Am Wochenende habe ich an einer Verlosung teilgenommen, deren Hauptpreis ein Netbook sein sollte. Es fand statt während eines Fußballspiels. Jeder der ein Stadionheft gekauft hatte, nahm an der Verlosung teil.
Ich hatte nun den Hauptpreis gewonnen und freute mich auf das angekündigte Netbook. Als ich es zu Hause auspackte, fand ich allerdings nur eine PC Maus. Ich rief bei der Geschäftsstelle des Fußballvereines an und fragte nach dem Netbook. Darauf sagte man mir, dass ich nur die Maus gewonnen hätte. Es wäre ein Versehen gewesen.
Habe ich ein Anspruch auf das Netbook? Und wenn ja, woraus?
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Gewinnspiel - Habe ich ein Anspruch auf das Netbook?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
§661 BGB
.
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Und das heißt jetzt was
, Snoopy ?
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
er meint bestimmt § 661a BGB
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Das ist mE aber auch etwas anderes!
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quote:<hr size=1 noshade>er meint bestimmt § 661a BGB <hr size=1 noshade>
Nö, ich meine den §661 III BGB :
"[...] Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich. "
Der §661a BGB ist für die Fälle, in denen anlaßlos Gewinnzusagen ("Sie haben ein Auto gewonnen! Sie müssen nur noch hier 30 Elefanten bestellen, um..." ) gemacht werden.
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Lieber Kulb,
zunächst einmal herzlichen Dank für die Schilderung Ihres Falls, der sich, wie ich finde, wohltuend von dem sonstigen Einheitsbrei im Forum abhebt und der, wie ich finde, auch rechtlich interessant ist. Um aber das Ergebnis vorwegzunehmen: Meiner Meinung nach sieht es düster aus mit Ihrem Netbook. Warum?
Snoop hat auf den § 661 BGB
hingewiesen.
Bei § 661 BGB
ist aber nach echten Preisausschreiben und sogenannten Gratisverlosungen zu unterscheiden. Ein echtes Preisausschreiben liegt nur vor, wenn die Teilnehmer eine Gegenleistung erbringen (z.B. ein Kreuzworträtsel lösen). Das kann man so nicht so ohne weiters aus dem Wortlaut entnehmen, aber der Gesetzgeber redet in § 661 von einer BEWERBUNG. Damit ist die von mir angesprochene Gegenleistung gemeint, weil man sich mit seiner Gegenleistung um den Preis bewirbt. Auch das Wort Preisausschreiben ist etwas missverständlich, denn mit Preisausschreiben ist nicht das schnöde Gewinnspiel gemeint, sondern dass vom Veranstalter ein Preis ausgeschrieben worden ist, für denjenigen dessen Bewerbung die beste ist. Die Bewerbung kann dabei in allen möglichen Leistungen bestehen. Das reicht vom Lösungswort eines Kreuzworträtsels bis hin zum Entwurf eines Architekten, einer Verbesserungsidee im Betrieb des Arbeitgebers oder sonst irgend etwas.
Bei klassischen Kreuzworträtsel gibt es nun aber keine beste Lösung, so dass über den Umweg in §§ 661 Abs. 3
und 659 Abs. 2 BGB
das Los entscheidet.
Lange Rede, kurzer Sinn: Das woran Sie teilgenommen haben ist kein echtes Preisausschreiben gewesen, sondern ein sogenanntes Gratisgewinnspiel, denn wenn überhaupt keine Gegenleistung erbracht werden muss oder die Gegenleistung von jedem problemlos erfüllt werden kann, fehlt es an der bei § 661BGB erforderlichen Bewerbung (OLG Düsseldorf 14.01.1997. 22 W 77/96
, „Die gute Fee“-Gewinnspiel). Man könnte natürlich noch ein bisschen rumdiskutieren, wie der Umstand zu werten ist, dass Sie immerhin die Stadionzeitung kaufen mussten, aber ich bin da der Auffassung, dass das Gewinnspiel sozusagen on top zur Zeitung dazugekommen ist, man also keine besondere zusätzliche Leistung erbringen musste, um am Gewinnspiel teilzunehmen. Das gilt jedenfalls, wenn die Zeitung nicht extra teurer war wegen dem angeblichen Netbook.
Für eine Gratisverlosung gelten dann die Regeln wie für Spiel und Wette, d.h. § 762 BGB
, und da steht drin, was der Volksmund eh schon weiß: „Spielschulden sind Ehrenschulden“ – aber eben NUR Ehrenschulden. Einen Anspruch auf Auszahlung hat man aber nicht.
