Klage an das Amtsgericht ohne RA

3. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Dennis Kranz
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Klage an das Amtsgericht ohne RA

Hallo,

Bin ich als Privatperson oder als Firma berechtigt beim Amtsgericht eine Klage gegen jemand einzureichen?

Wollte dies mal rein aus Infogründen wissen, da mir jemand mit einer Klage droht bei der aber kein RA eingesetzt werden soll.

Danke!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Boris Arendt
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 12x hilfreich)

Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dennis Kranz
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

Wenn ich jetzt eine Klage beim Amtsgericht einreiche, bekomme ich dann denn eine Rechnung vom Amtsgericht über den Streitwert und wo kann man das einsehen?

Und ab einem Streitwert von 4000 Euro muss doch mit Anwaltszwang vor dem Landgericht verhandelt werden oder sehe ich das falsch?

Beste Grüße,

Dennis Kranz

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#3
 Von 
Dennis Kranz
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Und noch eine kurze Frage:

Bei welchem Amtsgericht muss denn eigentlich geklagt werden?

Wenn im Vertrag ein Gerichtsstand festgelegt wurde kann dann an diesem geklagt werden oder muss das immer der sein wo der Beklagte wohnt?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das Landgericht ist erst ab 5.001€ (§ 71 GVG )zuständig. Die restlichen Fragen kann ich auf Anhieb auch nicht beantworten.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Wenn ich jetzt eine Klage beim Amtsgericht einreiche, bekomme ich dann denn eine Rechnung vom Amtsgericht über den Streitwert und wo kann man das einsehen?"

Sie müssen bei Klageinreichung einen Gerichtskostenvorschuss entrichten, sonst wird die Klage gar nicht zugestellt. Die anfallenden Gerichtsgebühren können Sie der Anlage zum GKG sowie der Gebührentabelle entnehmen. So fällt bei einem erstinstanzlichen Prozeßverfahren nach Ziffer 1210 der Anlage zum GKG die 3-fache Gebühr an. Bei einem Streitwert von € 4.000,00 müssten Sie daher einen Vorschuss von € 315,00 einzahlen.

"Bei welchem Amtsgericht muss denn eigentlich geklagt werden?"

In der Regel sind Privatpersonen nach § 13 ZPO an ihrem Wohnsitz zu verklagen, juristische Personen an dem Ort ihres Sitzes (§ 17 ZPO ). Daneben sehen die §§ 20 ff ZPO abweichend noch verschiedene besondere Gerichtsstände vor (wichtig zB der besondere Gerichtsstand bei deliktischen Ansprüchen, § 32 ZPO ).

"Wenn im Vertrag ein Gerichtsstand festgelegt wurde kann dann an diesem geklagt werden oder muss das immer der sein wo der Beklagte wohnt?"

Wenn eine der Vertragsparteien eine Privatperson ist, dann ist eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 I ZPO unzulässig. Diese Privatperson müsste daher trotzdem an ihrem allg. Gerichtsstand verklagt werden. Allerdings kann sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Gerichtsstandsvereinbarung nachträglich durch rügelose Einlassung nach § 39 ZPO ergeben.

Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit kann ich Bob beinahe Recht geben - ganz genau beginnt die Zuständigkeit des LG aber mE bereits bei € 5.000,01 - vgl. §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG .

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, ist klar. War ein unachtsamer Tippfehler :)

5.000,01 €

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dennis Kranz
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten.

Gibt es denn eine Chance ein schriftliches Verfahren zu führen?

Wenn ich z.B. einen Kunden verklage der 500 KM wegwohnt kann ich da doch nicht mal ebend so hinfahren, wird sowas gerichtlich anerkannt?

Und ich habe gelesen das in Angelegenheiten vor dem Familiengericht generell anwaltszwang ist, stimmt das?

Gruss

Dennis Kranz

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Gibt es denn eine Chance ein schriftliches Verfahren zu führen?"

Nein, das geht mE nicht. Aber Sie könnten es ja auch erstmal mit dem gerichtlichen Mahnverfahren versuchen - das hat zum einen gebührenmäßig Vorteile, zum anderen können Sie einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides auch schriftlich bei dem zuständigen Mahngericht einreichen.

Hinsichtlich des Anwaltszwangs bei Verfahren vor dem Familiengericht haben Sie - glaube ich - Recht. Aber Familienrecht ist nicht so mein Fachgebiet...

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"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuYa
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

auch vor dem Familiengericht besteht nicht grundsätzlich Anwaltszwang. Die Ausnahme bilden die Ehescheidungsverfahren; hier können Anträge nur durch einen RA gestellt werden. D. h., dass mindestens der Antragsteller einen Anwalt haben muss.

Andere Familiensachen, bspw. Umgangsrechts- oder Unterhaltssachen können auch ohne RAe verhandelt werden.

@Dennis
Es gibt zwar das sogenannte schriftliche Verfahren nach § 128 ZPO , dieses wird i. d. Regel aber nur angewendet, wenn beide Parteien durch Anwälte vertreten sind. Ansonsten ist es aber auf jeden Fall durch beide Parteien zustimmungspflichtig.

Gruß

Julia

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