Keine Antwort, auf wiederpochene Rechnung

30. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Darkwolf9
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)
Keine Antwort, auf wiederpochene Rechnung

Ich hatte Online eine Ärztliche Dienstleistung in Anspruch genommen, die Leistung wurde jedoch nicht mal ansatzweise erbracht. Der Arzt stellte ohne Diagnose ein Rezept für ein Falsches Medikament aus (wie ich später von der Apotheke erfahren habe), und legte einfach auf (in der App). Das Rezept konnte nicht mal einlöst werden ! Mehrere Anfragen zur Hilfe bei der Einlösung blieben von Anbieter unbeantwortet.

Der Rechnung habe ich deshalb widersprochenen, und das Anliegen mit einem Klärungsbedarf per EMail an diesen Anbieter gesendet.

Auch diese Mail blieb unbeantwortet.

2 Wochen später sende ich dem Betreiber deshalb wiederholt eine Mail (mit Lesebestätigung, die auch bestätigt wurde) Ich gab den Betreiber 14 Tage zeit zu reagieren, und kündigte an falls ich nichts höre, gehe ich davon aus das die Rechnung sich erledigt hat.

Ebenfalls kam keine Antwort, ich sende wiederholt eine letzte 14 Tage Frist um zu antworten, und kündige an das ich das Anliegen bei nicht beantworten als erledigt betrachte. (Lesebestätigung wurde ebenfalls bestätigt)

Auch nach 18 Tagen kam keine Antwort.

In der Gesamten Zeit kam weder Per EMail noch per Post eine Mahnung oder eine Zahlungserinnerung bzw. überhaupt eine Antwort. (Außer den Lesebestätigungen)

Nun jedoch ein Inkasso Brief.

Muss ich die Rechnung nun trotzdem Zahlen ?
Falls ja, sind die Inkasso kosten gerechtfertigt ?

-- Editiert von Darkwolf9 am 30.10.2019 20:58

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo

Zitat:
2 Wochen später sende ich dem Betreiber deshalb wiederholt eine Mail (mit Lesebestätigung, die auch bestätigt wurde) Ich gab den Betreiber 14 Tage zeit zu reagieren,
Wieso soll edr Rechnungssteller eine Brieffreundschaft mit dir anfangen? rechtlich hast du KEINEN Anspruch auf eine Antwort, oder Nachricht.

Zitat:
und kündigte an falls ich nichts höre, gehe ich davon aus das die Rechnung sich erledigt hat.
Wovon du dann ausgehst ist aber rechtlich irrelevant.

Zitat:
Muss ich die Rechnung nun trotzdem Zahlen ?
Zur Not klärt das ein Gericht. Kostenpflichtig bekommst dann entweder du erklärt, wieso du bezahlen musst, oder dein gegner bekommt kostenpflichtig erklärt, wieso du nicht zahlen musst. Eines von Beiden wird eintreffen...

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#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Darkwolf9):
Der Arzt stellte ohne Diagnose ein Rezept für ein Falsches Medikament aus
Sprich einfach so, irgendein Rezept gegen irgendeine Erkrankung? Das kann ich mir schwer vorstellen.

Zitat (von Darkwolf9):
wie ich später von der Apotheke erfahren habe
Ein Apotheker hat Ahnung von Medikamenten. Er ist aber eben in aller Regel ohne ärztliche Ausbildung. Er kann also schlichtweg nicht abschließend beurteilen, ob Medikament XY gerade passend für Symptome AB ist.
Ausnahmen bei offensichtlichen Fehler gibt es natürlich schon (bspw. ein starkes Krebsmedikament gegen einen Schnupfen)

Zitat (von Darkwolf9):
Das Rezept konnte nicht mal einlöst werden
... weil?

Zitat (von Darkwolf9):
Mehrere Anfragen zur Hilfe bei der Einlösung blieben von Anbieter unbeantwortet.
Die sind da ggf. auch der falsche Ansprechpartner.

Zitat (von Darkwolf9):
Muss ich die Rechnung nun trotzdem Zahlen ?
Grundsätzlich ja. Man hat eine Leistung in Anspruch genommen und muss dafür die Kosten zahlen. Dass die Leistung vielleicht nicht so war wie erwartet, entbindet per se nicht von den Pflichten.

Zitat (von Darkwolf9):
Falls ja, sind die Inkasso kosten gerechtfertigt ?
Tendenziell nein.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Dass die Leistung vielleicht nicht so war wie erwartet, entbindet per se nicht von den Pflichten.


