"Geschenke" eines Stars sollen verkauft werden...

17. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.08.2021 16:05:12
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 8x hilfreich)
"Geschenke" eines Stars sollen verkauft werden...

Ein Hotelmitarbeiter hat von einem „Weltstar", den er auf seiner Etage betreut hat, ein Ticket für die Ehrentribüne bei seiner Show erhalten (diese auch signiert). Bei der Räumung der Suite hat der „Weltstar" dem Mitarbeiter gesagt, er können sich was da herum liege, nehmen. Es handelt sich „nur" um Kritzeleien wie Notizen, beschrieben Faxe, etc., ein paar billige Spielzeuge, aber auch einem Haarbüschel.
Nun überlegt der Mitarbeiter das alles zu verkaufen. Ticket und Kritzeleien sind gewissermaßen Belege.
Kann es sein das die Hotelleitung, nun 10 Jahre später, zurecht Ansprüche stellt, dass ihr die Kritzeleien und der Haarbüschel gehören?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von alewie):

Kann es sein das die Hotelleitung, nun 10 Jahre später, zurecht Ansprüche stellt, dass ihr die Kritzeleien und der Haarbüschel gehören?

Zivilrechtlich wären Ansprüche eventuell verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB ). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB ).
Allerdings müsste man mal in den Arbeitsvertrag gucken - sagt der, daß Geschenke, die der AN von Kunden bekommt, beim AG abgegeben werden müssen, und macht der AN das nicht, dann könnte man das als Unterschlagung werten, und Ansprüche von Geschädigten bei Unterschlagung gegen den Täter verjähren nach 10 Jahren. Da käme es also auf die genaue Prüfung der Verjährung an, "10 Jahre" ist zu ungenau angesichts der Vorschriften zur exakten Berechnung der Verjährung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
guest-12306.08.2021 16:05:12
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke.

10 Jahre sind vorbei.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Also mal vorab ganz ehrlich: Wer bei dem Hotel soll denn nach 10+ Jahren noch erinnern, geschweige denn beweisen können, wo du das Haarbüschel her hast?
Deswegen das Folgende nur der Form halber:

Zitat:
Bei der Räumung der Suite hat der „Weltstar" dem Mitarbeiter gesagt, er können sich was da herum liege, nehmen.


Das könnte man im Streitfall wie beweisen?

Zitat:
Kann es sein das die Hotelleitung, nun 10 Jahre später, zurecht Ansprüche stellt, dass ihr die Kritzeleien und der Haarbüschel gehören?


Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren erst nach 30 Jahren. Unterschlagung läge hier nicht vor, wenn die Sachen im Besitz des Hotels gewesen sind, sondern Diebstahl. (Unterschlagung wäre "der Weltstar gibt dir ein Foto mit der Anweisung 'für das Hotel' und du behältst es stattdessen").

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