Kosten für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

11. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
jurafreak
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 22x hilfreich)
Kosten für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Guten Tag,

ich habe eine Ablehnung erhalten, an einer öffentlichen Abendschule aufgrund von angeblich nicht vorliegenden Aufnahmevoraussetzungen den Bildungsgang aufnehmen zu dürfen.

Gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch bei der Bezirksregierung erhoben.

Die Bezirksregierung hat einen Widerspruchsbescheid erlassen und meinen Widerspruch zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahren soll ich tragen. Der Bescheid ergeht gebührenfrei.

Nun kann ich innerhalb von 4 Wochen Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Was würde mich (ohne Rechtsanwalt) das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kosten falls ich verliere? Es gibt ja keinen konkreten Streitwert, da es sich um die Aufnahme an einer öffentlichen Schule handelt, die auch keine Schulgebühren oder ähnliches erhebt.

Ich würde jedoch gerne mein Kostenrisiko erfahren. Der Gerichtsstand liegt in NRW. Wie funktioniert das?

Vielen Dank!

-- Editiert von jurafreak am 11.11.2006 15:26:21

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7 Antworten
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#1
 Von 
Leon6
Status:
Schüler
(348 Beiträge, 185x hilfreich)

Das Kostenrisiko in einem solchen Verfahren besteht in im Falle eines Prozessverlustes in
- den Gerichtsgebühren,
- den gerichtlichen Auslagen, z.B. für Zustellungen sowie für Zeugen und Sachverständige,
- den Kosten der Gegenseite: Wenn die Behörde einen Anwalt einschaltet, kann sie z.B. dessen Kosten geltend machen, ansonsten steht ihr eine Auslagenpauschale zu.
Vor dem Verwaltungsgericht lassen sich Behörden aber in der Regel durch eigene Mitarbeiter vertreten;

Die Gerichtsgebühren werden anhand des vom Gericht festgesetzten Streitwertes berechnet, der auch für die Höhe der eigenen und gegnerischen Anwaltskosten maßgebend ist.

Für die Festsetzung des Streitwertes wird der sogenannte Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Januar 1996) herangezogen.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel 1/2, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und bei allen anderen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.

Ansonsten nimmt der Streitwertkatalog oftmals auf den sogenannten Auffangwert bezug, der nach §52(2) GKG seit dem 1.7.04 nunmehr 5000 € beträgt (wird in ihren Fall zutreffen)

Streitwertkatalog für Verwaltungsgerichtsverfahren unter: http://www . bverwg . de /files/8658547c332090d08e68f45e04170bc8/2283/Streitwertkatalog2004Original. pdf
ohne Leerzeichen.

Am Anfang steht dann noch der obligatorisch Gerichtskostenvorschuss von 363 Ero bei angenommenen 5.000 Euro Streitwert (dürfte in ihrem Fall passen).

Viel Spass beim Katalog wälzen ;)

-- Editiert von Leon6 am 11.11.2006 15:38:57

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Leon6
Status:
Schüler
(348 Beiträge, 185x hilfreich)

Klitzekleine Nachfrage hätte ich noch, wenn sie meinen es verraten zu können ...... welche Zugangsvoraussetzung haben sie denn und auf welche Abendschule möchten sie denn gerne ?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
jurafreak
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo Leon6,

herzlichen Dank für die Hilfe!!

Es geht um die Aufnahme am Abendgymnasium, um dort das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg zu erreichen.

Ich bin 20 Jahre alt und war seit meinem 16 Lebensjahr (nach Abgang von der Realschule - worunter eben auch meine weitere Schulbildung leiden musste) selbstständig. Die Selbstständigkeit war in ziemlich großen Umfang (mehrere Großkunden) und lief über den Gewerbeschein meiner Mutter (aufgrund der damaligen Minderjährigkeit).

Nun heißt es in § 3 Abs. 2 Nr. 2 APO-WbK unter anderem:

[...]
In die Bildungsgänge des Abendgymnasiums wird auch aufgenommen, wer bei Eintritt in das erste Semester mindestens 19 Jahre alt ist und eine mindenstens dreijährige Berufstätigkeit nachweist. Die selbstständige Lebensführung eines Familienhaushaltes mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. Angerechnet wird auch ein freiwilliges Jahr oder ein Praktikum.
[...]

Man bedenke also, dass sogar ein unentgeltliches Praktikum für die Aufnahme gilt.

