Hallöchen, folgende Situation. Die Frau schmeißt den Expartner aus ihre Wohnung, sein Hausrat (und ebenfalls sämtliche Sachen seines Kindes) steht natürlich in dieser Wohnung. Er begehrt natürlich die schnellstmögliche Herausgabe und versucht Termine zur Abholung zu vereinbaren. Der erste Termin kann über eine gute Bekannte der Exfrau vereinbart werden, jedoch wird der Termin kurzfristig ohne Begründung abgesagt (der Termin war bereits knapp zwei Wochen nach dem Rauswurf). Da sämtliche Kindessachen und auch wichtige Unterlagen in der ehemals gemeinsamen Wohnung waren, geht der Mann nun zu Gericht (an dem Montag nach dem zuerst vereinbarten Termin) und beantragt im Eilverfahren die Herausgabe. Bereits vier Tage später fand hierzu eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Antragsgegnerin, also die Exfrau, nicht erschien. Es erging also ein Versäumnisurteil, da auch wegen der Kindersache Eile geboten war.
Zwei Tage nach dem Versäumnisurteil hat die Exfrau die Sachen nun doch rausgegeben, vielleicht auch nur weil es das Urteil gab, was man nicht wissen kann. Nun erhält der Mann ein Schreiben da die Exfrau Einspruch gegen den Eilantrag eingelegt hat mit der Begründung, ihm wurden mehrere Termine angeboten, die er abgelehnt hatte (nicht wahr) und sie hätte nie die Absicht gehabt die Sachen zu behalten (was der Antragssteller ja nicht weiß).
Wie muss man sich nun verhalten? Die persönlichen Sachen hat der Antragssteller mitterweile alle erhalten, die Exfrau hat ja mit der Herausgabe den Herausgabeanspruch bestätigt und auf Grund der Eilbedürftigkeit wusste sich der Antragssteller nicht anders zu helfen.
Herausgabeanspruch / Klage
19. August 2016
Thema abonnieren
Frage vom 19. August 2016 | 09:30
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 4x hilfreich)
Herausgabeanspruch / Klage
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 19. August 2016 | 11:12
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:Wie muss man sich nun verhalten?
Sache für erledigt erklären und beantragen, daß die Kosten der Gegenseite auferlegt werden.
Zitat:mit der Begründung, ihm wurden mehrere Termine angeboten, die er abgelehnt hatte (nicht wahr)
Dann kann die Gegenseite das ja auch nicht beweisen.
Zitat:und sie hätte nie die Absicht gehabt die Sachen zu behalten
Das wäre auch irrelevant und das hat das Gericht ja offenbar auch so gesehen. Weder Herausgabeanspruch noch Dringlichkeit hängen von einem Zueignungswillen (der sowieso eine Unterschlagung verwirklichen würde) ab.
#2
Antwort vom 19. August 2016 | 15:56
Von
Status: Unbeschreiblich (38385 Beiträge, 13987x hilfreich)
@Bigi: irgendwas stimmt da nicht. 4 Tage von Antragstellung bei Gericht, mit Schreiben des Antrags, Aktenanlage, Vorlage beim Richter, Terminierung, Zustellung bei der Betroffenen? Eilverfahren werden entweder ohne mündl. Verhandlung abgewickelt, das wäre in 4 Tagen möglich. Oder aber mit Ladung, u.s.w. Und dann nicht in 4 Tagen.
wirdwerden
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Generelle Themen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 19. August 2016 | 16:17
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 4x hilfreich)
Zitatirgendwas stimmt da nicht. 4 Tage von Antragstellung bei Gericht, mit Schreiben des Antrags, Aktenanlage, Vorlage beim Richter, Terminierung, Zustellung bei der Betroffenen? Eilverfahren werden entweder ohne mündl. Verhandlung abgewickelt, das wäre in 4 Tagen möglich. Oder aber mit Ladung, u.s.w. Und dann nicht in 4 Tagen. :
Am Montag wurde der Eilantrag direkt in der Antragsstelle des Gerichts aufgenommen. Die Ladung war am Mittwoch im Briefkasten mit dem Vermerk, dass die Ladungsfrist auf einen Tag gekürzt wurde. Deshalb am Freitag bereits der Termin zur mündlichen Verhandlung.
-- Editiert von fb448014-10 am 19.08.2016 16:18
#4
Antwort vom 19. August 2016 | 16:53
Von
Status: Unbeschreiblich (38385 Beiträge, 13987x hilfreich)
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, beträgt auch in Eilverfahren die Ladungsfrist mindestens drei Tage.
wirdwerden
#5
Antwort vom 19. August 2016 | 17:46
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 4x hilfreich)
ZitatWenn ich das richtig in Erinnerung habe, beträgt auch in Eilverfahren die Ladungsfrist mindestens drei Tage. :
So hab ich es ebenfalls im Internet recherchiert, da ich echt erstaunt war. Wie aber erwähnt, wurde die Ladungsfrist auf einen Tag verkürzt. Ich hab es nicht entschieden, für mich war es natürlich in Ordnung so. Hat aber sicherlich auch nichts mit dem Ausgang zu tun .. oder würde das etwas an der Sache ändern?
-- Editiert von fb448014-10 am 19.08.2016 17:48
Und jetzt?
Schon
266.987
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten