Konsequenzen bei Schwarzarbeit???

12. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
Cherub
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Konsequenzen bei Schwarzarbeit???

Hallo liebe User von 123recht.net!

Ich habe einen Freund der mit seinem Zivildienst fertig geworden ist und auch schon nen Job als Aushilfe ( 18 Stunden die Woche) gefunden hat. Seine Eltern bekommen auch wieder Kindergeld für ihn, da er sowohl unter dem maximalen Stundensatz als auch unter dem maximalem Einkommen welches fürs Kindergeld festgesetzt ist bleibt.
Nun möchte er aber noch bis zu beginn seines Studiums unter der Hand etwas Geld im Biergarten verdienen.
Ich hab ihm abgeraten, da in letzter Zeit in den Medien auch vermehrt von einem härteren Durchgreifen gegenüber der Schwarzarbeit gesprochen wurde.
Leider war das Bemühen umsonst, da meine Argumente, wohl auch durch mein geringes rechtliches Hintergrundwissen bedingt,nicht besonders überzeugend waren.

Welche Konsequenzen könnten sich denn daraus ergeben, falls man erwischt wird?
Ich denke mal eine Nachzahlung der Steuern und Sozialabgaben ist wohl anzunehmen. Aber was erwartet einen weiter? Wird es wie eine Ordnungswidrigkeit oder doch wie eine Straftat geahndet? Bekommt man einen Eintrag ins polizeiliche Fürhrungszeugnis?
Und vor allem was ist mit dem Kindergeld? Durch seine Zusatzarbeit, fällt er dann nicht mehr unter die Voraussetzungen fürs Kindergeld. Erwartet ihn dann noch eine Anzeige wegen versuchten Betrugs oder etwas in der Art?


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"Carpe diem"

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

wenn gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen wurde hätte es zivilrechtlich zur Folge, dass der Vertrag nichtig ist (vgl. §134 BGB ), und somit keine vertraglichen Ansprüche entstehen, sofern Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gegen das SchwarzarbG verstoßen haben.

Desweiteren besteht die Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben im Falle des Bekanntwerdens. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit (vgl. §10 OWiG ), die bei Verstoß eine vorgesehehne Geldbuße (vgl. §§1 und 2 SchwArbG) vorsieht.

Sollte Kindergeld, trotz mangelndem Anspruch, bezogen werden, so kommt zudem noch eine Strafbarkeit u.a. wegen Betruges gemäß §263 StGB in Betracht. Das zuvielgezahlte Kindergeld ist zurückzuerstatten.

Ob Einträge in die jeweiligen Register vorgenommen werden, hängt von dem Urteil ab.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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