Nun sagt das Abendgymnasium, dass meine Voraussetzungen nicht erfüllt sind weil man davon ausgeht, dass es sich nur um eine familiäre Hilfstätigkeit handelt.

Das hat zum einen eine Willkür in Bezug darauf zur Folge, dass sogar ein Praktikum anerkannt wird und ist zum anderen nicht richtig. Der Gewerbeschein lief nur über meine Mutter, weil ich minderjährig war. Hauptberuflich tätig war aber ich. Dies habe ich durch diverse Bescheinigungen nachgewiesen, unter anderem durch Bescheinigungen der Rechtsanwälte und Steuerberater. Diese bestätigen, dass ich handlungsbevollmächtigt tätig war und nicht meine Mutter.

Die Bezirksregierung folgt der Auffassung des Abendgymnasiums und weist meine Beschwerde zurück.

Inhalt: Man gehe davon aus, dass es sich nur um eine Hilfstätigkeit handele. Durch die Bescheinigungen sei anderes gar nicht nachweisbar.

Fakt ist, dass ich immer noch selbstständig (mittlerweile auf eigenen Gewerbeschein) bin und ich nur abends die Schule besuchen kann. Ein normales Gymnasium würde mich auch gar nicht mehr aufnehmen in meinem Alter und so bliebe mir nur ein Fernstudium zum Abitur, was für mich aber nicht in Frage käme. Ich habe also keine Möglichkeit mein Abitur zu machen!!! :( :(

PS: Auch Berufsschulen die zum Abi führen bringen nichts, da ich morgens arbeite!!

Lohnt sich die Verwaltungsklage?

Da das Abendgymnasium schon im Februar 2007 beginnt, würde eine Einstweilige Verfügung Sinn machen und wie wäre die zu stellen bzw. sind da die Chancen generell schlechter?

Vielen Dank!

-- Editiert von jurafreak am 11.11.2006 22:36:27

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jurafreak
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 22x hilfreich)

Sorry, versehentlich Doppelposting.

-- Editiert von jurafreak am 11.11.2006 22:23:13

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Leon6
Status:
Schüler
(348 Beiträge, 185x hilfreich)

Tja, heute ist das alles komplizierter als zu meiner Zeit. Ich hatte seinerzeit einen Brief an die sehr nette Direktorin des Abendgymnasiums (Dortmiund) geschrieben und ihr erzählt dass ich mich nach meinem Realschulabschluß auf die Nichtschülerreifeprüfung autodidaktisch vorbereitet hätte (war auch so) und bat um Mitteilung, in welches Semester ich eingestuft werden könne. Sie antwortete sehr schnell, dass ich ins 5. Semester eingestuft werden könne. Wenn ich eine zweite Fremdsprache beherrscht hätte, wäre auch eine höhere Einstufung möglich gewesen. Zwei Tage später war ich dabei und bekam mit Abschluß des 8. Semesters mein Abi. Wofür andere also 3 Jahre an der Tagesschule brauchten, das hatte ich in 2 Jahren an der Abendschule bekommen und es war gut machbar. Einen Einstieg in ein noch höheres Semester hätte ich mir auch zugetraut.
Auf jeden Fall war das Abendgymnasium eine sehr gute (wenn auch nebenberuflich sehr anstrengende) Sache.

Aber nun zu ihnen:
Ich würde innerhalb der genannten Frist einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen, da sie auf das Hauptsacheverfahren nicht warten können. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten können zwei bis drei Jahre dauern, so dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werden würde.

Bei der gerichtlichen Prüfung findet nur eine summarische Prüfung statt, in der Regel nur aufgrund der schriftlichen Sachverhaltsdarstellung. Darum ist es äußerst wichtig, bereits hier keine Fehler zu machen und die entscheidungserheblichen Gründe qualifiziert darzulegen. Darum gleich hier der Ratschlag: nehmen sie sich hierzu lieber einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Ihre Chancen stehen durchaus nicht schlecht. Es ist bekannt dass es Grenzfälle bei den Aufnahmevorraussetzungen gibt. So ist dem § 3 der APO-WbK ein Erlaß und eine Verwaltungsverfügung nachgeordnet worden. Der Erlaß sagt aus, dass Grenzfälle von der Bezirksregierung zu entscheiden sind:

