Hausverbot von Verpächter einer Gaststätte - wie kann ich mich wehren?

2. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
zander50
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverbot von Verpächter einer Gaststätte - wie kann ich mich wehren?

Bei einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Pächter und Verpächter einer Gaststätte wurde ich vom Pächter gebeten, als Zeuge zu fungieren.
Ich habe mir erlaubt, darauf hinzuweisen, dass sich der Verpächter im Unrecht befindet.
Einige Wochen später habe ich ein schriftliches lebenslängliches Hausverbot erhalten, das sich auch auf alle
späteren Pächter erstreckt.
Ich habe mir nichts zuschulden kommen lassen und will mich gegen das Hausverbot wehren.
M.E. kann der Verpächter ein Hausverbot für eine verpachtete Gaststätte nicht
aussprechen.
Wer hat diesbezüglich ähnliche Erfahrungen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Ich glaube, dass du mit deiner Vermutung richtig liegst. Ein Hausverbot kann nur der Mieter/Pächter einer Sache aussprechen. So kann der Vermieter eine Wohnung kein Hausverbot für z.B. Besucher einer Wohnung aussprechen nur, weil ihm die Nase nicht gefällt. Das Hausrecht hat immer der Mieter.

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"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Helen,

quote:
Ein Hausverbot kann nur der Mieter/Pächter einer Sache aussprechen. So kann der Vermieter eine Wohnung kein Hausverbot für z.B. Besucher einer Wohnung aussprechen nur, weil ihm die Nase nicht gefällt. Das Hausrecht hat immer der Mieter.
Das ist nicht ganz korrekt. Auch dem Verpächter bzw. Vermieter ist es möglich ein Hausverbot auszusprechen, auch wenn es mit dem Willen des Pächters/Mieters nicht korrespondiert. Nötig ist freilich, dass bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die die Annahme eine Unzumutbarkeit zulassen.

Maßgebend sind die Umstände im Einzelfall. Basierend allein auf der Sachverhaltsschilderung des Fragestellers sehe ich diese Voraussetzungen jedoch nicht als erfüllt an.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

3x Hilfreiche Antwort

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