Kann aus der Büro von Generalstaatsanwalt den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts als unzulässig an das OLG zu verwerfen dürfen?
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts würde für ein Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 StPO
and das OLG eingegangen und gestellt ist.
Bitte um Hife und Empfehlungen.
Gewährung von Prozesskostenhife und Beiordnung ...
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
> Kann aus der Büro von Generalstaatsanwalt den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts als unzulässig an das OLG zu verwerfen dürfen?
Kannst du das noch mal verständlich formulieren? Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet nicht über PKH/Beiordnung, das macht das Gericht.
Die GStA kann natürlich eine Stellungnahme abgeben, nach der sie das für unzulässig hält.
Deutsch ist nicht meine Muttersprache, deswegen möchte ich wegen meine schlechte und unverständliche Formulierung Entschuldigung bitten.
Ich habe meinem Klageerzwingungsantrag an das OLG geschickt. Mir fehlt den Sachverhalt unter Benennung der wesentlichen Beweismittel so zusammenhängend deutlich zu formulieren und schildern. Dem dürfte meine vorliegende Antragsschrift noch nicht entspricht.
Der Strafsenat hat bereit die Verfahrensakten und Stellungnahme zu dem Antrag von den GStA gefordert.
Die GStA hat natürlich eine Stellungnahme abgegeben, nach der sie das für unzulässig hält.
Kann ich hier Rat bitten?
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