Erl. des MSWF v. 07.08.2000:
1. Wie bisher werden Grenzfälle, die nicht eindeutig unter § 3 subsumierbar sind, von den Bezirksregierungen entschieden.
2. Entsprechend den abgestimmten Auffassungen der Bezirksregierungen werden als Berufstätigkeit solche nachgewiesenen Tätigkeiten anerkannt, die eine selbständige Lebensführung ermöglichen und mindestens etwa in Höhe des jeweils gültigen Sozialhilfesatzes vergütet worden sind. Maßgeblich ist der Gesamtumfang der Tätigkeit, auch wenn gleichzeitig ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse vorliegen.
Einer Berufstätigkeit vergleichbar ist z. B. auch die Teilnahme an einem gelenkten Praktikum, an einer Maßnahme der Arbeitsverwaltung oder Zeiten der Betriebspraxis im Rahmen von Ausbildungsgängen der Berufskollegs.
VV v. 21.03.2000
3.2 zu Abs. 2 Angerechnet werden können auch ehrenamtliche Tätigkeiten, sofern sie berufliche Qualifikationen vermittelt haben. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

Hier liegt ihre Chance: Grenzfälle sind eine Ermessensentscheidung der Bezirksregierung. Diese hat ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben. Sie haben ihre berufliche Tätigkeit – in diesem Fall als selbständig Tätiger - nachgewiesen und diese bekräftigt durch qualifizierte Bescheinigungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Nach ihrer Sachverhaltsdarstellung erfüllen sie die unter 1. und 2. im Erlaß genannten Voraussetzungen. Es bestehen somit berechtigte Zweifel, dass die Schule als auch die Bezirksregierung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben. Deren Entscheidung ist (ich kenne den Wortlaut deren Entscheidungsbegründungen nicht) vermutlich nicht begründet.

Abendgymnasium:

quote:
weil man davon ausgeht, dass es sich nur um eine familiäre Hilfstätigkeit handelt.


Bezirksregierung:
quote:
Inhalt: Man gehe davon aus, dass es sich nur um eine Hilfstätigkeit handele. Durch die Bescheinigungen sei anderes gar nicht nachweisbar.


Eine genauere Aussage ist allerdings nur möglich nach Inaugenscheinnahme und Prüfung ihrer Unterlagen (gutachterliche Bescheinigungen, Art der beruflichen Tätigkeit), welche sie vorzugsweise einem RA für Verwaltungsrecht vorlegen sollten.


Von den Entscheidungen der Schule und der Bezirksregierung sollten sie sich nicht erschrecken lassen. Die Bezirksregierung entscheidet selten anders als die Schule. Auch die Verwaltungsgerichte entscheiden oft im Sinne der Behörde getreu dem Motto, Behörden haben erstmal immer Recht :)

In diesem Fall sehe ich das allerdings ganz anders.


-- Editiert von Leon6 am 13.11.2006 21:52:52

5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
jurafreak
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo Leon6,

da hast du ja auch schon einige Erfahrungen mit den Abendgymnasien gemacht ;)

Die Kommentierung in Fassung des nachträglichen Erlasses der Bezirksregierung war mir geläufig. Ich hatte mich in meinem 9-Seitigen Antrag an die Schulaufsichtsbehörde der Bezirksregierung bereits darauf berufen und auf die Tatsache, dass - wenn selbst Praktika und Arbeitslosigkeit anerkannt werden - die vom Abendgymnasium getroffene Entscheidung subjektiv ist und reine Willkür suggeriert.

Des Weiteren habe auch ich - ähnlich wie in deinem Fall - bereits über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten eine Vorbereitung beim ILS für die Nichtschülerprüfung durchlaufen, so dass ich um eine Aufnahme in ein höheres Semester gebeten hatte.

Ein 'normales' Gymnasium nimmt nur bis zum 19. Lebensjahr auf und würde mich weiterhin auch zur Aufgabe meiner gewerblichen Tätigkeit zwingen. Ich habe noch nie Leistungen wie Bafög oder ähnliches bezogen, die Tatsache, dass man mir die Aufnahme am Abendgymnasium verweigert, würde dies jedoch notwendig machen.

Das Abendgymnasium ist auch die e i n z i g e allgemeinbildene Schulform, die hier in der Region zum Abitur führt.

Fakt ist, dass ich mich absolut willkürlich behandelt fühle. Begründungen wie [...] Ihre Tätigkeit vermittelt den "Eindruck" einer familiären Hilfstätigkeit [...] sind subjektiv, willkürlich und keinesfalls mE geeignet, meinen Widerspruch derartig zurückzuweisen.