Zumindest muss die Leistung aber so sein, wie versprochen. Wenn ich 10 Schnitzel bestelle und mir 5 halbe Hähnchen geliefert werden, muss ich weder das eine noch das andere zahlen, obwohl "eine Leistung erbracht wurde"

Grundsätzlich gilt hier wie immer in solchen Fällen:

Entweder zahlen (gleich), bevor es noch teurer wird. Oder bereit sein, die Sache bis zum Ende (ggf. Gericht) durchzufechten. Bzgl. der Entscheidung kann man sich anwaltlichen Rat einholen, der natürlich nicht kostenlos ist. Ob sich das lohnt hängt davon ab, um wie viel Geld es überhaupt geht.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 31.10.2019 18:22

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#4
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

@lesen-denken-handeln.

Du schriebst: "Wieso soll edr Rechnungssteller eine Brieffreundschaft mit dir anfangen? rechtlich hast du KEINEN Anspruch auf eine Antwort, oder Nachricht."

Ich frage mich, wie Darkwolf besser hätte reagieren können. Hast du eine Idee?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Ob man hätte besser oder anderst reagieren könenn, ist doch nicht die eigentliche Frage des TE.

Der TE erwartet einfach eine ANtwort, darauf hat er aber schlichtweg keinen Rechtsanspruch. Oder siehst du hier einen Rechtsanspruch seitens des TE auf eine Antwort?

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#6
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

Für mich ist es eine Frage, denn ich habe ein Problem dieser Art. Ich bekam gestern eine falsche Rechnung eines Krankenhauses.
Wie reagiere ich in diesem Fall richtig?

Signatur:

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#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3510 Beiträge, 557x hilfreich)

Es kommt doch drauf an, inwiefern die Rechnung falsch ist.
Bei einer Kleinigkeit genügt oft ein Anruf, hatte das bei meinen Mann so gemacht.
Bei größerer Differenz schriftlich.
Sollte es ein Krankenhaus vor Ort sein, kann man auch hingehen.

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#8
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

Siehst du, nun trete ich also in einen Briefwechsel ein, der möglicherweise einseitig ist. Ich schreibe dann sozusagen auch um eine vergebliche Brieffreundschaft zu beginnen...gg.

Ich will so etwas nur schriftlich machen, denn telefonisch wird schnell was falsch verstanden oder ausgelegt oder zugesagt und plötzlich sind Fristen überschritten.
Bei mir ist das alles hoffentlich nichts dramatisches. Ich will eben drauf hinaus, dass es hinterher immer leicht ist einen versuchten Schriftwechsel als absurd dar zu stellen.

Der normale Weg sollte immer eine Kontaktaufnahme sein.

-- Editiert von aspergius am 01.11.2019 11:33

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3510 Beiträge, 557x hilfreich)

Es muss ja nicht immer eine Mail sein. Da besteht die Gefahr, der Empfang wird bestätigt und die Mail dann nicht ausgedruckt und vergessen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Da besteht die Gefahr, der Empfang wird bestätigt und die Mail dann nicht ausgedruckt und vergessen.

Wer um Himmels Willen druckt denn E-Mails aus?

Schlampiges arbeiten ist im übrigen das Problem des Gläubigers.



Zitat (von aspergius):
Ich will so etwas nur schriftlich machen, denn telefonisch wird schnell was falsch verstanden oder ausgelegt oder zugesagt und plötzlich sind Fristen überschritten.

Richtig. Deshalb auch mit Zustellnachweis arbeiten.

Nur hat man halt keinen Rechtsanspruch auf eine Antwort.



Zitat (von aspergius):
Siehst du, nun trete ich also in einen Briefwechsel ein, der möglicherweise einseitig ist.

Man muss seinen Einwand nur einmal kundgeben und dafür sorgen, das das dem gläubiger zu geht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1492x hilfreich)

Zitat:
Man muss seinen Einwand nur einmal kundgeben und dafür sorgen, das das dem gläubiger zu geht.


Genau. Und dafür gibt es das klassische Einschreiben. Und den Sendungs- und Empfangsbelegt kann man dann ddem Inkasso vorlegen...

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Genau. Und dafür gibt es das klassische Einschreiben. Und den Sendungs- und Empfangsbelegt kann man dann ddem Inkasso vorlegen...


Und? Was willst Du uns damit sagen? Die rechtliche Situation verändert sich doch dadurch nicht.

Darkwolf ist mit dem Behandler keinen Werkvertrag sondern einen Dienstleistungsvertrag eingegangen. Die Dienstleistung wurde erbracht. Bisher geht keiner auf das Ansinnen ein, dass die Vergütung für die Dienstleistung nicht zu zahlen sei.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Darkwolf9
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Zu der Frage was der Dienstleister mit dem Rezept zu tun hat:

Über den Dienstleister sollte das Rezept an die Zuständige Apotheke übermittelt werden, das das Medikament abgeholt werden könnte.
Adlerdings wurde Das Rezept laut Apotheke (trotz Bestätigung des Dienstleisters) nicht übermittelt.

