Handy beschlagnahmt bei Discounter

27. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Carl_Sabik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy beschlagnahmt bei Discounter

Mit der Kamera meines Handys (älteres iphone, Vertragshandy) kann man EAN Nummern scannen und erhält dann sofort den günstigsten Preis des Artikels in Geschäften in der Nähe.
Kann ein Geschäft (Lebensmittelmarkt) dies untersagen und ist es Rechtens, das Gerät wegen Verstoß gegen die AGB/Urheberrecht beschlagnahmen lassen?
Darf danach die Polizei dem Marktleiter so ein Gerät 'zurückgeben'?

Lohnt es sich, dagegen vorzugehen, da ich keine Rechtsschutz VS habe. (Kosten - Nutzen)
Wie hoch ist max. die Strafe (evtl vorbestraft)?


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-- Editiert Carl_Sabik am 27.01.2012 11:18

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13 Antworten
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#2
 Von 
Carl_Sabik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Handy befindet sich beim Marktleiter, die haben dem 'Täter' auch die SIM mit einem Schrieb geschickt, dass, wenn er einverstanden ist, das Hausverbot zu akzeptieren und auf das Handy zu verzichten, sie ihre Anzeige zurückziehen.

Er hat schon einen Anwalt angerufen, der meinte, ein Prozess würde den Zeitwert des Handys bei weitem übersteigen und er solle unterschreiben.

Die Polizei meint, das sei alles Zivilrecht und Sache vom Anwalt.

Daher mein Posting hier.
Vielleicht hat jemand Plan.

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#4
 Von 
Carl_Sabik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin mir da nicht sicher, denn das Handy macht beim Scannen IMHO ein Foto. Und da ist IMHO nur im öffentlichen Raum zulässig.
Habe gerade meine Schwester schlinsen lassen, die haben tatsächlich eine AGB rechts neben dem Eingang hängen (2 DIN A4 Seiten) und an der Schranke ist ein kleines Schild mit Aufschrift: Mit Betreten der Verkaufsfläche akzeptieren sie die AGB.

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich schließe mich an. AGBs regeln die Einzelheiten eines Vertrags, also zum Beispiel eines Kaufvertrags. Sie regeln aber natürlich die bloße Anwesenheit im Laden.

Sie haben einen sofortigen Herausgabeanspruch bzgl. des Handy. Sie sollten den marktleiter schriftlich auffordern, das Handy unverzüglich herauszugeben und ihm gleichzeitig eine Klage auf Herausgabe androhen. Wenn der Marktleiter auch nur ein bißchen Verstand hat, dann wird er sich - falls es sich um eine größere Konzernkette handelt - mit der Rechtsabteilung in Verbindung setzen und nachfragen. Die werden das dann wohl bestätigen.

Wenn Sie ihr Handy nicht bekommen, dann sollten Sie einen Anwalt aufsuchen.

Auch ich sehe hier übrigens den Straftatbestand der Erpressung als gegeben an. Es ist zwar erlaubt, strafrechtliche Konsequenzen anzudrohen, hier scheint es aber ein bloßes Druckmittel zu sein, einen völlig rechtswidrigen Anspruch durchzusetzen.

Ich bin mir auch nicht sicher, ob ein Hausverbot hier zulässig ist. Da gibt es nämlich auch zumindest gewisse Einschränkungen.

Vielleicht holt ein saftiges Anwaltsschreiben den Marktleiter wieder auf den Teppich.



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"justice"

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Betreten eines Geschäftes ist noch kein Vertragsschluss, der findet erst an der Kasse statt, wenn etwas gekauft wird und frühestens dann können AGB gelten, was aber nicht heisst, dass alle Klauseln gültig wären. <hr size=1 noshade>


Das sieht der BGH anders:

VIII ZR 221/95
Eine Vertragsbedingung im Sinne von § 1 AGBG liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines (vor-) vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden.

Da war es eine Hinweistafel im Eingangsbereich eines Supermarktes. Dass bereits im vorvertraglichen Bereich ein Schuldverhältnis besteht, ist inzwischen mit § 311 II BGB Gesetz geworden.

quote:<hr size=1 noshade>Er darf ja nichtmal in die Taschen eines überführten Ladendiebs schauen, auch wenn die meisten Händler das gerne hätten.
<hr size=1 noshade>


Auch das sieht der BGH anders:

Die Anwendung privater Gewalt ist lediglich zur Sicherung oder Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs und unter der Voraussetzung rechtmäßig, daß die konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs droht (§ 229 BGB ) oder verbotene Eigenmacht vorliegt (§ 859 BGB ).

