Grundstücksverkauf mit 28 Verkäufern.

1. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Charly777
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)
Grundstücksverkauf mit 28 Verkäufern.

Weil es lt. Erbschein insgesamt 28 Erben gibt haben sich alle in D verteilten Erben auf einen Notar am Ort des Grundbesitzes geeinigt und der hat mit dem Käufer des Grundbesitzes einen Kauflvertrag abgeschlossen. Die 28 Verkäuferunterschriften sollen durch 28 Genehmigungserklälrungen für eine Notarangestelle mit notarieller Unterschriftbestätigung am Wohnort des jeweiligen Erben erledigt werden. 24 Genehlmigungserklärungen liegen dem Notar seit nunmehr 3 Monaten vor, 4 Verkäufer schicken diese Genehmigungserklälrung trotz mehrfachr Anmahnungen nicht zurück. Die Notariatssekretärin gibt ständig die telefonische Auskunft, dass der Notar den Kaufvertrag nicht beim AG Abtlg. Grundbuch einreichen kann, wenn nicht alle Genehmigungsserklärungen vorliegen.
Kennt jemand eine Möglichkeit, den Grundstücksvertrag ohne diese vier Genehmigungsurkunden zu vollziehen, dann möge er dies bitte mitteilen. Vielen Dank.





-- Editiert von User am 1. Februar 2025 12:32

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128189 Beiträge, 40943x hilfreich)

Zitat (von Charly777):
Kennt jemand eine Möglichkeit, den Grundstücksvertrag ohne diese vier Genehmigungsurkunden zu vollziehen, dann möge er dies bitte mitteilen.

Ohne Genehmigung des Eigentümers kann ein Grundstück nur im Wege der Teilungs- / Zwangsversteigerung übertragen werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2219 Beiträge, 1080x hilfreich)

Zitat (von Charly777):
Kennt jemand eine Möglichkeit, den Grundstücksvertrag ohne diese vier Genehmigungsurkunden zu vollziehen, dann möge er dies bitte mitteilen. Vielen Dank.

Interessante Ansicht, einfach privat enteigenen wollen...
Zitat (von Harry van Sell):
Ohne Genehmigung des Eigentümers kann ein Grundstück nur im Wege der Teilungs- / Zwangsversteigerung übertragen werden.

So ist es. Mit Kosten und Zeit verbunden.

Lieber den anderen mal Druck machen. Zur Not mit der Versteigerung drohen. Durchziehen, naja, muss man sich selbst überlegen, ob man das will.

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#3
 Von 
Charly777
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Interessante Ansicht, einfach privat enteigenen wollen...


Wieso der Begriff ENTEIGNUNG aus meinem Text entnommen werden konnte, ist mir unklar. Weil alle 28 dem Verkaufspreis und dem Käufer beim Notar schriftlich zugestimmt haben, sind sie ja voll und ganz mit der Sache einverstanden. Nur die vierundzanzigste bis achtundzwanigste Unterschrift fehlt. Die Leute müssten aus Sachsen und der Schweiz nach SH zum Notar reisen, Deshalb die Genehlmigungserklärung. Da müsste es doch nach letztmaliger Fristsetzung eine Hinterlellgungsmöglichkeit bei Gericht für die 4 Kaufpreisanteile oder so etwas in der Richtung geben. Die Notarkanzlei gibt mir aber keine Auskunft und mit den von mir gewählten Suchbegriffen finde ich im Internet keine Hinweise.


-- Editiert von User am 2. Februar 2025 09:16

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128189 Beiträge, 40943x hilfreich)

Zitat (von Charly777):
Wieso der Begriff ENTEIGNUNG aus meinem Text entnommen werden konnte, ist mir unklar.

Ganz einfach, wenn man jemandem sein Eigentum im Tausch gegen Geld wegnimmt, ohne das es dazu eine rechtlich gültige Vereinbarung gibt, nennt man das Enteignung.



Zitat (von Charly777):
Da müsste es doch nach letztmaliger Fristsetzung eine Hinterlellgungsmöglichkeit bei Gericht für die 4 Kaufpreisanteile oder so etwas in der Richtung geben.

Nein, Enteignungen - insbesondere von Immobilien - sind aus historischen Gründen nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8424 Beiträge, 4608x hilfreich)

Zitat (von Charly777):
Weil alle 28 dem Verkaufspreis und dem Käufer beim Notar schriftlich zugestimmt haben, sind sie ja voll und ganz mit der Sache einverstanden.

Ob alle Eigentümer schriftlich zugestimmt haben oder nicht, spielt für den notariellen Kaufvertrag keine Rolle.

Man hätte auch im Vorfeld eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilen können und den Vertrag erst dann beurkunden, wenn alle Vollmachten vorliegen.
Zitat:
Die Leute müssten aus Sachsen und der Schweiz nach SH zum Notar reisen, Deshalb die Genehlmigungserklärung.

Wie kommst du denn darauf?

