Ist hier eine Feststellungsklage sinnig? Häusliche Gewalt vor längerer Zeit

2. Juli 2025 Thema abonnieren
 Von 
feldmaus94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist hier eine Feststellungsklage sinnig? Häusliche Gewalt vor längerer Zeit

Nehmen wir an:
Person A (weiblich) und Person B (männlich) waren vor einiger Zeit etwas mehr als nur eng befreundet, aber auch nicht in einer Partnerschaft miteinander. Das ging auseinander und später wurde gegenseitig schlecht geredet übereinander.

Person A war auch mal am Laptop von Person B, wo dieser sein E-Mail-Postfach offen hatte. Person A hat da archivierte E-Mails von B an einen Psychotherapeuten gesehen. Person B war anscheinend in Behandlung, weil er in einer früheren Beziehung gewalttätig war.
Das war einer der Gründe, warum Person A den Kontakt zu Person B abgebrochen hat, als sie davon erfahren hat. Person B ist aber zu Person A nie gewalttätig geworden und soweit sich aus den Mails ergibt, geschah das, worüber sich B mit dem Therapeuten austauschte, schon vor fast 10 Jahren.

Jedenfalls hat Person A diese Erkenntnis weitererzählt. Person B streitet nun öffentlich ab, jemals in einer Partnerschaft gewalttätig geworden zu sein und droht, A anzuzeigen.
Die ehemalige Partnerin von B ist nicht namentlich bekannt.

Kann es jetzt sinnig sein, die Echtheit der E-Mails, die B mit seinem Therapeuten schrieb, per Feststellungsklage gegen B bestätigen zu lassen? Oder steht da die therapeutische Schweigepflicht entgegen?

Herzlichen Dank!




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18727 Beiträge, 10133x hilfreich)

Will A gegen B klagen?
Oder gegen den damaligen Therapeut?

Keinerlei Erfolgsaussichten in beiden Fällen, wie mir scheint.
Eine Feststellungsklage wäre hier nicht zulässig (= wird aus formalen Gründen verloren), weil eine Leistungsklage möglich wäre - nämlich auf Herausgabe der Mails.
Darauf hat A aber keinen Anspruch.
Man kann nicht mit einer Festellungklage einen Anspruch durchsetzen, den man bei einer Leistungsklage nicht hätte (jedenfalls nicht erfolgreich).


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
feldmaus94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Will A gegen B klagen?


Ja. A will gegen B klagen, damit gerichtlich festgestellt wird, dass B mit einem Therapeuten kommuniziert hat, um seine Gewaltneigung in Beziehungen zu behandeln.
Denn durch die Feststellung würde sich dann ja auch ergeben, dass A über das Verhalten von B die Wahrheit gesagt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41664 Beiträge, 14589x hilfreich)

Eine Feststellungsklage hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn keine Leistungsklage möglich ist, sie ist also subsidiär. Hier kann theoretisch Leistungsklage erhoben werden. Allerdings erkenne ich keine Anspruchsgrundlage. Alles aussichtslos, und das aus gutem Grund.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18727 Beiträge, 10133x hilfreich)

Im Übrigen kann eine Festellungsklage nur auf Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Rechtsverhältnisses sowie auf Anerkennung oder Unechtheit einer Urkunde gerichtet sein.
"B hat mit seinem Therapeuten kommuniziert" ist nichts davon.
Also keine zulässige Feststellungsklage möglich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
feldmaus94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
"B hat mit seinem Therapeuten kommuniziert" ist nichts davon.


Aber erfüllt denn die E-Mail nicht eine Urkundenfunktion?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41664 Beiträge, 14589x hilfreich)

Nicht jeder Buchstabe, der wo auch immer niedergelegt ist, hat irgendeine Funktion im jur. Sinne. Ich verstehe auch nicht, was das alles soll. Ich will auch nicht darüber nachdenken, ob Du überhaupt berechtigt warst, Dir Zugriff zu den Daten des B zu verschaffen. Mal ganz klar formuliert: es geht Dich einfach nichts an.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2998 Beiträge, 1233x hilfreich)

Zitat (von feldmaus94):
Jedenfalls hat Person A diese Erkenntnis weitererzählt.
Und sich damit strafbar gemacht. Den Beweis der Wahrheit von der Gegenseite erpressen zu wollen (und damit in mehrere streng geschützte Grundrechte eingreifen zu wollen) wird nicht funktionieren.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41664 Beiträge, 14589x hilfreich)

In der Richtung gingen ja auch meine Überlegungen. Aber auch zivilrechtlich sehe ich weit und breit keinen Ansatzpunkt für A, irgend ein Rechtsschutzinteresse für was auch immer zu haben und damit eine Klage erfolgreich durchzuziehen. Aber selbst wenn sie legalen Zugang zu den Email hätte, würde das doch gar nichts beweisen, außer dass B Emails mit dem Inhalt XY an wen auch immer geschickt hat. A ist gut beraten, wenn sie in Zukunft einfach den Mund hält.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 295.820 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
119.397 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.