KI im Kundenverkehr

10. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
honis56
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 6x hilfreich)
KI im Kundenverkehr

Hallo,

in der E-Mail-Kommunikation (z.B. mit Banken) bekomme ich, vor allem bei ungewöhnlichen Anfragen, zunehmend Antworten in Form von inhaltlich völlig unpassenden Textbausteinen.

Es keimt der Verdacht, daß meine Anfragen überhaupt nicht mehr von Menschen, sondern Robotern beantwortet werden, die meine Anfrage nach einigen Stichworten durchsuchen und dann mit Hilfe einer (noch nicht ausgereiften) künstlichen Intelligenz beantworten.
Da telefonische Hotlines oft überfordert sind und dann darum beten, sein Anliegen schriftlich zu formulieren, kommt der Sache zunehmende Bedeutung zu.

Frage:
Hat man Anspruch auf eine Bearbeitung durch einen Menschen?
Gibt es eine Formulierung für die Anfrage, die dies erzwingt?

Viele Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von honis56):
Hat man Anspruch auf eine Bearbeitung durch einen Menschen?

Nein.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

Nicht bei jeder Anfrage hat der Anfrager darauf Anspruch, daß sie beantwortet wird. Die Anfrage muß selber ein inhaltliches Gewicht haben, das einen Beantwortungsanspruch begründet. In dem vorliegenden Fall wird der Anspruch berechtigt sein, weil die Anfrage zur Klärung eines vorher von der Bank gelieferten, objektiv nicht verständlichen Inhalts erforderlich ist. Verantwortlich für die Antwort ist sicherlich die Bank bzw. die sie vertretende Person, die sich zur Beantwortung auch eines Roboters bedienen kann, dafür aber, daß sie, die Antwort auch richtig und verständlich ist, die Verantwortung behält.
Dieser Beitrag soll nur dazu verhelfen, in die richtige Richtung zu denken und ist nicht wörtlich zu nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Chakameh):
Die Anfrage muß selber ein inhaltliches Gewicht haben, das einen Beantwortungsanspruch begründet.
In welchem Rechtssystem finde ich diese Aussage?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von honis56):
Hat man Anspruch auf eine Bearbeitung durch einen Menschen?

Sofern es nicht vertraglich vereinbart wurde, hat man es nicht.
Und grundsätzlich müsste man erst mal überhauüt einen Anspruch auf Beantwortung haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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