Geschenkgutscheine Verfallsdatum 6 Monate

25. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
WKirchhoff
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Geschenkgutscheine Verfallsdatum 6 Monate

Hallo, es geht hier um einen Geschenkgutschein eines örtlichen Massagegeschäftes. Der Gutschein wurde am 18.12.23 gekauft. Bei einer Massage am 10.6.24 wurde ein Teil eingelöst, der verbleibende Rest auf dem Gutschein notiert.
Als dieser Restbetrag am 21.6. eingelöst werden sollte (plus Zuzahlung für die Dienstleistung, da der Restbetrag nicht ausreichte). Die Bedienstete weigerte sich sofort mit dem Hinweis, der Gutschein sei abgelaufen und deutete auf das Datum. Auf meine Erwiderung, dass dies rechtlich nicht statthaft wäre, da die gesetzl. Frist 3 Jahre betrüge, meinte sie, deutsches Recht gilt in ihrem Laden nicht :-)

Die Frau ist offensichtlich nicht an weiteren Geschäftsbeziehungen interessiert und macht sich wohl auch keine Gedanken um ihre Reputation. Es ist zwar nur ein recht kleiner Betrag um den es geht, aber so abgefertig zu werden, erzeugt in mir Widerstand.

Die Frage ist nun, was adäquat tun. Anzeige wegen Betrug, Anwalt einschalten (Rechtschutzvers. vorhanden, aber umständlich und aufwändig), Verbraucherberatung?

Danke für Einschätzungen und konstruktive Ratschläge, beste Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37688 Beiträge, 6294x hilfreich)

Zitat (von WKirchhoff):
Die Frage ist nun, was adäquat tun.
Meine Meinung:
- Den Verlust in den Wind schreiben.
- Anderes *Massagegeschäft* suchen.
- Vor Inanspruchnahme dort abklären/lesen in den AGB , wie die Gutscheinregelung ist.
- Wie kommt man als Kunde auf die 3-Jahres-Frist?

p.s.
Bedienstete? War es nicht eher eine Angestellte, Mitarbeiterin oder gar Geschäftsführerin?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
WKirchhoff
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

- Den Verlust in den Wind schreiben.
Als letzte Option, weil ich solche "Geschäftsmodelle" nicht unterstützen will.

- Anderes *Massagegeschäft* suchen.
Auf alle Fälle

- Vor Inanspruchnahme dort abklären/lesen in den AGB , wie die Gutscheinregelung ist.
Müsste geklärt werden, ob die so was haben :-)

- Wie kommt man als Kunde auf die 3-Jahres-Frist?
Seite der Verbraucherberatung

p.s.
Bedienstete? War es nicht eher eine Angestellte, Mitarbeiterin oder gar Geschäftsführerin?
Von mir aus auch ;-)

Bedeutung/Definition
1) jemand, der gegen Bezahlung bestimmte Dienste erbringt [Gebrauch: alt, überholt]

-- Editiert von User am 25. Juni 2024 12:06

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12200 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von WKirchhoff):
Auf meine Erwiderung, dass dies rechtlich nicht statthaft wäre, da die gesetzl. Frist 3 Jahre betrüge...

Dabei hast Du allerdings außer Acht gelassen, dass dies nur für Gutscheine gilt, auf denen keine anderslautende Frist vermerkt ist. Was hier aber offenbar der Fall gewesen ist ->
Zitat (von WKirchhoff):
Die Bedienstete weigerte sich sofort mit dem Hinweis, der Gutschein sei abgelaufen und deutete auf das Datum


Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen darf grundsätzlich befristet werden, wenn in der Regel ein Anlass dafür besteht. Grade bei Dienstleistungen wird das angenommen, da sich Lohn- und sonstige Kosten recht schnell ändern und dadurch der Wert der Dienstleistung bei später Inanspruchnahme nicht mehr dem Wert des Gutscheins entspricht.

Was in Deinem Fall eventuell angreifbar wäre, ist die doch extrem kurze Frist von nur 6 Monaten, dass könnte für den Laden schwer zu verargumentieren sein, bleibt die Frage, ob es das einem wirklich Wert ist, wenn es nur um einen "Kleckerbetrag" geht, denn letztendlich geht es hier dann nur noch ums Prinzip.