Die Apotheke Prüfte den Vorgang an allen Ecken und enden, sogar der Chef Persönlich (Ein Fehler durch die Apotheke ist ziemlich sicher auszuschließen).

Zum Medikament:

Es war Falsch da ich gerade mal 26 Bin, und das Verschriebene Medikament für (inkontinente) Herren über 55 J. ist.

(Hätte der Arzt meine Daten genauer angesehen hätte er sicher den Altersunterschied bemerkt)

Und Ja, es wurde keine Diagnose genannt, die Vorab mitgeteilten Beschwerden (Im Online Fragebogen) Reichten dem Arzt dafür wohl aus.



-- Editiert von Darkwolf9 am 01.11.2019 20:38

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Darkwolf9):
Es war Falsch da ich gerade mal 26 Bin, und das Verschriebene Medikament für (inkontinente) Herren über 55 J. ist.

Das ist keine tragfähige Begründung.
Nur weil man der Hauptzielgruppe nicht entspricht, muss es nicht falsch sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Darkwolf9
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, falsch ausgedrückt, sollte bedeuten:

Für Herren über 55 J. gegen inkontinens (inkontinens als Symptom / Beschwerde)

Dieses Mittel ist werder zum Schlafen noch zur Beruhigung (Höchstens für die Blase)

Mit dem Alter ok, das mag sein, dennoch hätte mir dieses Medikament nicht gegen meine Beschwerden geholfen.


-- Editiert von Darkwolf9 am 01.11.2019 23:01

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Vielleicht schreiben Sie der Einfachheit halber mal Diagnose (vom Arzt oder Selbstdiagnose?) sowie das verschriebene Medikament und das gewünschte Medikament hier rein. So ist das doch nur Rumraterei.

Was sollte das gewünschte Medikament bewirken? Wegen:

Zitat (von Darkwolf9):
Dieses Mittel ist werder zum Schlafen noch zur Beruhigung


Ich interpretiere, Sie wollen ein Beruhigungsmittel oder Schlafmittel und haben ein Mittel gegen Inkontinenz erhalten....wie kommt der Arzt überhaupt auf Inkontinenz?

Also, etwas mehr Infos, bitte. Danke.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zumindest muss die Leistung aber so sein, wie versprochen. Wenn ich 10 Schnitzel bestelle und mir 5 halbe Hähnchen geliefert werden, muss ich weder das eine noch das andere zahlen, obwohl "eine Leistung erbracht wurde"

Drum schrieb ich ja auch "per se".
Natürlich muss eine gewisse Willensübereinkunft da sein, sprich das bestellte auch dem gelieferten entsprechen. Da wir aber hier nur im Nebel stochern, aufgrund der doch sehr mageren Informationslage des TE, ist es ein großes Rätselraten, ob der Arzt jetzt 5 halbe Hähnchen, oder doch 10 Schnitzel, die halt nur nicht so lecker waren wie erhofft, geliefert hat.
Und wenn ich ein Beruhigungsmittel Suche, der Arzt mir aber ein Inkontinenzmittel verschreibt, ist das per se eben nicht verkehrt. (Man bedenke mal den Fall "Viagra" ;) Sprich: was wird durch das Medikament erreicht und wozu wurde es initial entwickelt). Gehen wir also mal aus, dass das Inkontinenzmittel die gewünschte Wirkung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erreicht und dabei keine Nebenwirkungen hat, welche über "Gebühr" sind, sehe ich die Rechnung der Dienstleistung als korrekt an.
Gerade im medizinischen Bereich ist das alles sehr vage. Ich kann da aus eigener Erfahrung sagen, dass beide Szenarien durchaus "üblich sind":
a) Ein Medikament, welches augenscheinlich gegen gewisse Symptome zu wirken scheint, ist in Wirklichkeit totaler Schwachsinn
b) Ein Medikament, welches scheinbar totaler Nonsens ist, ist in Wahrheit die einzig "richtige" Wahl
Problematisch ist eben, dass 2 Ärzte 3 Meinungen haben und der Apotheker ebenfalls seinen Senf dazutut. Und der Patient ggf. eigene Recherchen anstellt.

Was die "Wahrheit" ist, kann am Ende nur ein Gutachter "entscheiden" und selbst da ist der Ausgang wohl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in zwei völlig unterschiedlichen Richtungen denkbar.

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