderung wird an ein Inkassounternehmen verkauft.

Wer haftet für den Schaden?

Danke

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Mufti1000):
Wer haftet für den Schaden?

Welcher Schaden? Es gibt keinen. Wenn das Inkasso Forderungen aufkauft die nicht eintreibbar sind, gilt "selber schuld".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Momentum
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 36x hilfreich)

Im Grunde wahrscheinlich wohl der Betreuer, wenn er nicht aufgepasst hat. Solche Sachen sind immer schwierig, wenn jemand auf den Namen anderer bestellt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 27x hilfreich)

Er hat die Waren auf seinen Namen bestellt, und auch geliefert bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8007 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Mufti1000):
Hallo Zusammen, eine Geschäftsunfähige Person welche einen Betreuer hat, bestellt im Internet Waren für ca. 400€.
Jene werden nicht bezahlt. Die Forderung wird an ein Inkassounternehmen verkauft.

Eine betreute Person ist nicht geschäftsunfähig und kann auch selbst Waren bestellen, die dann auch bezahlt werden müssen.
Zitat:
Wer haftet für den Schaden?

Der Betreute.

Es müsste ggf. ein Einwilligungsvorbehalt beim Betreuungsgericht beantragt werden.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat (von Mufti1000):
Hallo Zusammen, eine Geschäftsunfähige Person welche einen Betreuer hat, bestellt im Internet Waren für ca. 400€.
Jene werden nicht bezahlt. Die Forderung wird an ein Inkassounternehmen verkauft.

Eine betreute Person ist nicht geschäftsunfähig und kann auch selbst Waren bestellen, die dann auch bezahlt werden müssen.

Eine betreute Person verliert zunächst mal durch die Betreuung nicht ihre Geschäftsfähigkeit, insoweit ist das völlig korrekt.
Es kann aber im konkreten Einzelfall durchaus eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegen. Das wäre dann erstmal zu prüfen.

Zitat:
Zitat:
Wer haftet für den Schaden?

Der Betreute.

Es müsste ggf. ein Einwilligungsvorbehalt beim Betreuungsgericht beantragt werden.

Aus dem EP ergibt sich nichts dazu, ob es einen solchen nicht schon längst gibt. Wäre wie gesagt zu prüfen.

Der Betreuer wird nur in extremen Ausnahmefällen für Schäden haften, die der Betreute anrichtet. Er haftet generell dafür genausowenig wie Eltern für ihre Kindern haften.
Eltern haften ggf. für Schäden, die sich aus der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht ergeben.

Ein Betreuer hat aber keine Aufsichtspflicht für den Betreuten...

(Das mag vielleicht eventuell unter Umständen in extremen Ausnahmefällen anders sein, aber in aller Regel......)

-- Editiert von eh1960 am 08.12.2020 17:48

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Mufti1000):

eine Geschäftsunfähige Person welche einen Betreuer hat, bestellt im Internet Waren für ca. 400€.
Jene werden nicht bezahlt. Die Forderung wird an ein Inkassounternehmen verkauft.

Wer haftet für den Schaden?

Wenn die Person tatsächlich geschäftsunfähig ist, haftet niemand dafür, der Händler hat keinen wirksamen Vertrag, und also keine wirksame Forderung. Wenn das Inkassounternehmen eine unwirksame Forderung aufkauft, ist das sein Problem.

Inkassounternehmen kaufen gerne unwirksame Forderungen auf, vor allem gegen Minderjährige, weil sie darauf spekulieren, daß die Eltern trotz Unwirksamkeit des Kaufvertrages die Rechnung plus Mahnkosten schon bezahlen werden.
Bei einem Geschäftsunfähigen, der unter Betreuung steht, sieht es aber ganz düster für das Inkassounternehmen aus.

Der Geschäftsunfähige (wir unterstellen jetzt mal, die Person ist tatsächlich geschäftsunfähig) kann gar keinen wirksamen Kaufvertrag abschließen, also entsteht auch gar keine Forderung.

Der Händler hat also keine wirksame Forderung, und das Inkassounternehmen kauft mithin eine unwirksame Forderung auf. Sollen wir Mitleid haben? Ich hab's nicht...

Und der Betreuer hat in aller Regel keine Aufsichtspflicht, also läuft auch nichts auf dem Umweg über eine Verletzung der Aufsichtspflicht.

Falls die Ware geliefert wurde, muss sie aber natürlich zurückgegeben worden. Bereitstellung zur Abholung, oder der Händler/das Inkassounternehmen zahlt die Transportkosten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

So ist es ... Hat der Betreuer den sog. Aufgabenkreis "Vermögenssorge" mit Einwilligungsvorbehalt und genehmigt den Vertrag nicht nachträglich (was er zu 99% nicht tun wird), bleibt -grundsätzlich- der Händler auf dem Schaden sitzen.

Wenn er ein Inkassounternehmen findet, das die Nummer aufkauft hat er Glück und bekommt zumindest einen Teil seines Geldes (vom Inkassobüro)

Wobei ich jetzt davon ausgehe, dass der Begriff "aufkaufen" im richtigen Kontext verwendet wird, denn teilweise herrscht landläufig wohl die Vorstellung, dass immer dann, wenn sich ein Inkassobüro meldet, dieses die entspr. Forderung aufgekauft hat. Das ist jedoch mitnichten so. Das Inkassounternehmen kann genauso gut die Forderung lediglich im Namen des Gläubigers geltend machen (und hat damit kein Risiko)

Bis vor X (lass mich nicht lügen, vielleicht 10) Jahren, war dieses "Geltendmachen in fremden Namen" auch der Regelfall im Inkassogeschäft. Ein "Aufkaufen" oder sog. "echtes Factoring" eher selten. Heute ist es Gang und Gebe.

Echtes Factoring ist, wenn die Forderung von schon von vornherein an einen Inkassodienstleister abgetreten wird. Schon beim Kauf im Onlineshop durchläuft der Kunde (wenn er z.B. Kauf auf Rechnung oder Ratenzahlung wünscht) das Zahlungsmodul des Factoringpartners des Shops (Klarna wäre ein bekanntes solches Unternehmen). Wenn das Klarna-Modul im Onlineshop dann "grünes Licht" für den Rechnungs- oder Ratenkauf gibt, liegt das Ausfallrisiko komplett bei Klarna, nicht beim Shop. Der Shop bekommt sein Geld in jedem Fall (von Klarna), egal ob der Kunde zahlt oder nicht. Dafür zahlt der Shop X% eines jeden so abgewickelten Umsatzes an den Factoringpartner.

In solch einem Konstrukt wäre es also der Factoringpartner, der ggü. dem Shop/Händler "haftet".

-- Editiert von !!Streetworker!! am 11.12.2020 19:12

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