Hallo,
vor einiger Zeit sollte ich für jemanden ein Fahrrad verkaufen und das Geld sollte ich behalten. Somit hat er mir doch das Rad geschenkt, oder?
Da ich das Rad bisher nicht los geworden bin, wollte ich es über ebay versuchen.
Nun kommt derjenige, von dem ich das Rad habe an und sagt, er hätte es gerne zurück.
Geschenkt ist doch geschenkt, oder? Muss ich es aushändigen?
Geschenkt ist geschenkt! Oder?
Hallo Sara,
natürlich hast du recht, geschenkt ist geschenkt (hier zumindest). Nur kannst du das auch beweisen ? Aber auch anders herum, kann er beweisen, dass es sein Rad ist ?
Wer etwas möchte, muss es beweisen, also zuerst einmal der andere sein Eigentum. Kann er das, so müsstest du wiederum die Schenkung beweisen.
PS: Ich sehe hier kein Schenkungsversprechen des Verkaufserlöses (dann wäre nur ein notarieller Vertrag gültig), sondern eine direkte Schenkung des Fahrrades.
MfG Stefan
> Ich sehe hier kein Schenkungsversprechen des Verkaufserlöses (dann wäre nur ein notarieller Vertrag gültig), sondern eine direkte Schenkung des Fahrrades
Kann man auch anders sehen. Dann hätte der Geber ja keine Bedingung (Fahrrad verkaufen) stellen müssen.
Aber ich gebe dir in sofern recht, als der (mutmaßliche) Schenker im Streitfall kaum plausibel machen könnte, wieso die Schenkung an den Verkauf gebunden sein sollte und daher die wörtliche Regelung (´Geld gehört dir, *wenn* du es verkaufst´) über die faktische Regelung (´Rad bzw. sein Gegenwert ist dein´) gehen sollte.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo Leibgerichtshof,
genau so hatte ich auch überlegt, daher mein PS.
Das größere Problem sehe ich aber im Beweis, dass das Fahrrad geschenkt und nicht nur geliehen wurde. Kommt natürlich auch auf den Wert an.
MfG Stefan
Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen – sagt der Volksmund und hat damit in aller Regel recht.
Bei einer sofort vollzogenen Schenkung (hier: Übergabe des Fahrrades), ist die Schenkung rechtswirksam und kann nur unter den Voraussetzungen von § 528 BGB
(Verarmung des Schenkenden) oder § 530 BGB
(„grober Undank“) zurückgefordert bzw. widerrufen werden.
Eine Schenkung kann aber auch unter einer Bedingung erfolgen (§ 158 BGB
). Wird die Bedingung nicht erfüllt, ist die Schenkung (noch) nicht erfolgt und der „Schenker“ kann das Geschenk zurückverlangen. Hier könnte der Verkauf des Fahrrades eine solche Bedingung gewesen sein. Da käme es aber sehr auf den Einzelfall an. Ohne vernünftigen, nachvollziehbaren Grund für eine solche Bedingung, würde ich eine solche Konstruktion eher ablehnen. Der Verkauf war dann nur rechtlich unbeachtliches Motiv bei der Schenkung.
Eine Schenkung unter einer Auflage (§ 525 BGB
), bei welcher die Schenksache zurückgefordert werden kann, wenn die Auflage nicht vollzogen wird, dürfte erst recht nicht vorliegen, denn Kennzeichen für die Auflage ist, dass der Schenker einen Anspruch auf Durchsetzung der Auflage erhalten soll. Da der Schenker hier aber nicht versucht hat, den Beschenkten zu zwingen, das Fahrrad zu verkaufen, sondern das Fahrrad „nur“ zurückhaben will, dürfte eine Auflage nicht vorliegen.
Wie auch immer, wenn der Schenker das Fahrrad zurückhaben will, muss er seinen Anspruch darlegen und gegebenenfalls beweisen. So wie die Sache hier geschildert worden ist, wird es damit aber schwer werden.
Zur Beweislast:
Wer eine Sache als ihm gehörend Besitzt, dessen Eigentum wird vermutet. Daher muss beispielsweise der Entleiher seinen Herausgabeanspruch beweisen und nicht umgekehrt, der Beschenkte, dass ihm die Sache tatsächlich geschenkt worden ist. Der Entleiher hat dies ja auch durch schriftlichen Vertrag / Quittung in der Hand, während es wohl ziemlich komisch wäre, wenn sich der Beschenkte einer sofort vollzogenen Schenkung, diese zur Beweissicherung bestätigen lassen müsste („Frohe Weihnacht – bitte hier unterschreiben“).