D.h. wenn ein konkreter Verdacht besteht, Zeugen, Video, wäre die Taschenkontrolle zulässig. Prophylaktisch aber definitiv nicht.

Hier spielt das aber keine Rolle, sowohl die Untersagung des Scannens, erst recht die Einziehung des Handys ist unwirksam, rechtswidrig. Man könnte sogar sofort einen RA einschalten um das Gerät notfalls herauszuklagen, die Kosten müsste der Supermarkt schon jetzt übernehmen.

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#8
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>D.h. wenn ein konkreter Verdacht besteht, Zeugen, Video, wäre die Taschenkontrolle zulässig. <hr size=1 noshade>


Nein, das wäre nicht unter "Sicherung oder Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs " und insbesondere nicht unter "konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung" zu subsumieren.

Man darf den Ertappten allerdings festhalten bis zum Eintreffen der Polizei, §127 StPO . Die darf dann die Taschen kontrollieren.

quote:<hr size=1 noshade>Ich bin mir da nicht sicher, denn das Handy macht beim Scannen IMHO ein Foto. Und da ist IMHO nur im öffentlichen Raum zulässig. <hr size=1 noshade>


Erstens ist das so nicht richtig; lediglich die *Verbreitung* wäre unter bestimmten Umständen unzulässig.

Aber selbst wenn das Fotografieren dort per AGB verboten wäre, besteht keine Rechtsgrundlage für das Einziehen des Handys, geschweige denn für das Einbehalten. Allenfalls könnte ein Hausverbot ausgesprochen werden.

Abgesehen davon wird beim Scannen lediglich ein temporäres Bild gemacht, das ist auch vom KunstUrhG gar nicht erfaßt, sonst wäre schon das Anschauen unzulässig.


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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein, das wäre nicht unter "Sicherung oder Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs " und insbesondere nicht unter "konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung" zu subsumieren.

Man darf den Ertappten allerdings festhalten bis zum Eintreffen der Polizei, §127 StPO . Die darf dann die Taschen kontrollieren. <hr size=1 noshade>


Das kann man zwar überall so lesen, falsch ist es trotzdem, der BGH hat das mehrfach anders entschieden:

VIII ZR 106/93
Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar (KK/Laufhütte, StPO, 2. Aufl., § 102 Rdnr. 11; Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 102 Rdnr. 36). Die Befugnis zu Durchsuchungsmaßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren setzt deshalb stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus; ohne ihn ist die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle - etwa im Kassenbereich eines Geschäfts - deshalb unzulässig (Löwe/Rosenberg/Schäfer aaO § 102 Rdnr. 16). Auch die Sicherung oder Durchsetzung eines Anspruchs mittels privater Gewalt ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung eines bestehenden Anspruches droht (§ 229 BGB ) oder verbotene Eigenmacht (§ 859 BGB ) vorliegt . Die Beklagte darf daher Taschenkontrollen nur fordern, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt.

Bei einem Diebstahl ist die verbotene Eigenmacht unproblematisch gegeben, dass der Täter einfach abhaut, liegt auch nicht so fern.

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#10
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>falsch ist es trotzdem <hr size=1 noshade>


Ach wat, dein Zitat sagt doch genau das Gegenteil.

Ich: "Man darf den Ertappten allerdings festhalten bis zum Eintreffen der Polizei, §127 StPO . Die darf dann die Taschen kontrollieren. "

Du/BGH: "setzt deshalb stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus "

*duh*

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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ach wat, dein Zitat sagt doch genau das Gegenteil.
<hr size=1 noshade>


Wenn das zu kompliziert ist, hier der Leitsatz des BGH-Urteils VIII ZR 106/93 :

Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt.

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#13
 Von 
Kabul
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 81x hilfreich)


Der Supermarkt dachte wahrscheinlich Du bist von der ARD. Die machen doch gerade den Markencheck und haben alle Angst im Supermarkt gefilmt zu werden. ;-))

Spass beiseite...

warum hast Du ihm denn das Handy überhaupt gegeben? Und den Brief werte ich ebenfalls kritisch (richtung Erpressung). Vielelicht war es ja ein iPhone und der Supermarkt Angestellte braucht noch eins.

Also: Sofort auffordern Dein Eigentum herauszugeben. Lass die ruhig ne Strafanzeige machen. So ein Quatsch...



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