Weil es aber im Gewinnspielbereich scheinbar so viele ehrlose Veranstalter gibt, hat der Gesetzgeber vor einiger Zeit den § 661a BGB
ins Gesetz geschrieben, wonach Gewinnzusagen unter bestimmten Voraussetzungen bindend sind. Damit sollte vor allem irreführende Werbung und Bauernfängerei unterbunden werden, bei welcher arme Rentnerinnen (so wie ich) mit Gewinnversprechen geködert werden, um Ihnen letztlich doch nur Geld aus der Tasche zu ziehen. („Sie haben schon jetzt eine Donaukreuzfahrt gewonnen, bestellen Sie nur noch schnell unsere Industrie-Dampfbügelstation“).
Leider hilft Ihnen § 661a BGB
aber nicht weiter, denn § 661a BGB
gilt nur im Verhältnis Unternehmer – Verbraucher. Auch ein Fußballverein mag ein Unternehmen sein und Sie mögen immer irgend etwas verbrauchen, doch die Situation Fußballverein / Fußballfan ist in § 661a BGB
wohl nicht gemeint (auch das könnte man aber diskutieren)
Ergebnis: Rechtlich gesehen wohl leider Pech gehabt.
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quote:<hr size=1 noshade>doch die Situation Fußballverein / Fußballfan ist in § 661a BGB wohl nicht gemeint <hr size=1 noshade>
Wenn es denn gelautet hätte: Unter sämtlichen Besuchern des Fußballspiels wird ein Netbook verlost.
Hier haben wir aber doch die Konstellation:
Verkäufer einer Zeitschrift - Käufer einer Zeitschrift.
(Und ich finde nicht, daß der Preis der Zeitschrift dafür erhöht werden müßte).
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort!!!
Eine Frage finde ich noch interessant: Müsste so eine Gratisverlosung angemeldet werden? Fällt es unter Glücksspiel und ist es, wenn es dann ohne Anmeldung erfolgt, illegal?
DANKE!!!
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@USEN
Beim Verkauf einer Vereinszeitung, eines Veranstaltungsprogramms oder Ähnlichem handelt ein Verein (insbesondere wenn der Verein gemeinnützig sein sollte) in aller Regel nicht als Unternehmer im sinne von § 14 BGB
; darüber diskutieren kann man aber, es kommt auf den Einzelfall an.
@Kulb
Bei einer GRATIS-Verlosung liegt kein illegales Glücksspiel vor. Derartige Verlosungen können aber gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, doch bei der Vereinszeitung eine Fußballclubs dürfte das ebenfalls nicht der Fall sein.
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Ist die Verlosung wirklich gratis, wenn ich mir nur deshalb die Vereinszeitschrift kaufe?
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quote:
Ist die Verlosung wirklich gratis, wenn ich mir nur deshalb die Vereinszeitschrift kaufe?
Meine Auffassung von dieser Sache habe ich bereits mitgeteilt. Man kann anderer Ansicht sein. Aus meiner Sicht sollte der Kauf der Vereinszeitung in zwei Vorgänge aufgeteilt werden, erstens den Kauf der Zeitung und zweitens – zusätzlich dazu – die Teilnahme an der Verlosung. Dies halte ich in der Sache jedenfalls dann für richtig, wenn der Preis der Zeitschrift nicht extra erhöht worden ist. Wäre hingegen der Preis der Zeitung extra erhöht worden, wäre das ganze Vergleichbar mit dem Kauf eines Loses.
Bleibt das Problem, dass sich manche Leute möglicherweise nur wegen der Verlosung die normal teure Zeitschrift gekauft haben. Ich meine aber, dass dies aus der Gratisverlosung keine echte Preisausschreibung macht, sondern dass das dann eine Frage des Wettbewerbsrechtes – UWG - ist.
Es macht im Übrigen aus meiner Sicht keinen Sinn, sich auf „Nebenkriegsschauplätzen“ zu verzetteln und zu überlegen, ob es sich um die Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels handelt, wenn Sie in Wirklichkeit das Netbook haben wollen.
Sie wollen doch wohl nicht etwa Teilnehmer (und Gewinner) beim illegalen Glücksspiel sein, oder?
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quote:
sondern dass das dann eine Frage des Wettbewerbsrechtes – UWG - ist
Was uns zu der Frage bringen würde, mit welcher Publikation das Stadionheft denn nun im Wettbewerb stand.
Tatsächlich wird eher der Absatz des Heftchens derartig niedrig gewesen sein, daß man es ein wenig "aufpeppen" wollte.
M.E. hätte der TE (so wie auch alle anderen Käufer) einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Geschäfts.
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quote:<hr size=1 noshade>Was uns zu der Frage bringen würde, mit welcher Publikation das Stadionheft denn nun im Wettbewerb stand. <hr size=1 noshade>
Auch dazu habe ich bereits gestern ausgeführt. Meines Erachtens wäre UWG nicht anzuwenden.
Mir ging es darum, dass so etwas grundsätzlich unlauter sein kann, z.B. wenn es sich um den Katalog eines Kaufhauses o.ä. gehandelt hätte, unlautere Methoden aber nicht automatisch zum Vorliegen von §§ 661 , 661a BGB führen.
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