Kostenfestsetzungsbescheid Rechnung / weitere Schritte

23. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Lemming11
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenfestsetzungsbescheid Rechnung / weitere Schritte

Hallo,

das Gericht erläßt einen Kostenfestsetzungsbescheid mit Hinweis, dass der geschuldete Betrag an den Berechtigten und NICHT an die Gerichtskasse zu zahlen ist.

Wie geht es weiter? Stellt der Berechtigte (der Rechtsanwalt) eine Rechnung mit Zahlungsziel an den Beklagten ?


Vielen Dank für Euren Support im Voraus.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1634 Beiträge, 987x hilfreich)

Nicht zwingend. Was du zu zahlen hast siehst du aus dem Kostenfestsetzungsbescheid. Wenn du die Bankverbindung nicht weißt, kannst du fragen.; ansonsten einfach den Betrag (mit Zinsen, falls festgesetzt) zahlen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128076 Beiträge, 40920x hilfreich)

Zitat (von Lemming11):
Stellt der Berechtigte (der Rechtsanwalt) eine Rechnung mit Zahlungsziel an den Beklagten ?

Nö, der Berechtigte übergibt dem Titel dem Gerichtsvollzieher mit dem Auftrag beim Beklagten zu fänden.

Insofern sollte der Beklagte sich ziemlich zeitnah mit dem Berechtigten in Verbindung setzen um ihm die vorgenommene Zahlung zu bestätigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Lemming11
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, der Berechtigte übergibt dem Titel dem Gerichtsvollzieher mit dem Auftrag beim Beklagten zu fänden.

Insofern sollte der Beklagte sich ziemlich zeitnah mit dem Berechtigten in Verbindung setzen um ihm die vorgenommene Zahlung zu bestätigen.



Aber es müsste doch in einen Gesetz festgelegt sein, ob der Berechtigte eine Zahlungsaufforderung mit Zahlungsziel an den Schuldner senden muss. Schließlich weiß der Schuldner weder Zahlungsziel noch Gesamtforderung. Im Kostenfestsetzungsbeschluß sind nur die Gerichtskosten und Anwaltskosten genannt. Die eigentliche Forderung ist in der Klage genannt. Das heißt, dann müsste der Schuldner sämtliche Kosten selbst addieren. Klingt unplausibel. In der Geschäftswelt schreibt sich auch kein Kunde die Rechnung selbst.....

-- Editiert von User am 24. November 2024 09:02

-- Editiert von User am 24. November 2024 09:03

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40474 Beiträge, 14358x hilfreich)

Du vermischst hier zwei Sachen, die letztlich nichts miteinander zu tun haben.

Da haben wir einmal die materiell-rechtliche Forderung, die sich in der Höhe aus dem Urteil/dem Urteilstenor ergibt. Das ist einmal ein bestimmter Betrag; dazu kommen dann noch die Zinsen. Diese ändern sich ja letztlich ständig, können als Fixbetrag ja nicht festgelegt werden, da es in den Sternen steht, wann der Schuldner wie viel bezahlt. Und die Zahlungsaufforderung, das ist das Urteil. Das Urteil ersetzt das, was man vor dem Rechtsstreit nicht erledigt hat, nämlich zu zahlen. Das ist die materiell-rechtliche Seite.

So, der Kostenfestsetzungsbeschluss regelt dann, was an die Gegenseite zu zahlen ist, denn die Gerichtskosten sind ja im Zweifel von dem Kläger schon gezahlt worden; es geht also um das, was neben der materiell-rechtlichen Sache zu regulieren ist. Und da es keine Fristsetzung gibt, ist es doch ganz einfach: ist sofort zu zahlen. Die Forderung ist fällig, es ist klar, was zu zahlen ist, die auf den Punkt auszurechnende Höhe kann man selbst errechnen, weil man weiß, wann man zahlt, und da ist doch alles klar.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128076 Beiträge, 40920x hilfreich)

Zitat (von Lemming11):
Aber es müsste doch in einen Gesetz festgelegt sein, ob der Berechtigte eine Zahlungsaufforderung mit Zahlungsziel an den Schuldner senden muss.

Nun, da es das nicht ist,



Zitat (von Lemming11):
Schließlich weiß der Schuldner weder Zahlungsziel

Wenn keine Frist genannt ist, bedeutet das logischerweise "sofort".



Zitat (von Lemming11):
Das heißt, dann müsste der Schuldner sämtliche Kosten selbst addieren.

Nein, wenn ihn es überfordert die Gesamtbeträge aus dem Urteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu errechnen, kann er die genannten Beträge auch einzeln überweisen.

Da es noch Beträge geben kann, die dem Schuldner nicht bekannt sind / die nur dem Gläubiger bekannt sind, sollte man nach der Zahlung den Gläubiger entsprechend anschreiben. Also unter Beifügung der Zahlungsnachweise auffordern eventuelle Restforderungen zu benennen.



Zitat (von Lemming11):
In der Geschäftswelt schreibt sich auch kein Kunde die Rechnung selbst.....

Das ist die Sache mit den Äpfeln und den Birnen. Es bringt nichts, diese zu vergleichen, auch wenn es beides Obst ist.
Wir sind hier nicht in der Geschäftswelt. Der Schuldner hat sich eigenständig darum zu kümmern seine Schulden zu begleichen


Aber der Schuldner kann alternativ auch warten, bis der Gerichtsvollzieher alles berechnet. Das kostet allerdings dann extra. Und der Gerichtsvollzieher kann dann auch direkt pfänden, Konten, Lohn, Kaution beim Vermieter, ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36405 Beiträge, 6146x hilfreich)

Zitat (von Lemming11):
Im Kostenfestsetzungsbeschluß sind nur die Gerichtskosten und Anwaltskosten genannt.
Beides addieren und lt. Beschluss unverzüglich und direkt an den Anwalt überweisen.
Hat man die Kontodaten des Berechtigten (Anwalt) seltsamerweise nicht mehr, fragt man beim Berechtigten an.
Vermutlich aber hatte man lange vor dem Rechtsstreit schon Schriftverkehr mit dem Anwalt... und der hatte gefordert, zahl auf xx Konto yy €? Oder?
Zitat (von Lemming11):
Aber es müsste doch in einen Gesetz festgelegt sein,
Warum tust du nicht einfach, was das Gericht --beschlossen-- hat?

Oder möchtest du dich wehren? Dann gelten Fristen...nach Gesetz.
Vermutlich finden sich die Fristen in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Beschluss.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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