Hallo, ich habe in einer Erbauseinandersetzung die Hälfte eines Grundstücks von meinem Onkel gekauft. Die andere Hälfte habe ich geerbt. Nun zieht die Notarin den Wert des gesamten Grundstücks als Grundlage für die Notarkosten heran, also das doppelte was ich meinem Onkel bezahlt habe. Als Begründung mir gegenüber teilte sie mit, dass dies bei Erbauseinandersetzungen so ist.
Kann mir das jemand gemäß dem einschlägigen Paragrafen im Notarkostengesetz bestätigen?
Grundstückswert bei Erbauseinandersetzung - Notarkosten
15. Oktober 2019
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Frage vom 15. Oktober 2019 | 16:47
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundstückswert bei Erbauseinandersetzung - Notarkosten
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#1
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 20:57
Von
Status: Unbeschreiblich (48960 Beiträge, 17235x hilfreich)
Die Aussage des Notars ist korrekt. Leider kann man das so direkt im GNotKG nicht nachlesen, denn für die Beurkundung fällt eine doppelte Gebühr nach § 3 GNotKG i.V.m. Nr. 21100 KV GNotKG an.
Wenn man als Vertragsform nicht die Erbauseinandersetzung, sondern die Abschichtung gewählt hätte, dann wäre es billiger gewesen.
#2
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 21:08
Von
Status: Richter (8374 Beiträge, 4596x hilfreich)
ZitatHallo, ich habe in einer Erbauseinandersetzung die Hälfte eines Grundstücks von meinem Onkel gekauft. Die andere Hälfte habe ich geerbt. :
Grundbuchrechtlich gesehen, gehört dir kein Bruchteil an der Immobilie, sondern ihr seid eine Erbengemeinschaft. Die Auseinandersetzung bezieht sich auf die gesamte Immobilie, daher ist der Gesamtwert der Immobilie als Geschäftswert anzunehmen.
https://dejure.org/gesetze/GNotKG/97.html
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