Gewerkschaft - falscher Beitrag

2. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
go532443-4
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerkschaft - falscher Beitrag

Guten Tag,

ich habe eine Frage bezüglich des Gewerkschatsbeitrages. Ich habe seit anmeldung bei der Gewerkschaft versäumt Gehaltsanpassungen anzugeben, nun will man ein Update meiner Daten haben und mein Gehalt hat sich merklich verändert in den Jahren. Kann man vom mir jetzt bei angabe des Gehaltes etwas Rückwirkend verlangen? Das Problem ist das ich zusätzlich über die Gewerkschft eine Rechtsschutzversicherung am laufen habe, diese wollte ich in anspruch nehmen und daraufhin ist aufgefallen das meine Daten lange nicht mehr aktualisiert worden sind.

Vielen Dank vorab für die Informationen.





-- Editiert von Moderator am 02.12.2019 16:26

-- Editiert von Moderator am 03.12.2019 10:32

-- Thema wurde verschoben am 03.12.2019 10:32

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

um wie viele Jahre gehts denn?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Es ist doch irrelevant um welchen Zeitraum es geht.

Nachfordern kann die Gewerkschaft, dabei ist sie an die regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB gebunden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go532443-4
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also könnten Nachforderungen gestellt werden? Diese maximal 3 Jahre Rückwirkend?

Dann wäre es ja sinnvoller, wenn ich einfach kündige und neu Eintrete später...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Nachfordern kann die Gewerkschaft, dabei ist sie an die regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB gebunden.


Korrekt. Und die Frist beginnt ab Kenntnis.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Und die Frist beginnt ab Kenntnis.


Sofern der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. ;)

Ich kenne die Gepflogenheiten oder Abläufe nicht.
Muss das Mitglied hier unaufgefordert Einkommensänderungen mitteilen, oder werden normalerweise regelmäßige Abfrage von der Gewerkschaft gestartet?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go532443-4
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Sir Berry):
Und die Frist beginnt ab Kenntnis.


Sofern der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. ;)

Ich kenne die Gepflogenheiten oder Abläufe nicht.
Muss das Mitglied hier unaufgefordert Einkommensänderungen mitteilen, oder werden normalerweise regelmäßige Abfrage von der Gewerkschaft gestartet?


Das würd mich auch interessieren, denn ich hab das überhaupt nicht auf dem Schirm gehabt. Die buchen einfach regelmäßig das Geld vom Konto und sonst hört man nichts von denen, da kann das auch schnell untergehen.

Aber 3 Jahre Rückwirkend etwas zu fordern fänd ich jetzt auch nicht gerade fair, zumal nichts von denen in anspruch genommen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Fair wäre es gewesen, den korrekten Beitrag zu zahlen und die Gehaltsanpassung zu melden!

Das "Gerechtigkeitsempfinden" mancher Menschen ist erschreckend.

-- Editiert von fb367463-2 am 03.12.2019 14:49

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von go532443-4):
zumal nichts von denen in anspruch genommen wurde.
Ich glaube da liegt man einem Trugschluss auf... Man sollte mal sein Verständnis einer Gewerkschaft überdenken. Außer man hat diese natürlich ausschließlich als "günstige" Rechtschutzversicherung gebucht.

Zitat (von go532443-4):
Dann wäre es ja sinnvoller, wenn ich einfach kündige und neu Eintrete später
Kann man tun, da wird man aber weder um etwaige Nachforderungen herumkommen, noch die Versicherung in Anspruch nehmen können.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

da wird man aber weder um etwaige Nachforderungen herumkommen Bis jetzt scheint die Gewerkschaft allerdings nichts von dem höheren Lohn zu wissen - insofern ist eher nicht mit Nachforderungen zu rechnen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
da wird man aber weder um etwaige Nachforderungen herumkommen Bis jetzt scheint die Gewerkschaft allerdings nichts von dem höheren Lohn zu wissen - insofern ist eher nicht mit Nachforderungen zu rechnen.

... meins war die rechtliche Würdigung. Die Realität mag da, wie so oft, anders aussehen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.203 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen