Ist Vorladung bei der Polizei ein "anhängiges Ermittlungsverfahren"?

1. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
hansiboy666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist Vorladung bei der Polizei ein "anhängiges Ermittlungsverfahren"?

Hi Leute, ich hab mal eine Frage.

Für einen neuen Job wird von mir verlangt, dass ich mich über Strafen, Disziplinarmaßnahmen sowie laufenden Verfahren erkläre. Ich habe schon gelesen, dass man das in bestimmten Fällen anfechten kann, aber das ist gar nicht der Punkt, um den es mir geht.

Der Text der Erklärung lautet

"Hinsichtlich nicht getilgter gerichtlicher Verurteilungen und nicht getilgter Disziplinarmaßnahmen sowie anhängiger Straf-, Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren mache ich folgende Angaben (Gericht/Ermittlungsbehörde, Aktenzeichen, Art der Straftat/des Dienstvergehens, Datum, Höhe der Bestrafung, Art der Disziplinarmaßnahme):

[ ] Es liegen keine der vorgenannten Verurteilungen, Disziplinarmaßnahmen oder anhängige Straf-, Ermittlungs- oder Disziplinarmaßnahmen vor.:
[ ] Es liegt/liegen vor: "



Nun ist es so, dass ich vor ein paar Wochen einen Brief von der Polizei bekommen habe mit einer Vorladung. Ich soll dahinkommen, um mich als Beschuldigten einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf eine Straftat zu erklären.

Jetzt bin ich mir nicht sicher: Muss ich das jetzt angeben oder nicht? In der Erklärung steht ja "anhängig". Laut Wikipedia bedeutet das "im Prozessrecht den Zeitpunkt, in dem die Klage bei Gericht eingegangen ist."

Das ist ja nicht der Fall oder? Ich soll ja nur zur Polizei und ob das ganze vor Gericht geht ist noch gar nicht klar.

Ich wollte Euch nur noch mal Fragen, ob ihr auch so denkt oder ob das schon nennen sollte. Habe nämlich keine Lust den Job zu verlieren, weil das am Ende raus kommt und ich es doch hätte angeben müssen.

Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und vielen Dank für Eure Hilfe!!!

Beste Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38358 Beiträge, 13981x hilfreich)

Du vermischst hier Zivilverfahren und Strafverfahren. Dein Zitait von w.... bezieht sich auf Zivilverfahren. In Strafverfahren haben wir eine ganz andere Situation, wir haben eine Dreiteilung. Zunächst das Ermittlungsverfahren, dann das Zwischenverfahren, dann das gerichtliche Verfahren. Gegen Dich ist, wie Du zitierst, offensichtlich ein Ermittlungsverfahren anhängig. Insoweit ist die Angabe des zukünftigen Arbeitgebers doch eindeutig. Und, nochmals, ein Ermittlungsverfahren hat mit einem Gerichtsverfahren gar nichts zu tun. Es kann in einem Gerichtsverfahren enden, muss aber auch nicht zwingend.

wirdwerden

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#2
 Von 
hansiboy666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Du vermischst hier Zivilverfahren und Strafverfahren. Dein Zitait von w.... bezieht sich auf Zivilverfahren. In Strafverfahren haben wir eine ganz andere Situation, wir haben eine Dreiteilung. Zunächst das Ermittlungsverfahren, dann das Zwischenverfahren, dann das gerichtliche Verfahren. Gegen Dich ist, wie Du zitierst, offensichtlich ein Ermittlungsverfahren anhängig. Insoweit ist die Angabe des zukünftigen Arbeitgebers doch eindeutig. Und, nochmals, ein Ermittlungsverfahren hat mit einem Gerichtsverfahren gar nichts zu tun. Es kann in einem Gerichtsverfahren enden, muss aber auch nicht zwingend.

wirdwerden


Hi! Vielen Dank für deine Antwort. Leider ist das für mich nicht so eindeutig wie für dich... Ich kenne die Bedeutungen hinter diesen ganzen Begriffen ja nicht... Also muss ich das jetzt angeben?

Lieben Gruß

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

Zitat:
...sowie anhängiger Straf-, Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren mache ich folgende Angaben


Zitat:
Gegen Dich ist, wie Du zitierst, offensichtlich ein Ermittlungsverfahren anhängig.


Ja du musst es angeben

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
...um mich als Beschuldigten einem Ermittlungsverfahren...


Damit ist klar, dass gegen Dich ein Ermittlungsverfahren läuft bzw. anhängig ist.

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#5
 Von 
dieweisheit
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Was die anderen hier sagen ist FALSCH, ein Verfahren ist erst anhängig, sobald eine Straftat vom Gericht angezeigt wird.

http://www.rechtslexikon.net/d/anhaengigkeit/anhaengigkeit.htm

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von dieweisheit):
ein Verfahren ist erst anhängig, sobald eine Straftat vom Gericht angezeigt wird.

Leider wird man seinen Nick nicht gerecht - eher im Gegenteil ...

Hätte man den Link tatsächlich mal gelesen (und idealerweise auch verstanden), wüsste man, das das dort nicht mal im Absatz steht ...




-- Editiert von Harry van Sell am 10.06.2020 00:18

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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