Man bedenke, dass das Abendgymnasium und die Bezirksregierung keinerlei weitere Unterlagen angefordert hat um mir die Gelegenheit zu geben, die Berufstätigkeit zu beweisen. Die Bescheinigungen der damaligen Rechtsanwälte und Steuerberater liegen lediglich vor. Dort wird u.a. anwaltlich versichert, dass ich damals allein für den Gewerbebetrieb tätig war, da meine Mutter selbst in Vollzeit berufstätig war.

Nun aber kurz zum einstweligen Rechtsschutz:

Eine Klage wäre mE begründet, da es um das Begehren geht, einen Verwaltungsakt unter Aufhebung früherer Bescheide zu erzwingen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).

Im Rahmen eines angefochtenen oder unterlassenen Verwaltungsakts dürfte auch § 123 VwGO die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung eröffnen.

Jedoch sehe ich hier u.a. folgendes Problem:

Soweit mir bekannt, wird zunächst über das Begehren der einstweiligen Verfügung entschieden (selbstverständlich würde ich entsprechend umfangreich vortragen und die Berufstätigkeit vorab durch weitere Schriftstücke nachweisen) und sodann auch eine Entscheidung im Hauptsache- (Klage-)verfahren herbeigeführt. Doch wenn mir im einstweiligen Rechtsschutz die Aufnahme am Abendgymnasium zugesprochen wird und ich im Hauptsacheverfahren scheitere, muss ich dann das Abendgymnasium wieder verlassen und habe beispielsweise 4 Semester umsonst besucht?

An einem Rechtsanwalt werde ich mich zunäst aufgrund des Kostenrisikos nicht bedinen. Ich habe mir jedoch das vom Beck herausgegebene Münchener Prozessformularhandbuch Verwaltungsrecht bestellt und werde versuchen, entsprechenden Fristen und Anforderungen des Antrags und ähnlichem persönlich gerecht zu werden.

Ich hatte das Abendgymnasium erstmals vor etwa 2 Jahren angeschrieben und um Aufnahme zum Februar 2007 gebeten, so dass Untätigkeiten dieser Einrichtung sowie die lange Verfahrensdauer bei der Bezirksregierung nun über 2 Jahre gedauert haben und ich jetzt nur noch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mein Anspruch geltend machen kann. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man gerade am Abendgymnasium ziemlich unfreundlich behandelt wird und es den Leuten egal ist, aus welchen Gründen man das Abitur nachholen möchte. Unterstützung bei Prüfung der Voraussetzungen habe ich jedenfalls keine erhalten. Ein Gespräch mit dem Direktor wurde mir verwehrt. Direkte Anschreiben an den Schulleiter wurden immer - trotz ausdrücklicher Bitte um Beantwortung durch die Schulleitung - von einer sogenannten und sehr unfreundlichen "Beratungslehrerin" beantwortet.

Da ich nach dem Abitur auf jeden Fall ein Jura-Studium anstreben möchte, wäre vielleicht auch noch interessant zu erfahren, ob jemand Erfahrung mit der Prüfung für Nichtabiturienten hat.

Die Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf bietet eine solche Möglichkeit z.B. an. Verlangt wird eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie mind. 3 Jahre Berufstätigkeit.

Für das Staatsexamen Jura ist aufgeführt:

Es werden in einer 5-stündigen Klausur fachliche und methodische Voraussetzungen für ein Studium der Rechtswissenschaften geprüft.

Was ist darunter zu verstehen? Habe ich auch Abiturstoff wie Mathe, Englisch und ähnliches auf dem Niveau der allgemeinen Hochschulreife zu erwarten oder erwarten mich nur Grundlagen und Textverständnis der deutschen Sprache? Dann könnte man ja fast überlegen, eher diese Prüfung in Angriff zu nehmen.

Mit welchen Kosten ist eigentlich für die einstweilige Verfügung zu rechnen? Und kommen da noch Kosten für das Hauptsacheverfahren hinzu?

-- Editiert von jurafreak am 14.11.2006 11:51:06

5x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
jurafreak
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 22x hilfreich)

@Leon6

Lebst Du noch?

Mich würde zu dem letzt aufgeführten noch mal deine eigene Erfahrung und Meinung interessieren ;)

4x Hilfreiche Antwort

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