Kontoführungsgebühr bei P-Konto

20. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
AnonymWW
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kontoführungsgebühr bei P-Konto

Hallo zusammen,
nach einem Gespräch heute mit einer bekannten, bin ich nun doch etwas verunsichert.
Ich habe bei der Sparkasse ein P-Konto, mit 7,90€ Kontoführungsgebühren.
Für jede Kartenzahlung und jede Überweisung zahle ich 0,30€.
Somit habe ich teilweise Ende des Monats Entgeltabrechnungen von 20-35€.
Nun wurde mir gesagt, dass ein P-Konto nicht teurer sein darf, als ein reguläres Girokonto, bei dem man eine gewisse Anzahl an Überweisungen und Kartenzahlungen frei hat und ich somit im Monat nie über die 7,90€ hinaus gehen würde.
Ich stehe mit dem P-Konto somit teurer da.
Ist dies denn so rechtens?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34247 Beiträge, 5904x hilfreich)

Hast du dein bisheriges Girokonto (das mit diesen Leistungen/Kosten) in ein P-Konto umwandeln lassen?
Evtl. war die Umwandlung nicht komplett ins System übernommen worden?
Nachfragen bei dieser SpK bringt Klärung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AnonymWW
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich hatte ein Giro Online Konto, da waren alle Kontobewegungen im Grundpreis enthalten und nun stehe ich weitaus schlechter da.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34247 Beiträge, 5904x hilfreich)

Fehler passieren leider.

Zitat (von Anami):
Nachfragen bei dieser SpK bringt Klärung.
Oder möchtest du das mit juristischer/anwaltlicher Hilfe klären?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124509 Beiträge, 40373x hilfreich)

Gibt es denn ein Konto, das diese Bedingungen

Zitat (von AnonymWW):
bei dem man eine gewisse Anzahl an Überweisungen und Kartenzahlungen frei hat und ich somit im Monat nie über die 7,90€ hinaus gehen würde.

erfüllt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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