Die Genehmigungserklärung kann jeden beliebigen Notar unterschrieben werden. Dieser schickt das Original zum Notar, der den Vertrag beurkundet hat.
Bei dem Schweizer muss zusätzlich noch eine Apostille eingeholt werden (das erledigt der Notar) oder er geht zu einem deutschen Notar in der Nähe der schweizer Grenze.
Zitat:
Da müsste es doch nach letztmaliger Fristsetzung...

Von einer Fristsetzung ist abzuraten, da mit Ablauf der Frist die Genehmigung als verweigert gilt und der Vertrag somit als nicht zustande gekommen gilt.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__177.html
Zitat:
eine Hinterlellgungsmöglichkeit bei Gericht für die 4 Kaufpreisanteile oder so etwas in der Richtung geben. Die Notarkanzlei gibt mir aber keine Auskunft und mit den von mir gewählten Suchbegriffen finde ich im Internet keine Hinweise.

Ein bereits geschlossener Vertrag kann nicht einseitig einfach so geändert werden (Hinterlegung). Hierzu wäre wiederum die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich.
Klar geht das, dabei müssen allerdings alle Beteiligten

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#6
 Von 
Charly777
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wie kommst du denn darauf?


Ich habe geschrieben MÜSSTEN aus ...........reisen, DESHALB die....!!!
Ich komme nicht auf entwas drauf, sondern so ist es !

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#7
 Von 
Charly777
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Von einer Fristsetzung ist abzuraten, da mit Ablauf der Frist die Genehmigung als verweigert gilt und der Vertrag somit als nicht zustande gekommen gilt.


Demnach ist es wohl möglich, dass 15% der Erben für die nächsten 10 oder mehr Jahre der Erbengeminschaft erhebliche Kosten verursachen können (Grundsteuer, Erhalltungsaufwand des Gebäudes , Stromanschluss, Wasseranschluss etc.) und wenn die 15% die Zahlung verweigern, die anderen zahlen müssen. Kann ich mir in Guatemala vorstellen, aber nicht in einem so genannten Rechtsstaat.

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8424 Beiträge, 4608x hilfreich)

Zitat (von Charly777):
Ich habe geschrieben MÜSSTEN aus ...........reisen, DESHALB die....!!!
Ich komme nicht auf entwas drauf, sondern so ist es !

Du kannst dich wieder beruhigen. :augenroll:

Meine Frage war, wie du darauf kommst, dass die "Leute" nach SH zum Notar reisen müssen. Dass die Genehmigung aller Leute erforderlich ist, steht außer Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128189 Beiträge, 40943x hilfreich)

Zitat (von Charly777):
Kann ich mir in Guatemala vorstellen, aber nicht in einem so genannten Rechtsstaat.

Doch, gerade weil es ein Rechtsstaat ist.

Wenn die anderen 23 der Erben das so wollen, ist das ihre freie Entscheidung. Jeder einzelne kann der Sache ein Ende bereiten (siehe #1), wenn das keiner will, dann ist das so. Dann hat der Käufer halt Pech gehabt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Despi
Status:
Student
(2020 Beiträge, 474x hilfreich)

Zitat:
Kann ich mir in Guatemala vorstellen, aber nicht in einem so genannten Rechtsstaat.

Wenn es ganz offensichtlich schon an Basiswissen bezüglich Rechtsstaatlichkeit mangelt, sollte man lieber kleinere Brötchen backen.

Bedanken darf man sich, bei allem Respekt, postmortem beim Erblasser… eine Immobilie an 28 Leute zu vererben..

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17966 Beiträge, 9786x hilfreich)

Zitat (von Charly777):
Demnach ist es wohl möglich, dass 15% der Erben für die nächsten 10 oder mehr Jahre der Erbengeminschaft erhebliche Kosten verursachen können (Grundsteuer, Erhalltungsaufwand des Gebäudes , Stromanschluss, Wasseranschluss etc.) und wenn die 15% die Zahlung verweigern, die anderen zahlen müssen.

Das ist aber so. Es müssen alle aktiv zustimmen.
Deshalb gibt es ja das Konzept der Zwangsversteigerung, um solche Gemeinschaften aufzulösen.
Eine Zwangsversteigerung kann jeder Eigentümer einleiten - auch gegen den Willen der übrigen Eigentümer.
Der Ersteigerer wird alleiniger Eigentümer. Der Erlös wird aufgeteilt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8424 Beiträge, 4608x hilfreich)

Zitat (von Charly777):
Demnach ist es wohl möglich, dass 15% der Erben für die nächsten 10 oder mehr Jahre der Erbengeminschaft erhebliche Kosten verursachen können (Grundsteuer, Erhalltungsaufwand des Gebäudes , Stromanschluss, Wasseranschluss etc.) und wenn die 15% die Zahlung verweigern, die anderen zahlen müssen.

Alle Erben müssen sich an den Kosten beteiligen. Wenn einige das nicht tun, muss man die Zahlungen einklagen. Schließlich leben wir in einem Rechtsstaat und nicht in Guatemala. :smile:

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2219 Beiträge, 1080x hilfreich)

Ich würde fast wetten, dass wir bald einen weitere Gast-Account haben...

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