Krankenwegen Kosten mit unfreiwilliger Behandung ?

15. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Hermann11
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankenwegen Kosten mit unfreiwilliger Behandung ?

Hallo, schon vor Corona war ich mit ein paar freunden zum feiern in ei einer Disco in Österreich.

Zugegeben, ich hatte 1, 2 Bier zu viel getrunken, aber mit ging es so weit gut.
Ich setzt mich vor der Disco hin und Wartete auf meinen Bekannten (natürlich war dieser nüchtern) der an diesem Abend der Fahrer war.

Ein Krankenwagen fuhr vor die Disco und redete mit dem Türsteher.

Kurz darauf kahm die Ärztin zu mir und fragte ob alles in Ordnung sei.

Ich sagte ihr das es mir gut geht und ich auf meinen Bekannten wartete.

bevor ich mich versehen konnte hatte ich eine Blutdruckmaschnette am arm und mein Blutdruck wurde gemessen.

Ich sage das Ärztin das ich das nicht möchte, worauf hin sie antwortete, das diese ursprünglich gerufen wurde das sich jemand den Arm gebrochen hätte, und diese Person nun aber nicht mehr da sei.

Die Ärztin teilte mit das alle ok sei, und bat mich um meine Krankenverischerungskrate. nach kurzer Diskussion gab ich ihr sie, und sei meinte noch für mich würden keine kosten entstehen.


2 Monate später habe ich von der Krankenwagen Firma nun eine Rechnung über 39 € erhalten.


Seit dem läuft langer Schriftverkehr von der Krankenkasse zu Firma und zu mir etc.


Die KK teile lediglich mit das dieser Einsatz nicht abgedeckt sei, und ich diese kosten zahlen müsse.


Nun droht ein Mahnbescheid, was kann ich nun machen ?
Muss ich diese Kosten wirklich zahlen ?
Kann in solch einem Fall überbaut eine Rechnung gestellt werden (trotz unfreiwilliger und unnötiger Behandlung) ?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3541 Beiträge, 559x hilfreich)

Zitat (von Hermann11):
Kann in solch einem Fall überbaut eine Rechnung gestellt werden (trotz unfreiwilliger und unnötiger Behandlung) ?

Und wie wollen sie beweisen, dass die Behandlung unnötig war? Mit 1-2 Bier zu viel, erkennt man das vielleicht nicht mehr.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Der Krankenwagen ist gekommen und wieder gefahren.

Zitat (von Hermann11):
Kann in solch einem Fall überbaut eine Rechnung gestellt werden
Ja. Rechnung stellen ist erlaubt. Arzt-u. Behandlungskosten will niemand haben. Nur die Krankentransportfirma verlangt was... der ist es egal, warum sie fährt. Sie leistet Fahrdienste.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

Anstatt jetzt groß Anwalt und Gericht für etliche 100.- zu beauftragen, würde ich die 39.- zahlen unds gut sein lassen.

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#4
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Nach der getätigten Schilderung kann ich mir eigentlich nicht vorstellen das eine Zahlungspflicht gesteht.
Der Krankenwagen wurde nicht wegen und auch nicht vom vermeintlichen Patienten gerufen.

Da sich dies aber offensichtlich in Österreich abgespielt hat wird hierzu auch österreichisches Recht gelten.

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#5
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

Das denke ich auch. Aber vielleicht ist das in Österreich Gang und gebe, dass - wenn der Krankenwagen umsonst herkommt - man die Beauftragung einem angetrunkenen deutschen in die Schuhe schiebt?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Der Krankenwagen wurde nicht wegen und auch nicht vom vermeintlichen Patienten gerufen.
Richtig, aber der war ja sogar Patient vor Ort, wurde sogar kostenlos behandelt. Vermutlich hat die Ärztin nicht *durchgestellt*.
------------------------------------------
Zitat (von Hermann11):
Nun droht ein Mahnbescheid, was kann ich nun machen ?
Abwarten, dann entscheiden, ob man widerspricht oder 39 Ösi-€ zahlt.
----------------------------------
Es gab Zeiten um die 2000er Jahre, da zogen sich die Krankentransportfirmen in A die Patienten unterm *** weg. Entweder gab es zu viele Zulassungen oder mafiöse Strukturen oder auch noch zu wenige Patienten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Der Krankenwagen wurde nicht wegen und auch nicht vom vermeintlichen Patienten gerufen.

