Kostenvorschuss mit hohem Gegenstandswert/Streitwert für Geschäftsgebühr korrigieren?

25. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jonas Bergling
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenvorschuss mit hohem Gegenstandswert/Streitwert für Geschäftsgebühr korrigieren?

Hallo Leute,

mein Anwalt hat mir für den Kostenvorschuss eine Rechnung geschrieben mit einem angenommenen deutlich höheren Streitwert. Dann gab es eine zweite Rechnung mit dem korrigiertem Streitwert, die Berechnung für die Verfahrensgebühr + Termingebühr scheint also ok. Eine Einigungsgebühr soll zum Abschluss noch dazu kommen.

Muss die 1,3 Geschäftsgebühr jetzt nachdem der Fall bei einem niedrigeren Streitwert abgeschlossen wurde nicht neu berechnet bzw mir gutgeschrieben werden, weil ich zu viel bezahlt habe?

Wie kann ich den Anwalt freundlich darauf hinweisen (sofern ich recht habe), dass er bitte den damals zu hoch angesetzten Kostenvorschuss verrechnen soll mit der noch anfallenden Einigungsgebühr?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.

Beste Grüße
Jonas


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Jonas Bergling):
Wie kann ich den Anwalt freundlich darauf hinweisen (sofern ich recht habe), dass er bitte den damals zu hoch angesetzten Kostenvorschuss verrechnen soll mit der noch anfallenden Einigungsgebühr?

Normalerweise macht ein Anwalt das automatsich ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jonas Bergling
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für deine Antwort.

Ja davon würde ich auch ausgehen, allerdings möchte der Anwalt scheinbar keine Rückerstattung machen.

Daher noch mal meine Frage etwas konkreter.

Muss der Kostenvorschuss (als Geschäftsgebühr) wenn er mit einem zu hohen Streitwert berechnet wurde, korrigiert und erstattet werden?

Wie wäre das, wenn er mir eine Abschlussrechnung stellt (also die noch anfallende Einigungsgebühr) und das bisher zu viel gezahlte einfach ignoriert und nicht verrechnet? Am besten sollte ich nicht bezahlen bevor das geklärt ist?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Jonas Bergling):
Wie wäre das, wenn er mir eine Abschlussrechnung stellt (also die noch anfallende Einigungsgebühr) und das bisher zu viel gezahlte einfach ignoriert und nicht verrechnet?


Das wäre schlecht für Dich.

Aber: der RA erstellt eine schlussrechnung in der er das gesamte Verfahren berechnet.
Von der Summe sollte er dann eigentlich alle in der vorherigen Zeit gezahlten Kostenvorschüsse abziehen und einer von euch beiden muss dann einen ggf. offenen Saldo ausgleichen.

Berry

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Jonas Bergling):
Wie wäre das, wenn er mir eine Abschlussrechnung stellt (also die noch anfallende Einigungsgebühr) und das bisher zu viel gezahlte einfach ignoriert und nicht verrechnet?

Dann weist man ihn freundlich darauf hin, das seiner Schreibkraft da wohl ein kleiner Fehler passiert ist, man den Vorschuss in entsprechend Abzug gebracht hat und den Restbetrag überweist. (Und dann auch so machen.)
Und das man bitte eine korrigierte Abrechnung senden möge.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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