Hi,
Ich habe eine Frage.
Ich habe heute ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen, dass ein alter Schuldner mir vorwirft vorsätzlich einen falschen Namen angegeben zu haben um eine Vollstreckung zu vereiteln.
In dem Schreiben geht es hauptsächlich, wie ich es lesen kann, darum den vollstreckbaren Titel um zu schreiben.
Ich muss dazu sagen, dass ich zum Zeitpunkt des Entstehen der Schulden (2010) den genannten Nachnamen auch trug, ich hab in der Zwischenzeit geheiratet etc. und so den aktuellen Nachnamen angenommen.
Jetzt weiß ich nicht ob und wie ich handeln soll, klar ich muss die Schulden zahlen, allerdings bei mir nur in Raten möglich, muss ich dann versuchen zu vereinbaren, aber in wie weit muss ich wegen des Vorwurfs des vorsätzlich falsch angegeben Namens handeln, denn das stimmt ja nicht.
Kommen da jetzt evtl. rechtliche Probleme auf mich zu..?!
Ich habe nie einen falschen Namen angeben, haben nur einen neuen Nachnamen angenommen, viel später.
Danke für die Hilfe
Hilfe beim Verständnis und weitern Schritten, Schreiben vom Amtsgericht
17. Februar 2020
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Frage vom 17. Februar 2020 | 15:46
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hilfe beim Verständnis und weitern Schritten, Schreiben vom Amtsgericht
#1
Antwort vom 17. Februar 2020 | 17:02
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 332x hilfreich)
Zitat :Kommen da jetzt evtl. rechtliche Probleme auf mich zu..?!
Nein. Eine Namensänderung ist dem Gläubiger nicht verpflichtend mitzuteilen. Es kann natürlich sein, dass sie dadurch die Mehrkosten tragen müssten (bspw. erneute EMA Abfrage). Eine strafrechtliche Relevanz hätte das aber nicht. Ich würde dem AG daher mitteilen, dass man am TT.MM.YYYY durch Hochzeit den Namen XYZ angenommen hat und daher keine Vorsätzliche Verschleierungstat durchgeführt wurde.
#2
Antwort vom 17. Februar 2020 | 17:24
Von
Status: Unbeschreiblich (130350 Beiträge, 41516x hilfreich)
Dem Gläubiger hat man Umzug, Namenswechsel etc. mitgeteilt?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 17. Februar 2020 | 17:37
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Den Umzug ja, der Gläubiger war der Vermieter, meine Hochzeit und einhergehende Namensänderung Jahre später habe ich nicht mitgeteilt, mir war nicht bewusst, dass ich das tun soll.
#4
Antwort vom 17. Februar 2020 | 17:39
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Dann werde ich dem AG eine Stellungnahme zusenden am besten noch mit der Heiratsurkunde, oder?Zitat :Zitat :Kommen da jetzt evtl. rechtliche Probleme auf mich zu..?!
Nein. Eine Namensänderung ist dem Gläubiger nicht verpflichtend mitzuteilen. Es kann natürlich sein, dass sie dadurch die Mehrkosten tragen müssten (bspw. erneute EMA Abfrage). Eine strafrechtliche Relevanz hätte das aber nicht. Ich würde dem AG daher mitteilen, dass man am TT.MM.YYYY durch Hochzeit den Namen XYZ angenommen hat und daher keine Vorsätzliche Verschleierungstat durchgeführt wurde.
Lg
#5
Antwort vom 17. Februar 2020 | 17:44
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 332x hilfreich)
Zitat :Dann werde ich dem AG eine Stellungnahme zusenden am besten noch mit der Heiratsurkunde, oder?
Das kommt ein bisschen auf das genaue Schreiben an. Ist das Schreiben eine Mitteilung, das man des Betrugs Verdächtig ist, ist das eine andere Hausnummer, als wird da nur irgendeine Namensänderung im Nebensatz erwähnt...
Wie ist denn der zeitliche Ablauf einzuordnen? Wir reden ja immerhin von 10 Jahren... Was ist dazwischen passiert?
#6
Antwort vom 17. Februar 2020 | 18:06
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Zitat :Dann werde ich dem AG eine Stellungnahme zusenden am besten noch mit der Heiratsurkunde, oder?
Das kommt ein bisschen auf das genaue Schreiben an. Ist das Schreiben eine Mitteilung, das man des Betrugs Verdächtig ist, ist das eine andere Hausnummer, als wird da nur irgendeine Namensänderung im Nebensatz erwähnt...
Wie ist denn der zeitliche Ablauf einzuordnen? Wir reden ja immerhin von 10 Jahren... Was ist dazwischen passiert?
Also im AG Schreiben steht:
im Rechtsstreit Partei A gegen Partei B (mein alter Nachname)
übersende ich die anliegenden Schirftstücke mit der Bitte zur Kenntnisnahme und evtl. Stellungnahme.
Bitte reichen Sie alle schriftlichen eingaben in der für die Zustellung erforderlichen Zahl von Abschriften (§ 133 ZPO) ein.
MfG.....
und in dem Schreiben an das Gericht vom Inkassodienst des Gläubigern steht:
im Fall XY übesenden wir anliegen den vollstreckbare tietel gegen (alter Name) im Orginal und beantragen eine Tietelberichtigung wegen vorsätzlich falscher Angabe des Names des Schuldners.
im eingeleiteten Ermittlungsverfahren konnten wir ermitteln, dass (alter Name) vorsätzlich einen falschen Namen angegeben hat, um eine Vollstreckung zu vereiteln.
Wir bitten daher um Neuzustellung des Mahn- bzw Vollstreckungsbescheids an (neuer Name)
anbei übersednen wir Ihnen die Vollstreckungsunterlagen, unsere altuelle forderungsaufstellung sowei die Adressermittlung.
also der Gläubiger ist ein alter Vermieter, sind uneinig auseinander gegangen und ich ging davon aus, da schloss ausgetauscht etc ich mit der Kaution die letzte Monatsmiete dann auch verrechnen liese. das ganze war Anfang 2010 ich bin dann umgezogen neue adresse wusste er auch und hab dann 2011 geheiratet inkl neuem Namen, ohne vorsätzlich gehandelt zu haben
Und jetzt?
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