Das ist irrelevant. Man hat Dienstleistungen der Besatzung in Anspruch genommen und das durch die Gesundheitskarte belegt.



Zitat (von Hermann11):
bevor ich mich versehen konnte hatte ich eine Blutdruckmaschnette am arm und mein Blutdruck wurde gemessen.

Das nennt sich Bauernfängerei und wäre in D so nicht erlaubt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man hat Dienstleistungen der Besatzung in Anspruch genommen
Nö, allerdings hat man sich danach
Zitat (von Harry van Sell):
das durch die Gesundheitskarte belegt.

insofern unklug verhalten, als dass man Gegenteiliges schon substantiiert nachweisen müsste.

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#9
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist irrelevant.


Warum sollte das irrelevant sein!

Sprechen wie jetzt mal von D (ich nehme aber einmal an das dies in A nicht wesentlich anders ist).

Ein Arzt, Krankenhaus, Fahrdienst etc. darf nur die Leistungen abrechnen die auch erbracht wurden, im Fall von IGeL muss vorher über die Kosten aufgeklärt werden.

Woraus sollte sich deiner Meinung nach eine Bezahlpflicht des TE für den Krankenwageneinsatz ergeben?
Nur dadurch das der TE der Blutdruckmessung durch Herausgabe der Krankenkassenkarte stillschweigend zugestimmt hat?

In D müsste wohl eher die Person mit dem gebrochenen Arm den Einsatz bezahlen, nur weil dieser nicht mehr greifbar ist ergibt sich aber keine Pflicht das einen quasi unbeteiligte Person nun für eine Bagatellleistung in die Pflicht genommen wird

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Warum sollte das irrelevant sein!

Wenn ich in ein Taxi steige das für jemand anderen gerufen wurde, muss ich die Taxifahrt natürlich bezahlen.



Zitat (von Alter Sack):
Woraus sollte sich deiner Meinung nach eine Bezahlpflicht des TE für den Krankenwageneinsatz ergeben?

Da es dafür keine gibt habe ich das auch nicht behauptet.
Er wird nur seinen Anteil der Dienstleistung bezahlen müssen.



Zitat (von Alter Sack):
Nur dadurch das der TE der Blutdruckmessung durch Herausgabe der Krankenkassenkarte stillschweigend zugestimmt hat?

Auch eine solche Zustimmung wäre durchaus gültig, das nennt sich "konkludente Zustimmung".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn ich in ein Taxi steige das für jemand anderen gerufen wurde, muss ich die Taxifahrt natürlich bezahlen.


In dieser Analogie ist der TE aber nicht im Taxi mitgefahren, eher hat der Taxifahrer dem TE eigeninitiav bei einer Reifenpanne geholfen.

Zitat (von Harry van Sell):
Da es dafür keine gibt habe ich das auch nicht behauptet.
Er wird nur seinen Anteil der Dienstleistung bezahlen müssen.


Die erbrachte Leistung (Blutdruckmessung) soll doch gar nicht berechnet werden sondern eine Einsatzpauschale für den Krankenwageneinsatz. Dies auch nicht vom Krankenhaus oder der Ärztin sondern von dem Betreiber des Krankenwagendienstes.

Zitat (von Harry van Sell):
..., das nennt sich "konkludente Zustimmung".


Schön das Du "stillschweigende Zustimmung" in den juristischen Fachbegriff "konkludente Zustimmung" übersetzt hast.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
In dieser Analogie ist der TE aber nicht im Taxi mitgefahren, eher hat der Taxifahrer dem TE eigeninitiav bei einer Reifenpanne geholfen.

Ok, ersetzen wir "Taxi" durch "Abschlepper".



Zitat (von Alter Sack):
sondern eine Einsatzpauschale für den Krankenwageneinsatz.

39 EUR liest sich aber nicht danach, das wäre ja ein Super-Schnäppchen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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