Handyvertrag zu spät gesperrt, was nun ?

23. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
One442
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Handyvertrag zu spät gesperrt, was nun ?

Hallo @ all,

Ich befinde mich leider in einer Privatinsolvenz.
Die Vertragsverlängerung meines Handyvertrag wurde daher an neue Bedingungen geknüpft.
Beim Anbieter Klarmobiel.

Zb. Sind für mich keine Änderung der BV, Vertragsinhalte oder ähnliche im Kundencenter möglich.
Auch werde ich nicht von der Telefonischen Hotline betreut, sondern von einer Speziellen Abteilung für Insolvenzkunden, diese sind ausschließlich per Mail zu erreichten.

vor 2 Wochen war mein Handy weg, ob ich dies verloren habe oder ob es geklaut wurde weis ich nicht sicher, aber wahrscheinlich weiteres.

Ich hatte auch im Handy eine Pin für die Entsperrung des Handys im Handy.

Ich habe dies Direkt Telefonisch an Klarmibiel gemeldet, aber da die Servicehotline mich nicht betreut wurde ich an die Insilvenzkundenabetilung per Mail verweisen (mit der Bearbeitungszeit von 2 Werktagen).

Das die Karten Sperrung aber Priorität haben müsste, habe die Mitarbeiter nicht interessiert, auch im Onlineportal war die Kartensperrung nicht möglich.

Also habe ich direkt mit dem Sachverhalt und der Bitte um zügige Bearbeitung den Sperrwunsch per Mail verschickt.

Wie sich herausstellte erfolgte die Sperrung zwar innerhalb von 18 Stunden, jedoch wurde mit dem Handy Telefoniert, Sonderrufnummern die Kostenpflichtig waren jedoch keine 0900 Nummern.

Nun habe ich eine Rechnung (normalerweise 28,00 € im Monat) von 556,98 € erhalten.

Klarmobiel lenkt leider nichts ein und verweist mich nur auf die Bedingungen, aber ich kann mir nicht vorstellen das ich nun die Kosten für die Verspätet Sperrung tragen muss oder ?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Als erstes müsste man mal den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen / Bedingungen für die Sperre kennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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