Hallo zusammen,
dies vorab: Sollte mein Beitrag an dieser Stelle deplatziert sein, so bitte ich um Entschuldigung und entsprechenden Hinweis. Danke.
Nun zu meinem fiktiven Fall bzw. meiner allgemeinen Frage:
Wenn man bspw. einen Vertrag über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung geschlossen hat und dem Teilnehmer vor Beginn des Kurses ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, wobei die "Schriftform" zu beachten ist, kann dann per Fax wirksam gekündigt werden?
Ich würde gefühlsmäßig sagen: Nein!. Allerdings wird in den AGB nur auf die Schriftform verwiesen, Fax und/oder Email nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Oder ist das dann auch ein Anwendungsfall des § 127 Abs. 2 BGB
?
Abwandlung: Der Kursteilnehmer kündigt per Fax und übermittelt dem Kursanbieter zusätzlich per Email das eingescannte Kündigungsschreiben.
Vielen Dank im Voraus!
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Kündigung per Fax und § 127 Abs. 2 BGB
26. Juli 2014
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Frage vom 26. Juli 2014 | 18:14
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 7x hilfreich)
Kündigung per Fax und § 127 Abs. 2 BGB
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#1
Antwort vom 26. Juli 2014 | 20:34
Von
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3485x hilfreich)
http://www.frag-einen-anwalt.de/Vertragskuendigung-mit-oder-ohne-Unterschrift---f57145.html
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