Instandhaltung Wiese Gemeinschaftseigentum

28. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Dirkvr
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Instandhaltung Wiese Gemeinschaftseigentum

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wüsste gerne , ob das Mähen einer Wiese zu den Instandhaltungsarbeiten gehört.
Die Wiese gehört mehreren Eigentümern.
Falls es dazu gehört, wovon ich ausgehe, könnte dann eine einfache Mehrheit der Eigentümer einen Pachtvertrag mit einem Bauern schließen, der die Wiese mäht ?
Falls ja, was ist wenn das Landwirtschaftsamt von dem Bauern trotzdem alle Unterschriften der Eigentümer verlangt ? Darf es das überhaupt ?

Mit freundlichen Grüßen

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Dirkvr):
ich wüsste gerne , ob das Mähen einer Wiese zu den Instandhaltungsarbeiten gehört.

Nö.

Kommt darauf an, was das für eine Wiese ist.
Bei einer Wildblumenwiese / Blühwiese wäre es durchaus das Gegenteil von "Instandhaltung".

Dann kommt es noch darauf an, wer da welche Nutzungsrechte hat.



Zitat (von Dirkvr):
was ist wenn das Landwirtschaftsamt von dem Bauern trotzdem alle Unterschriften der Eigentümer verlangt ? Darf es das überhaupt ?

Klar.
Das Amt ist nicht an irgendwelche WEG Gesetze oder WEG Verträge gebunden.




-- Editiert von User am 28. September 2022 00:59

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dirkvr
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für Ihre Antwort.

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt darauf an, was das für eine Wiese ist.
Bei einer Wildblumenwiese / Blühwiese wäre es durchaus das Gegenteil von "Instandhaltung".


Die Wiese ist eine ganz normale Wiese, die bis vor kurzem auch mindestens einmal jährlich von einem Bauern zur Grünfuttererzeugung gemäht wurde.
Übrigens werden auch Blühwiesen einmal pro Jahr gemäht, sonst düngen sie sich selber und sind nach einer Weile keine Blühwiesen mehr.

2. Falls es sich also doch um eine Instandhaltung handelt, könnte dann eine einfache Mehrheit der Eigentümer einen Pachtvertrag mit einem Bauern schließen, der die Wiese mäht ?

( 3. Dürfte das Landwirtschaftsamt in so einem Fall evtl. auf eine Unterschrift verzichten ? )

Denn wenn die Wiese nicht gemäht wird, verkommt das Grundstück, bzw. es verwahrlost, was von einem Eigentümer scheinbar auch so gewünscht wird.

Mit freundlichen Grüßen

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Dirkvr):
Denn wenn die Wiese nicht gemäht wird, verkommt das Grundstück, bzw. es verwahrlost,

Nein, das nennt man dann "Naturwiese" und dürfte die wohl Beste Form sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dirkvr
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, das nennt man dann "Naturwiese" und dürfte die wohl Beste Form sein.

Da haben sie aber was überlesen, die Wiese düngt sich dann permanent selbst, und es wachsen überall Büsche.

Übrigens möchte ich das auch überhaupt nicht mit ihnen diskutieren, es geht um die Frage, ob es sich also doch um eine Instandhaltung handelt; könnte dann eine einfache Mehrheit der Eigentümer einen Pachtvertrag mit einem Bauern schließen, der die Wiese mäht ?

Über euere Meinungen würde ich mich freuen !

Mit freundlichen Grüßen

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)



Zitat:
Falls es dazu gehört, wovon ich ausgehe, könnte dann eine einfache Mehrheit der Eigentümer einen Pachtvertrag mit einem Bauern schließen, der die Wiese mäht ?

Nein. Das würde sich auch dann nicht ändern, wenn das Mähen keine Instandhaltung wäre.

Wenn die Wiese einer Bruchteilsgemeinschaft gehört, dann ist eine Verpachtung nur einstimmig möglich, nicht mit Mehrheit.

Zitat:
Falls ja, was ist wenn das Landwirtschaftsamt von dem Bauern trotzdem alle Unterschriften der Eigentümer verlangt ? Darf es das überhaupt ?

Ob das Landwirtschaftsamt überhaupt irgendwelche Unterschriften verlangen kann, weiß ich nicht. Wenn ja, dann sind aber alle Unterschriften erforderlich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Ohne es zu wissen vermute ich, dass der Bauer hier Agrarfördermittel beantragt hat.

Ich meine das zumindest auf Basis des alten WEG nach jüngerer Rechtsprechung ein Mehrheitsbeschluss für einen Pachtvertrag ausreichend ist.

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#7
 Von 
Dirkvr
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für eure Antworten.

Zitat (von kalledelhaie):
Ohne es zu wissen vermute ich, dass der Bauer hier Agrarfördermittel beantragt hat.

Ich meine das zumindest auf Basis des alten WEG nach jüngerer Rechtsprechung ein Mehrheitsbeschluss für einen Pachtvertrag ausreichend ist.


Ist das denn dann noch gültig ?
Welcher § wäre das bitte ?

Ja genau, der Bauer würde Fördermittel beantragen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Dirkvr):
Welcher § wäre das bitte ?


Ungeprüft, exemplarisch:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zulaessige-auch-langfristige-verpachtung-des-gemeinschaftlichen-gartens-an-einen-miteigentuemer-durch-mehrheitsbeschluss_idesk_PI17574_HI1151462.html

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#9
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, das nennt man dann "Naturwiese" und dürfte die wohl Beste Form sein.


Ob es die "beste" Form einer Wiese wäre, interessiert aber die Behörden nicht, wenn es in Landesvorschriften eine Verpflichtung zum Mähen (oder beweiden) gibt, wie z.B. § 26 LLG-BW.

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)

Die verlinkte Regelung mit dem Mehrheitsbeschluss betrifft aber nur Gemeinschaftsflächen nach dem WEG. Sie betrifft - wie man dort nachlesen kann - ausdrücklich nicht Bruchteilsgemeinschaften nach dem BGB. Da ist Einstimmigkeit nötig.

Vielleicht sollte der Fragesteller erstmal erklären, was mit "Gemeinschaftseigentum" gemeint ist. (WEG oder Bruchteilsgemeinschaft)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dirkvr
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für ihre Antworten.

Zitat (von kalledelhaie):
Ungeprüft, exemplarisch:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zulaessige-auch-langfristige-verpachtung-des-gemeinschaftlichen-gartens-an-einen-miteigentuemer-durch-mehrheitsbeschluss_idesk_PI17574_HI1151462.html


Hier geht es aber nicht um einen Miteigentümer der die Wiese pachten will; gilt das dann auch ?

"Vielleicht sollte der Fragesteller erstmal erklären, was mit "Gemeinschaftseigentum" gemeint ist. (WEG oder Bruchteilsgemeinschaft)"
Es sind mehrere Eigentümer, und die einfache Mehrheit davon will die Wiese an einen NIcht -Eigentümer verpachten, welcher dann mit dem Pachtvertrag beim Amt Zuschüsse beantragen würde.
Hoffe das klärt die Sache.

Mit freundlichen Grüßen


-- Editiert von User am 1. Oktober 2022 16:13

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Dirkvr):
Es sind mehrere Eigentümer, und die einfache Mehrheit davon will die Wiese an einen NIcht -Eigentümer verpachten, welcher dann mit dem Pachtvertrag beim Amt Zuschüsse beantragen würde.
Hoffe das klärt die Sache.


Nicht so wirklich. :smile:

Also konkret:

Gehört denen nur die Wiese oder ist die Wiese Bestandteil von mehr, bspw. Einem Mehrfamilienhaus.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Dirkvr
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Gehört denen nur die Wiese oder ist die Wiese Bestandteil von mehr, bspw. Einem Mehrfamilienhaus.


Ein Ferienhaus ist auch auf dem Grundstück, und alles gehört allen zusammen (kein Mehrfamilienhaus)
...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)

Zitat (von Dirkvr):
Ein Ferienhaus ist auch auf dem Grundstück, und alles gehört allen zusammen (kein Mehrfamilienhaus)

D.h. es gibt keine Teilungserklärung, keinen Verwalter und keine Eigentümerversammlung nach dem Wohnungseigentumsgesetz?
Wenn es einfach "nur" ein Grundstück ist und das gesamte Grundstück (einschließlich der Gebäude darauf) im Grundbuch einfach "nur" mit mehreren Eigentümern (mit jeweils einem Bruchteil als Anteil) eingetragen ist, so dass alles allen gemeinsam gehört, dann ist es eine Bruchteilsgemeinschaft. Die Folge wäre, dass kein Mehrheitsbeschluss möglich ist, sondern Einstimmigkeit erforderlich ist (und somit alle Unterschriften von allen anteiligen Eigentümern).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dirkvr
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
D.h. es gibt keine Teilungserklärung, keinen Verwalter und keine Eigentümerversammlung nach dem Wohnungseigentumsgesetz?

Doch, einen Verwalter gibt es , es ist einer der Eigentümer, die die Wiese mähen lassen wollen.
Er kann jährlich eine Eigentümerversammlung einberufen.
Es gibt allerdings keinen schriftlichen Verwaltervertrag, das würde nur mündlich von allen Eigentümern vereinbart.

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