Hausfriedensbruch beim Bau Stützmauer in Thüringen

9. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
stoupel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausfriedensbruch beim Bau Stützmauer in Thüringen

Grundstück A ist ein Hanggrundstück und liegt oberhalb von Grundstück B. Beide Grundstücke sind bebaut mit Einfamilienhäusern.

An der Grenze zu beiden Grundstücken wurde von dem ehemaligen Eigentümer A eine Stützmauer aus vier Reihen übereinander gelagerten Pflanzsteinen angelegt.

Neuer Eigentümer A entscheidet jetzt, dass ein Grenzpunkt zwischen den beiden Grundstücken neu ausgemessen werden muss und beauftragt ein Vermesser. Der Vermesser stellt daraufhin den Grenzpunkt fest zwischen Grundstück A und B. Zwischen Stützmauer und Grenze sind rund 50 cm Platz.

Eigentümer B wird weder durch das Vermessungsamt, noch von Eigentümer A informiert, dass die Grenze neu vermessen wurde. Eigentümer B besucht während dieser Zeit nicht sein Grundstück.

Auf Basis des Abstandes zwischen alter Stützmauer und Grundstücksgrenze entscheidet Eigentümer A eine neue Stützmauer vor die alte zu setzen und diese deutlich zu erhöhen auf 2m. Diese neue Stützmauer wird von einer Baufirma gebaut. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt nur weniger cm.

Eigentümer B wird weder über die Planung noch den Bau der Mauer informiert.

Da die neue Stützmauer bis direkt an die Grenze zu Grundstück B gebaut wird, betreten die Bauarbeiter das Grundstück von B um die Arbeiten durchzuführen, dabei zerstören Sie Anpflanzungen, welche auf dem Grundstück von B stehen. Ein Haselnussstrauch wird komplett zerstört und der Verschnitt auf das Grundstück von B entsorgt.

Ist das Betreten des Grundstücks von B durch die Bauarbeiter Hausfriedensbruch? Wie kann der entstandene Sachschaden A in Rechnung gestellt werden?

Darf eine Stützmauer direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2162 Beiträge, 455x hilfreich)

Zitat (von stoupel):
Da die neue Stützmauer bis direkt an die Grenze zu Grundstück B gebaut wird, betreten die Bauarbeiter das Grundstück von B um die Arbeiten durchzuführen,

Die Ausübung des Leiterschlags- und Hammerrechts hätte 2 Wochen vorher angezeigt werden müssen.
Zitat (von stoupel):
dabei zerstören Sie Anpflanzungen, welche auf dem Grundstück von B stehen. Ein Haselnussstrauch wird komplett zerstört und der Verschnitt auf das Grundstück von B entsorgt.

Der Schaden ist vom Nachbarn zu ersetzen. Ob der sich an die Baufirma halten kann/will, ist seine Sache.
Zitat (von stoupel):
Eigentümer B wird weder durch das Vermessungsamt, noch von Eigentümer A informiert, dass die Grenze neu vermessen wurde.

Das wäre sehr unüblich.
Zitat (von stoupel):
Darf eine Stützmauer direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden?

Ja. Bei der Höhe sogar verfahrensfrei.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36469 Beiträge, 6150x hilfreich)

Zitat (von stoupel):
Darf eine Stützmauer direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden?
Könnte dort im Ort zulässig sein.
Zitat (von stoupel):
Ist das Betreten des Grundstücks von B durch die Bauarbeiter Hausfriedensbruch?
Vermutlich ja.
Zitat (von stoupel):
Wie kann der entstandene Sachschaden A in Rechnung gestellt werden?
Nachweislich per Post.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(773 Beiträge, 133x hilfreich)

Zitat (von stoupel):
Auf Basis des Abstandes zwischen alter Stützmauer und Grundstücksgrenze entscheidet Eigentümer A eine neue Stützmauer vor die alte zu setzen und diese deutlich zu erhöhen auf 2m. Diese neue Stützmauer wird von einer Baufirma gebaut. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt nur weniger cm.


Ich würde beim Bauamt nachfragen.

Bei mir war es vor drei Jahren so, das bei einer 1,5m hohen Stützmauer ein Bauantrag benötigt wurde. Obwohl sich alle Nachbarn einig waren, also wesentlich entspannter als bei euch.

Ich frage mich gerade auch, ob der Nachbar dann sein Grundstück aufschütten will (weil die neue Stützmauer höher wird als die alte). Auch da gibts Grenzen die eingehalten werden müssen, oft an den natürlichen Grundstücksverlauf (vor Bebauung der beiden Grundstücke) orientierent. Ich kann also nicht alle 5 Jahre einen halben Meter aufschütten weil das immer Verfahrenfrei ist und später steht der Nachbar vor einer 4 Meter hohen Stützmauer und fühlt sich wie in einer Tiefgarage.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2162 Beiträge, 455x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Bei mir war es vor drei Jahren so, das bei einer 1,5m hohen Stützmauer ein Bauantrag benötigt wurde. Obwohl sich alle Nachbarn einig waren, also wesentlich entspannter als bei euch.

ohne Abstandsfläche zulässig § 6 Abs. 8 Nr. 3 ThürBO
Verfahrensfrei § 60 Abs. 1 Nr. 7 a ThürBO

Voraussetzung jeweils: Höhe bis 2 m und nicht im Außenbereich

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
stoupel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
ohne Abstandsfläche zulässig § 6 Abs. 8 Nr. 3 ThürBO


Die Mauer ist 20 m lang.
Was bedeutet der Satz des Paragraphen?

Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2162 Beiträge, 455x hilfreich)

Zitat (von stoupel):
Was bedeutet der Satz des Paragraphen?

Dass es bei nach Nr. 1 und 2 zulässigen Bauwerken eine Längenbegrenzung gibt.
Stützmauern sind in Nr. 3 geregelt.

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