Hallo in die Runde,
folgender Sachverhalt: mir wurde fristgerecht gekündigt. Ich arbeite in einer Hotelgruppe, die deutschlandweit agiert. Jetzt wurde mir Hausverbot für alle Hotels deutschlandweit ausgesprochen, ohne das ein Grund genannt wurde. In wieweit darf ein solches Hausverbot sich auf alle Hotels ausgesprochen werden? 2 Hotels vor Ort gehören der Gruppe an und verfügen auch über eine frei zugängliche, als für den Publikumsverkehr geöffnete Bar. Darf sich ein Hausverbot auch auf diese dem Publikumsverkehr frei zugänglich gemachten Abteilungen des Hotels beziehen? In wieweit kann ich unter Berufung auf meine Persönlichkeitsrechte, dem Gebot der Gleichbehandlung und Verbot der Diskriminierung erwirken, dass ich mich dort aufhalten darf? In meiner ehemaligen Arbeitsstätte und dem 2. Hotel will ich gar nicht übernachten oder mich sonst wie aufhalten- außer in diesen beiden Bars. Vor allem- in einem Hotel wurde die Bar verpachtet- wie sieht es dann aus?
Mit freundlichen Grüßen aus dem hohen Norden
CanisH1
-- Editiert von Moderator am 21.11.2018 12:51
-- Thema wurde verschoben am 21.11.2018 12:51
Hausverbot nach Kündigung in der Probezeit
20. November 2018
Thema abonnieren
Frage vom 20. November 2018 | 17:22
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverbot nach Kündigung in der Probezeit
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#1
Antwort vom 20. November 2018 | 17:33
Von
Status: Weiser (17359 Beiträge, 6465x hilfreich)
Hausverbot bzw. die Grenzen dessen übersteigt dann doch wohl, was hier unter Arbeitsrecht zu erörtern sein könnte. Jedenfalls muss da jemand ziemlich sauer auf dich sein.
Dürfte eher unter Verwaltungsrecht fallen.
#2
Antwort vom 21. November 2018 | 12:38
Von
Status: Weiser (16466 Beiträge, 9282x hilfreich)
Zitat:Darf sich ein Hausverbot auch auf diese dem Publikumsverkehr frei zugänglich gemachten Abteilungen des Hotels beziehen?
Im Prinzip schon. Denn bei dem Hotel handelt es sich ja um eine private EInrichtung - da kann der Eigentümer des Hausrechts frei entscheiden, wen er hineinlasen will.
Sie wollen bestimmt darauf hinaus, dass das Hausrecht bei quasi-öffentlichen Einrichtungen zumindest nicht willkürlich ausgeübt werden kann. Das stimmt zwar, aber auch da kommt es zu einer Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers und den interessen des (potenziellen) Kunden.
Sie müssten dafür darlegen können, weshalb Sie genau auf diese Hotelbar angewiesen sind, warum andere Hotelbars oder Lokalitäten für Sie nicht in Betracht kommen und welche Nachteile Ihnen entstehen, wenn die Hotelbar für Sie unzugänglich bleibt.
Wäre es keine Hotelbar, sondern ein Lebensmittelladen und es wäre der einzige Lebensmittelladen im Ort, dann wäre ein einfach, die Angewiesenheit auf die Einkaufsmöglichkeit und die Alternativlosigkeit der Einkaufsmöglichkeit aus Kundensicht zu verargumentieren. Da könnte man sich wahrscheinlich erfolgreich gegen ein Hausverbot wehren.
Aber bei einer Hotelbar?
(Hotelbars sind weder für das allgemeine Leben notwendig, noch hat man ernsthaften Nachteile, wenn man nicht in eine Hotelbar gehen kann. Millionen Menschen in den ländlichen Regionen unseres Landes kommen ohne Hotelbars aus, weil es einfach keine vor Ort gibt. Und Orte, die so groß sind, dass es dort Hotels mit Bars gibt, haben meist auch noch andere Lokale, die sich als Alternative anbieten.)
Auf rechtlichem Weg sehe ich da keine realistische Chance. Ein persönliches Gespräch, kombiniert mit freundlichem Auftreten und ggf. einem Blumenstrauß ist deutlich aussichtsreicher.
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#3
Antwort vom 21. November 2018 | 12:45
Von
Status: Gelehrter (10635 Beiträge, 4200x hilfreich)
ZitatVor allem- in einem Hotel wurde die Bar verpachtet- wie sieht es dann aus? :
Die dürfen Sie besuchen, solange der Pächter Ihnen kein Hausverbot ausspricht.
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