Andersherum mag es aber Umstände geben, die eine Schenkung weniger glaubwürdig als eine Leihe erscheinen lassen.
Denn ich lasse mir auch nicht von jedem Kumpel, dem ich mein Rad leihe, eine Leihvereinbarung unterschreiben.
Sehr geehrte(r) Mausi1939,
sehr schöne und juristisch korrekte Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Hallo Leibgerichtshof,
wiederum waren meine Überlegungen ähnlich. Im Einzelfall kommt es imho auf den Wert des Rades an. Ein altes, rostiges Hollandrad gibt man vielleicht noch mit dem Zusatz: 'Kannste auch behalten', aber ein 1.000€-Rennrad ?
Auch die Beziehung der beiden Parteien ist nicht zu vernachlässigen (meiner Schwester schenke ich schon mal ein Fahrrad, aber einem flüchtigen Bekannten ?).
MfG Stefan
und wenn sich die sache so abgespielt hat? :
A: Oh mann, ich schaffe es nicht, mein Fahrrad zu verkaufen, dabei will ich nur 500 € dafür.
B: Haha ... ich verkauf das ding für 1000 €!!
A: wenn du das schaffst, darfst du das Geld behalten!!
3 Monate später
A: Hey B! Seit Monaten versuchst du nun das ding zu verkaufen, langsam habe ich die schnauze voll. gib es mir zurück !
@Miad
In Ihrem Fall könnte man das ganze als Bedingung auslegen (... wenn du das schaffst, darfst du das Geld behalten ...). Wenn die Bedingung nicht eingetreten ist (=Fahrrad kann nicht verkauft werden), dann besteht ein Herausgabeanspruch.
In jedem Fall muss aber derjenige, der die Sache heraus haben will, seinen Anspruch beweisen. Dabei kommt es NICHT auf den Zustand des Fahrrades oder die Familienbeziehung an.
wollte auch nur verdeutlichen, dass es durchaus konstellationen geben kann, wo eine bedingung (im vorliegnden fall)durchaus für die schenkung von bedeutung sein kann, will sagen, wo die unerfüllte bedingung einen rückgabeanspruch unterstreicht.
beweisführung ist wieder eine andere geschichte ...
Hallo Mausi,
das mit dem Wert und der Beziehung galt für die Glaubwürdigkeit der Aussage: 'Rad war nicht geliehen, sondern geschenkt'.
Wie willst du denn sonst beweisen, dass z.B. ein Urlaubsmitbringsel nicht nur geliehen war ? Da spielen die obigen Punkte schon eine Rolle.
PS: Imho geht es hier (mal wieder) zu sehr ins Detail.
MfG Stefan
> … Wie willst du denn sonst beweisen, dass z.B. ein Urlaubsmitbringsel nicht nur geliehen war ?
Ich verstehe nicht so recht was Sie damit sagen wollen. Einen Anscheinsbeweis, dass weniger wertvolle Sachen verschenkt und wertvollere nur verliehen werden gibt es jedenfalls nicht. Ebenso wenig gibt es einen Anscheinsbeweis, dass nur Angehörige, Freunde, Bekannte beschenkte werden, fremde Dritte aber nur ausgeliehen bekommen.
> … PS: Imho geht es hier (mal wieder) zu sehr ins Detail.
Aber gerade das ist doch interessant.
Hallo Mausi,
quote:
Aber gerade das ist doch interessant.
für uns ja, aber für die TE wohl eher nicht.
Noch einmal zum Anscheinsbeweis: Imho ist es sehr wohl ein Unterschied, an wen und wieviel ich verschenke (Motiv). Der Wert ist sicher kein pauschaler Beweis, aber im Einzelfall kann dadurch eine Schenkung unglaubwürdig werden. Und am Ende könnte es darauf ankommen, wem und was ein Richter glaubt.
MfG Stefan
> ... Der Wert ist sicher kein pauschaler Beweis, aber im Einzelfall kann dadurch eine Schenkung unglaubwürdig werden. ...
Na ja, wenn, dann allenfalls im Einzelfall und wenn der Fall ohnehin klar ist; mit einer solchen Ansicht könnte ich leben.