-- Editiert von User am 25. Juni 2024 12:17

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von WKirchhoff):
Die Frage ist nun, was adäquat tun.

Als erstes würde ich eine gerichtsfeste Aufforderung senden, entweder den Gutschein zu akzeptieren oder eine Auszahlung vorzunehmen.



Zitat (von WKirchhoff):
Anzeige wegen Betrug,

Da würde man sich selber dann in die Reichweite des § 164 StGB begeben.



Zitat (von WKirchhoff):
deutsches Recht gilt in ihrem Laden nicht :-)

Sollte es die Inhaberin gewesen sein, schreit es ja geradezu nach gerichtlicher Korrektur ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Was in Deinem Fall eventuell angreifbar wäre, ist die doch extrem kurze Frist von nur 6 Monaten, dass könnte für den Laden schwer zu verargumentieren sein

Da sehe ich das größte Problem - 6 Monate dürften eine unangemessene Benachteiligung darstellen.



Zitat (von spatenklopper):
wenn es nur um einen "Kleckerbetrag" geht,

Von dem "Kleckerbetrag" darf der Dienstleister auch noch den entgangen Gewinn abziehen



Zitat (von spatenklopper):
denn letztendlich geht es hier dann nur noch ums Prinzip.

Auch das Prinzip möchte gerne verteidigt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
WKirchhoff
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen darf grundsätzlich befristet werden, wenn in der Regel ein Anlass dafür besteht. Grade bei Dienstleistungen wird das angenommen, da sich Lohn- und sonstige Kosten recht schnell ändern und dadurch der Wert der Dienstleistung bei später Inanspruchnahme nicht mehr dem Wert des Gutscheins entspricht.


Eben „Anlass" der begründet werden muss. Das Argument der steigenden Kosten greift m.M.n. nicht, da ich ja nur das was auf dem Gutschein steht verwerten kann und den Rest drauf bezahlen muss. Deshalb schrieb ich ja „plus Zuzahlung für die Dienstleistung, da der Restbetrag nicht ausreichte". Damit ist das Argument vom Tisch.

„denn letztendlich geht es hier dann nur noch ums Prinzip"
Ja, denn der Klügere gibt so lange nach, bis er der Dümmere ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes würde ich eine gerichtsfeste Aufforderung senden, entweder den Gutschein zu akzeptieren oder eine Auszahlung vorzunehmen.

Weiß zwar noch nicht wie sowas auszusehen hat, jedoch ist das mal ein konstruktiver Vorschlag. Danke.

„Da würde man sich selber dann in die Reichweite des § 164 StGB begeben."
Ja möglich; wie wäre es mit Unterschlagung? Es wird sicherlich was passendes geben.

„Sollte es die Inhaberin gewesen sein, schreit es ja geradezu nach gerichtlicher Korrektur ..."
Ist halt so ein Thai-Laden. Die Frau sprach kaum deutsch, war aber völlig unkooperativ und unfreundlich. Kenne das von Asiaten nur in Ausnahmen; gab ja auch keinen Anlass dazu.

„Da sehe ich das größte Problem - 6 Monate dürften eine unangemessene Benachteiligung darstellen."
Ja, sehe ich auch so.

„Von dem "Kleckerbetrag" darf der Dienstleister auch noch den entgangen Gewinn abziehen"
Wird sich dann herausstellen.

„Auch das Prinzip möchte gerne verteidigt werden."

Eben, wer möchte schon als Kunde so behandelt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von WKirchhoff):
wie wäre es mit Unterschlagung? Es wird sicherlich was passendes geben.

Nein, denn es liegt schlicht keine Straftat vor.
Dummheit ist halt nicht strafbar - ansonsten gäbe es wohl recht regelmäßig Massenverhaftungen im Bundestag, in den Landtagen und in anderen politischen Gremien ...



Zitat (von WKirchhoff):
Weiß zwar noch nicht wie sowas auszusehen hat,

Gerichtsfest:
– keine Bitten oder Wünsche, sondern klare Ansagen / Forderungen die auch rechtlich haltbar sind
– mit Zustellnachweis
– sofern Fristen ins Spiel kommen, sollten diese nach Datum sein und angemessen (in der Regel 14 Tage)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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