Haftung für Zusatzkosten

9. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
k-frage
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung für Zusatzkosten

Guten Tag,

ich hätte mal eine generelle Frage.

Ein privater Kunde schließt mit einer Firma einen Vertrag, in der ein dritter Privatmann involviert ist.

Das versteht sicher keiner, deshalb ein Beispiel: Kunde A macht Vertrag mit Firma F, um eine Dienstleistung für Kunde B durchzuführen.

Firma F schickt eine falsche Information an Kunde A, der diese an Kunde B weiterleitet, da dieser ein paar tausend Kilometer entfernt ist und der Sacheverhalt vor Ort geklärt werden muß. (Firma F arbeitet International, jedoch wurde der Vertrag in Deutschland geschlossen)

Der Auftrag geht weiter, aber Kunde B hatte durch die beweisbare Fehlinformation erhebliche belegbare Kosten. Nun wehrt sich Firma F für diese Kosten aufzukommen, da die in deren AGB dies ausgeschlossen wird.

Nun ist Aber Firma F der Verursacher der Kosten, die durch die Fehlinformation entstanden sind.

Hat Kunde B einen rechtlich einklagbaren Anspruch auf Erstattung?

-- Editiert von k-frage am 09.09.2020 00:27




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41091x hilfreich)

Zitat (von k-frage):
Kunde A macht Vertrag mit Firma F, um eine Dienstleistung für Kunde B durchzuführen.

Da müsste man mal als erstes prüfen, ob man bei so was überhaupt noch den Status "Privatmann" hat.



Zitat (von k-frage):
Hat Kunde B einen rechtlich einklagbaren Anspruch auf Erstattung?

Kommt darauf an, ob der A oder der B den Fehler hätte erkennen können oder erkennen müssen.
Und ob diese Zusatzkosten unabwendbar waren oder durch eine eigenmächtige Selbstvornahme entstanden sind, ob der Schadenminderungspflicht nachgekommen ist.




-- Editiert von Harry van Sell am 09.09.2020 00:46

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
k-frage
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn es erlaubt ist, möchte ich das Ganze konkretisieren.

Es handelt sich um eine Versand Dienstleistung, die in Deutschland um die Welt in Auftrag gegeben wurde. Inhalt der Sendung sind wichtige Ersatzteile und Medikamente, welche die Transportkosten in den 3 Stelligen Eurobereich getrieben haben.

Der Dienstleister hat an den Autraggeber in Deutschland eine Nachricht gesandt, daß der Empfänger am Ziel nicht gefunden werden kann. Der Auftraggeber bittet den Empfänger um Hilfe, da er das Problem von Deutschland aus nicht klären kann.

Also fängt der Empfänger an, an einer Lösung des Problems zu arbeiten und stellt fest, daß die Information falsch ist. Die Sendung sei immernoch in Transit. Diese Information kostete den Empfänger wiederrum einen 3 Stelligen Betrag (Hotlines etc.)

Yie Geschichte geht weiter: 1 Tag später wird die Sendung vom Dienstleister als Zugestellt deklariert. Die Sendung ist zwar im Zielland zugestellt worden, aber bei einer Person, die nicht bekannt ist. Der Name ist bekannt, aber weder wer diese Person ist, noch wo sie arbeitet. Es besteht die Mögöichkeit, daß es sich um eine Agentur handelt, welche aber vor ca. 4 Woche Insolvenz angemeldelt hat.

Weil der Inhalt der Lieferung wirklich wichtig ist, gibt nun der Empfänger bei einer Drittorganisation einen Auftrag nach dem Paket zu forschen. (Er hat es selbst vorher selbst , aber ohne Erfolg versucht)

Für den Dienstleister ist der Fall mit dem Moment der Zustellung erledigt.

Jedoch wurde die Lieferung nicht am Ziel zugestellt und durch die Fehlinformation sind Kosten entstanden.


Beides weigert sich der Dienstleister zu übernehmen, obwohl das Paket nicht korrekt zugestellt wurde und aufgrund deren Informationen Kosten entstanden sind.

Mittlerweile ist der Fall soweit gedien, daß eine verbindliche (kostenpflichtige) Rechtsberatung via Anwalt oder Verbraucherzentrale durchaus Sinn machen würde

Dieser Beitrag gilt nur zur Einholung einer dritten Meinung, ob soetwas überhaupt Sinn macht

PS: Ich kenne die Regeln, wie man hier fragen muß, und ich hoffe die Informationen sind noch allgemein genug...

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5436 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von k-frage):
Der Dienstleister hat an den Autraggeber in Deutschland eine Nachricht gesandt, daß der Empfänger am Ziel nicht gefunden werden kann. Der Auftraggeber bittet den Empfänger um Hilfe, da er das Problem von Deutschland aus nicht klären kann.

Also fängt der Empfänger an, an einer Lösung des Problems zu arbeiten und stellt fest, daß die Information falsch ist. Die Sendung sei immernoch in Transit. Diese Information kostete den Empfänger wiederrum einen 3 Stelligen Betrag (Hotlines etc.)


Wenn es zwischen Absender und Empfänger eine Vertragsbeziehung gibt, die die Haftung für die Lieferung bis Eingang beim Empfänger beinhaltet (wie bei B2C üblich, bei C2C hingegen nicht), haftet IMO der Absender.
Er wiederum könnte seinen Dienstleister für den durch seine falsche Information entstandenen Schaden in Regreß nehmen.
Zusätzlich zu beachten wäre, daß der Empfänger eine Schadensminderungspflicht hat. Wieso er einen dreistelligen Betrag investieren mußte für die Nachforschung, ist unklar. Er hätte auch dem Absender sagen können "kam nix an, klär du das". Dann hätte er den Schaden in soweit minimiert.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41091x hilfreich)

Zitat (von k-frage):
Die Sendung ist zwar im Zielland zugestellt worden, aber bei einer Person, die nicht bekannt ist.

Zitat (von k-frage):
Für den Dienstleister ist der Fall mit dem Moment der Zustellung erledigt.

Ist denn in den AGB eine derartigen Ersatzzustellung als zulässig deklariert worden?
Ansonsten wäre der Dienstleister durchaus in der vollen Haftung ...



Ansonsten hat B erst mal keinen Anspruch gegen F.
B müsste A verklagen und der sich angemessen verteidigen. Wenn dann Urteil / Vergleich vorliegen dann kann A gegen F vorgehen.

Alternativ könnte A alle Ansprüche gegen F an den B abtreten, dann nuss der sich selber kümmern.

Mit etwas Pech für B haftet A aber gar nicht, weil es nur eine Gefälligkeit war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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