Kreditrecht - Privatkredit

27. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
msn600900-3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kreditrecht - Privatkredit

Hallo,

ich hab mich gerade neu angemeldet und hoffe in dieser Rubrik mit meinem Thema richtig zu sein. Falls nicht, dann bitte kurzerhand in die passendere Kategorie verschieben. (:

Folgender Fall:

Bruder A leiht dem Bruder B im Jahr 2008 eine gewisse Summe Geld. Darlehensverträge sind meist komplexe Vertragswerke, die allerdings in der Praxis zwischen Privatpersonen sehr oft überhaupt nicht vertraglich festgehalten sind, sondern nur mündlich. So leider auch hier. Herr B benötigte noch etwas Liquidität für einen Hauskauf und Herr A hat ihm diese kurzerhand bereitgestellt. Es wurde keine Ratenzahlung und keine Laufzeit vereinbart ala "zahls zurück wenn du kannst".

Nach einer Krankheit verstarb Darlehensnehmer Herr B nun. Vom Darlehen wurde noch nichts zurückbezahlt. Das einzige, was Darlehensgeber A (außer dem mündlichen Vertrag) dazu nun in der Hand hat, ist ein Schriftstück von B, welches dieser kurz vor der Krankheit aufsetzte. In diesem bestätigt er, dass er Zitat: "meinem Bruder A die Summe zuzüglich angefallener handelsüblicher Zinsen schulde und dass im Falle meines Ablebens mein Bruder A diese Summe zuzüglich der Zinsen aus dem Erbe bezahlt bekommen soll".

Soweit so gut. Nun stellt sich die Frage nach dem Rückzahlungsanspruch und Zinsanspruch von A. Es handelte sich um ein Privatdarlehen mit unbestimmter Laufzeit. Ist es richtig, dass der Rückzahlungsanspruch bei unbestimmter Laufzeit dann fällig wird, wenn von einem der Beteiligten ordentlich gekündigt wird? In diesem Fall wäre die Fälligkeit dann zum Tod von B ("im Falle meines Ablebens bekommt A die Summe bezahlt") eingetreten, stimmt das?

Dann würde sich vor allem noch die Frage nach dem Zinsanspruch stellen. Außer dem oben zitierten Schriftstück wurde nichts anderes vereinbart. Sind damit Zinsen seit Darlehensbeginn im Jahr 2008 jährlich fällig geworden (und damit auch Zinseszinsen auf diese Zinsen) oder sind Zinsen zwar seit 2008 jährlich aufgetreten, aber erst zum Ende hin beim Tod von B fällig geworden (und somit ohne Zinseszinsen)?

Falls sich jemand gut in Kapitalmarkt-/Kreditrecht usw, auskennt wäre im für Meinungen dankbar

Grüße!

-- Editiert von msn600900-3 am 27.01.2022 16:14

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von msn600900-3):
Darlehensverträge sind meist komplexe Vertragswerke

Eigentlich reichen da 3 Sätze aus.



Zitat (von msn600900-3):
Ist es richtig, dass der Rückzahlungsanspruch bei unbestimmter Laufzeit dann fällig wird, wenn von einem der Beteiligten ordentlich gekündigt wird?

Entweder durch Eintritt eines zuvor bestimmten Ereignis, durch ordentliche Kündigung oder durch außerordentliche Kündigung.



Zitat (von msn600900-3):
In diesem Fall wäre die Fälligkeit dann zum Tod von B ("im Falle meines Ablebens bekommt A die Summe bezahlt") eingetreten, stimmt das?

Kommt ganz darauf an.
Wer hat denn wie gekündigt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
msn600900-3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz darauf an.
Wer hat denn wie gekündigt?


Gekündigt hat niemand. Der Erblasser hat aber festgehalten, dass nach seinem Tod der Darlehensgeber sein Darlehen und Zinsen aus dem Nachlass zurückerhalten soll. Und nun ist der Erblasser tot.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von msn600900-3):
Gekündigt hat niemand.

Dann müsste das nun jemand machen ...



Zitat (von msn600900-3):
Der Erblasser hat aber festgehalten, dass nach seinem Tod der Darlehensgeber sein Darlehen und Zinsen aus dem Nachlass zurückerhalten soll.

Dann müssten die Erben aus dem Nachlass eine entsprechende Rückstellung bilden oder kündigen und dann zahlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Ich entschuldige nehme dem Sachverhalt nicht Mal, dass überhaupt noch etwas gekündigt werden musste.
Jedenfalls dann, wenn der Schrieb vom Bruder die Bedungung n eines Testaments (eigenhändig geschrieben und unterschrieben) erfüllt.
Dann handelt es sich um ein Vermächtnis und selbst wenn ursprünglich keine Zinsen vereinbart waren, stehen die d m Vermächtnisnehmer zu.
Der Kreditgeber kann also von den Erben die Zahlung verlangen

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