ABER wenn ein Fall auf der Kippe steht, dann wird ein Richter sich von solchen Hilfsüberlegungen hoffentlich nicht leiten lassen. Im Zivilprozess geht es nicht darum festzustellen, wer mehr Recht haben könnte, sondern um Beweislastregeln. Die Beweislast ist ja gerade für die zweifelhaften Fälle da. Ich möchte jedenfalls nicht mit einem Richter darüber diskutieren, ob eine Sache im Gegenstandswert von 500,- € schon wertvoll (und damit nur geliehen) oder noch nicht ganz so wertvoll (und damit geschenkt) worden ist.
Wow, vielen Dank für die vielen, aufschlussreichen Antworten!
Ich werde mal mit meiner Ausführung etwas genauer, da es ja tatsächlich unterschiedliche Auslegungsarten gibt...
Also, sie war unsere Mitbewohnerin und Schwester meiner Freundin.
Wir lebten zu dritt in einem Haus auf dem Lande. Sie kaufte sich das Fahrrad, als sie noch in der Stadt lebte, um besser zur Arbeit zu kommen. UND, sie kaufte sich das Fahrrad vom Geld des "verhassten" Vaters.
"Vater, leih mir mal Geld ich brauch' ein Fahrrad."
Der Vater verstribt und sah sein Geld nie wieder (auch nicht zu Lebzeiten).
Ist es jetzt wichtig zu erwähnen, dass sie das Erbe abgelehnt hat?
OK.
Dann wie gesagt zum Haus auf dem Lande.
Sie: "Ich brauche das Fahrrad nicht mehr. Verkauf es bitte für mich. Das Geld darfst du behalten. Du tust ja so viel für mich."
Sie kauft sich einen Roller und fährt damit zur Arbeit. (Im Winter mit der Bahn).
Das Rad hat viele Interessenten, aber keiner kauft es. So steht es noch immer hier rum.
Das Zusammenleben mit IHR geht nicht mehr. Wir legen ihr nahe auszuziehen. Sie ist sauer und verlangt alles zurück. Auch das Fahrrad.
Sie: "Mein Fahrrad möchte ich auch wieder haben."
Ich: "Das soll ich doch für dich verkaufen."
Sie: "Das war, als ich hier noch wohnte."
Nebenbei noch was anderes.
SIE kaufte unserer Nachbarin einen Fernseher ab um ihn meiner Freundin, also ihrer Schwester zu schenken, weil sie Krank wurde. "Ich möchte ihn euch schenken, weil XXX so krank ist."
Bei ihrem Auszug: "Den Fernseher könnt ihr selbst bezahlen."
Das nur, um zu zeigen wie "gehässig" und frustiert sie nun sein muss, nur weil wir sie hier nicht mehr wohnen haben wollen.
Hallo Sara77,
vor einer ganzen Zeit hatten wir hier schon einmal über den Fall diskutiert. Der jetzt umfangreichere Sachverhalt führt aus meiner Sicht zu keiner anderen Beurteilung. Wer das Rad heraushaben möchte, muss beweisen, dass er dessen Eigentümer ist.
Unabhängig von der Beweislast, die bei der Ex-Mitbewohnerin liegt, spricht der Umstand, dass diese das Fahrrad nicht mehr brauchte und auch nach Ihrem Auszug zunächst nicht mitgenommen hat, für Ihre Version der Geschichte.
Was hier von anderen Diskutanten für wichtig gehalten worden ist, der Wert des Fahrrades, haben Sie uns nicht verraten.
Der Rest drumherum, um zu zeigen, wie gehässig und frustriert die Ex-Mitbewohnerin ist, hat mit der ganzen Sache rechtlich nichts zu tun und würde ein Gericht nicht die Bohne interessieren.
Eine Schenkung kann wegen grobem Undank zurückgefordert werden, § 530 BGB
. Was zwischen Ihnen allen vorgefallen ist, bleibt hier unklar („Das Zusammenleben mit IHR geht nicht mehr. Wir legen ihr nahe auszuziehen.“). Bei grobem Undank liegt die Latte schon recht hoch. Wenn man sich einfach auseinander gelebt hat ist das sicherlich kein Rückforderungsgrund. Im Übrigen hat sich die Ex-Mitbewohnerin ja wohl (bisher) auch gar nicht darauf berufen.
-- Editiert von Mausi1939 am 02.11.2008 21:28
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
18 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
11 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten