Ich habe angeboten für Vormieter zu streichen und will davon zurücktreten

2. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Blublub123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich habe angeboten für Vormieter zu streichen und will davon zurücktreten

Wir ziehen im April um, Mietvertrag ist unterschrieben. Unsere Vormieter haben uns gebeten ob wir nicht Ihre Wohnung streichen können. Sie haben 3 Kinder, ein neues Haus, finden keine Zeit dafür. Ich wär wenig begeistert habe mich aber belabern lassen und per WhatsApp zugesagt dass ich streiche.

Die Abmachung ist dass wir bis zum 22.4. die Wände gestrichen haben. Im Gegenzug dürfen wir ab dem 22.4. in die Wohnung obwohl wir erst ab Mai die offiziellen Mieter sind.

Jetzt sind allerdings ein paar Dinge vorgefallen zwischen mir und den Vormietern passiert, die mir echt Bauchschmerzen machen. Ich möchte nicht mehr aus Nettigkeit das Streichen übernehmen. Kann ich davon einfach zurücktreten, oder ist durch meine schriftliche Zusage eine Art Vertrag entstanden? Wir würden wenn wir ab dem 22.4. in die Wohnung können, die Miete natürlich anteilig zahlen.

Ich schreibe das um 3 Uhr nachts, die Sache kostet mich ordentlich Nerven. Ich hoffe es weiss jemand Bescheid.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1037 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Blublub123):
Kann ich davon einfach zurücktreten, oder ist durch meine schriftliche Zusage eine Art Vertrag entstanden? Wir würden wenn wir ab dem 22.4. in die Wohnung können, die Miete natürlich anteilig zahlen.


Wie es rechtlich aussieht, dazu kann ich nichts sagen.

Ich würde mich allerdings davon freimachen, dass ich in dem Fall am 22.04. die Schlüssel bekomme.

Warum sollte der Vormieter seine Zusage halten, wenn du von deiner zurücktrittst?



-- Editiert von User am 2. März 2023 08:30

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Zitat:
Warum sollte der Vormieter seine Zusage halten, wenn du von deiner zurücktrittst?



Eine viel wichtigere Frage: Was sagt der Vermieter in der Sache? Dass ihr mit dem Vormieter einen früheren Einzug vereinbart, ist ohne Zustimmung des VM nicht wirksam. Ihr könnt nicht untereinander über dessen Wohnung verhandeln.

Das sind 2 Baustellen:

Baustelle 1 - Mietverträge:

Der Vormieter muss seinen Mietvertrag erfüllen und wenn sich daraus Pflichten ergeben, wie Wände streichen, dann muss er die auch erledigen. Tut er das nicht, hat er ein Problem mit seinem Vermieter.
Du hast einen Vertrag der zum 1. Mai beginnt und zu dem Termin kannst du einziehen.

Baustelle 2 - Deine Vereinbarung mit dem Vormieter:

Wenn du die Wände nicht streichst, muss er versuchen, eure private Vereinbarung durchzusetzen.
Das muss den Vermieter in keinster Weise interessieren.

-- Editiert von User am 2. März 2023 08:53

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

Zitat (von Blublub123):
Jetzt sind allerdings ein paar Dinge vorgefallen zwischen mir und den Vormietern passiert, die mir echt Bauchschmerzen machen.


Ok, mag ärgerlich sein - aber die sind dann ja auch bald weg. Und ihr möchtet eine schöne Wohnung haben. Warum also nicht bei der Vereinbarung bleiben WENN der Vermieter mitspielt (siehe vorherige Antworten)

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1037 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Eine viel wichtigere Frage: Was sagt der Vermieter in der Sache? Dass ihr mit dem Vormieter einen früheren Einzug vereinbart, ist ohne Zustimmung des VM nicht wirksam. Ihr könnt nicht untereinander über dessen Wohnung verhandeln.


Schon einige Male problemlos praktiziert, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen.

Es ist ja auch immer noch die Mietzeit des Vormieters, warum sollte der darüber nicht eigenständig entscheiden dürfen?

Zitat (von HeHe):
Der Vormieter muss seinen Mietvertrag erfüllen und wenn sich daraus Pflichten ergeben, wie Wände streichen, dann muss er die auch erledigen. Tut er das nicht, hat er ein Problem mit seinem Vermieter.
Du hast einen Vertrag der zum 1. Mai beginnt und zu dem Termin kannst du einziehen.


Richtig.

Dass der Vormieter streichen muss, ist klar...er ist aber auch nicht verpflichtet, den Schlüssel früher rauszugeben.

-- Editiert von User am 2. März 2023 11:53

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#5
 Von 
Blublub123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für eure Antworten!

Ich sehe das auch so, der Vormieter könnte jetzt blockieren und mich erst am 1. Mai einziehen lassen, da hab ich nichts in der Hand. Würde ich irgendwie hinkriegen.

Dass ich mich mit dem Rückzug aus der Vereinbarung zu streichen nicht beim Vormieter beliebt mache ist auch klar, und ich werde da nichts vorschnell entscheiden.

Was mir jetzt noch wichtig wäre ist ob diese private Vererinbarung rechtlich angefochten werden kann wenn von dieser zurücktrete. Die Vormieter haben von mir auf WhatsApp eine schriftliche Zusage dass ich die Wände streiche. Ebenfalls weiss der Vermieter von dieser Vereinbarung, es wurde per Email kommuniziert. Ist das für mich jetzt rechtlich bindend dass ich streiche, oder kann ich das ohne rechtliche Konsequenzen revidieren?

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

Verträge sind einzuhalten. Und Verträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Das Problem ist, dass der Vormieter einen Maler mit dem Streichen beauftragen könnte und die Rechnung beim Fragesteller eintreiben könnte.
Die Option, dass der Vormieter den Vertrag selbst einhält und den Fragesteller wegen Nicht-Erfüllung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, besteht ja auch.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)

Wäre es eine Vereinbarung aus reiner Gefälligkeit gewesen, würden Sie voraussichtlich einfach zurücktreten können.
ABER: In diesem Fall hätten Sie eine Gegenleistung erhalten. Wie oben beschrieben sollte dies separat vom Mietverhältnis mit dem Vermieter betrachtet werden und dessen Einverständnis.

Eine solche Vereinbarung / Vertrag ist in der Regel bindend. Heißt: Idealerweise transparent mit dem Vermieter sprechen, ggf. ankündigen, dass Sie sich nicht in der Lage sehen zu streichen und freundlich fragen, ob das ok ist; oder einen Alternativen Kompromiss finden; oder Wohnung einfach doch selbst streichen.
Die Klärung vor Gericht mit Anwalt sollte vermieden werden, weil das wohl nicht zu Ihren Gunsten ginge.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Blublub123):
Ich möchte nicht mehr aus Nettigkeit das Streichen übernehmen.
Dies soll ja auch gar nicht aus Nettigkeit geschehen. Es gibt einen Vertrag mit Leistung und Gegenleistung. Wenn der Vermieter zustimmt, dann ist der frühere Einzug auch kein Problem. Wenn der alte Mieter die Wohnung ab dem vereinbarten Zeitpunkt für den nächsten Mieter frei gemacht hat, dann ist dessen Teil der Abmachung erfüllt. Du jedoch schuldest dann immer noch deinen Teil.
Es besteht ein Vertrag. Verträge sind einzuhalten.

-- Editiert von User am 2. März 2023 15:58

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das Problem ist, dass der Vormieter einen Maler mit dem Streichen beauftragen könnte und die Rechnung beim Fragesteller eintreiben könnte.


Nö, wie kommst du denn darauf ?


Zitat (von drkabo):
Die Option, dass der Vormieter den Vertrag selbst einhält und den Fragesteller wegen Nicht-Erfüllung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, besteht ja auch.


Das könnte eventuell sein; aber der Schaden der zu beziffern wäre, wäre nicht der Rechnungsbetrag eines beauftragten Malers.

Signatur:

Gruß Charly

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#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Eine viel wichtigere Frage: Was sagt der Vermieter in der Sache? Dass ihr mit dem Vormieter einen früheren Einzug vereinbart, ist ohne Zustimmung des VM nicht wirksam. Ihr könnt nicht untereinander über dessen Wohnung verhandeln.
Zitat (von Nana71):
Schon einige Male problemlos praktiziert, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen.

Es ist ja auch immer noch die Mietzeit des Vormieters, warum sollte der darüber nicht eigenständig entscheiden dürfen?
Weil es sich in dem Moment um eine Gebrauchsüberlassung handelt.

Und dafür gilt:
Zitat (von § 540 BGB):
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.

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#12
 Von 
Blublub123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank euch für die Antworten!

Ich nehme mit dass ich da nicht so leicht wieder rauskomme. Wenn zu den zwischenmenschlichen Unannehmlichkeiten potentiell auch noch rechtliche auf mich zukommen, dann lasse ich da die Finger von.

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Das könnte eventuell sein; aber der Schaden der zu beziffern wäre, wäre nicht der Rechnungsbetrag eines beauftragten Malers.

Sondern?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Blublub123):
Kann ich davon einfach zurücktreten, oder ist durch meine schriftliche Zusage eine Art Vertrag entstanden?

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Wie wäre es mal mit ein paar Fakten wie z.B. den Wortlaut der Zusage?



Zitat (von Blublub123):
Die Vormieter haben von mir auf WhatsApp eine schriftliche Zusage

Mit Sicherheit nicht, da man in DE nichts schriftliches über WA machen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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