Guten Abend,
habe eine kurze Frage:
Zu einem Girokonto kann man doch Verfügungsberechtigte bestimmen bzw. eintragen lassen.
Diese Verfügungsberechtigte sind ja nicht gleichzeitig auch Mit-Kontoinhaber.
Wenn nun ein Verfügungsberechtigter über dieses Konto verfügt, z.b. mit seiner EC/Bankkarte Geld abhebt, wer haftet am Ende für diesen Vorgang?
Der Kontoinhaber oder der Verfügungsberechtigte?
Ist nicht am Ende immer der Kontoinhaber gegenüber der Bank in der Schuld/Verpflichtung?
Danke für Eure Aufklärung.
Haftungsfrage zu Girokonto
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ist nicht am Ende immer der Kontoinhaber gegenüber der Bank in der Schuld/Verpflichtung?
Ich tippe mal grob auf "ja". (Müßte in den Konto-AGB der Bank stehen)
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Hallo,
grob "ja" klingt auch für mich irgendwie logisch.
Leider schweigt sich die Bank in Ihren AGB im Detail zur Haftung für den Verfügungsberechtigten aus.
Ich denke im Zweifelsfall zaubern die irgendein Dokument, irgendwo her, wo dann geschrieben steht, wie sich die Sache verhält.
Ich denke, meine energische Behauptung der Inhaber haftet, muss erstmal seitens der Bank widerlegt werden.
Vorher komme ich wohl nicht weiter.
Danke aber für Deine spontane Einschätzung.
Gruss
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Ich denke auch, Kontoinhaber haftet. Könnte es aber im Innenverhältniß dann vom Verfügungsberechtigten wiederkriegen?!
Ja!
Der Bank gegenüber ist der Kontoinhaber Vertragspartner und damit Haftungspflichtig.
Die Erstattungspflicht der Verfügungsberechtigten bestimmt sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Inhaber.
Sofern eine solche Erstattungspflicht besteht, könnte der Kontoinhaber diese aber an die Bank abtreten, so das die Bank sich dann auch direkt an den Verfügungsberechtigten halten kann.
Gruß
Rpfl.
so wie von rpfl. beschrieben. das vertragsverhältnis besteht ausschliesslich zwischen bank und kontoinhaber. die bank wird sich aber die ansprüche vom inhaber gegen den verfügungsberechtigten abtreten lassen oder gar pfänden, wenn der inhaber wg. missbrauchs der vertretungsmacht einen erstattungsanspruch hat und selber nicht liquide ist.
so wie von rpfl. beschrieben. das vertragsverhältnis besteht ausschliesslich zwischen bank und kontoinhaber. die bank wird sich aber die ansprüche vom inhaber gegen den verfügungsberechtigten abtreten lassen oder gar pfänden, wenn der inhaber wg. missbrauchs der vertretungsmacht einen erstattungsanspruch hat und selber nicht liquide ist.
Na Klasse. Danke für Eure Infos.
D.h. die Abtretung vom Kontoinhaber an die Bank geschieht nicht automatisch. So verstehe ich das.
Meine Frage bezieht sich auf diese Konstellation:
Der Kontoinhaber hat der Verfügungsberechtigten beauftragt bzw. erlaubt eine Summe X vom Girokonto abzuheben bzw. zu überweisen.
Die Bank hat dies auch bereitwillig getan.
Das Konto weißt nun ein Saldo (minus) auf und der Kontoinhaber ist auch bereit zu zahlen, leider aber in "Raten".
Jetzt, nach Monaten, will die Bank plötzlich das Geld direkt vom Verfügungberechtigten zurück bzw. behauptet der Verfügungsberechtigte MUSS das Geld zurückzahlen, das Konto also ausgleichen.
Ich denke das sieht die Bank nicht richtig.
Der Inhaber ist ja bereit zu zahlen und zahlt auch zurück. Solange hat doch der Verfügungsberechtigte nichts damit zu tun.
Bsp: ein Geschäftsführer beauftragt den Verfügungsberechtigten Angestellten, Geld zu überweisen/abzuheben. In 2 Monaten steht das Konto im Minus und die Bank fordert das Geld vom Verfügungsberechtigten zurück???
Das halte ich wie gesagt nicht für rechtens.
Gruss
Hi,
jetzt wäre zu klären, ob die Abtratung nivcht u. U. schon bei Eröffnung des Kontos im Vertrag enthalten war.
Wenn keine Abtretung erfolgt ist, haben Sie recht.
Ich halte es aber durchaus für wahrscheinlich, das sich die Bank schon bei Kontoeröffnung vorsorglich alle Ansprüche abtreten lässt.
Gruß
Rpfl.
Hallo Rpfl.,
das ist natürlich möglich. Denke da muss ich mal versuchen etwas darüber herauszufinden.
Hoffe das geht aus den normalen Kontoeröffnungsunterlagen hervor. Die sollten ja einfach einzusehen sein.
Dennoch, selbst wenn diese generelle Abtretung vorliegen sollte.... Drehen wir mal den Spieß um: der Kontoinhaber überzieht sein Konto und will nicht zurückzahlen, dann müssten ja im Umkehrschluss auch hier die Verfügungsberechtigten für den Schaden eintreten.
Das kann ich alles so immer noch nicht ganz einsehen. Leider.
Ich werde wohl doch einen Anwalt bemühen müssen, bevor ich mich gegenüber der Bank schriftlich äußer und falsche Behauptungen aufstelle.
Werde aber doch nochmal posten wie die Sache den rechtlich genau liegt. Wenn ichs denn herausgefunden habe...
Danke und Gruss
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