LAIE ./. LAIE vor dem Amtsgericht (Unterlassungsklage)

20. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
AR377
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Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)
LAIE ./. LAIE vor dem Amtsgericht (Unterlassungsklage)

Hallo!

Klageverfahren wg. Unterlassung vor dem Amtsgericht.
Kläger und Beklagter Privatpersonen ohne anwaltliche Vertretung.
Schriftliches Vorverfahren.
In der Klageerwiderung noch vehement wurde bestritten dass der gegenständliche Unterlassungsanspruch bestünde.
In seiner Duplik plötzlich erklärt der Beklagte er sei jetzt bereit, die seinerzeit vom Kläger geforderte außergerichtliche Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dies sei ein "Vergleichsangebot" um den "Psychoterror" zu beenden.
Unterlassungserklärung, unterschrieben vom Beklagten, wird als Anlage zur Duplik zu den Akten gereicht.

Eine Relevanz für den weiteren Verlauf des Klageverfahrens wird dies nicht haben können, denn die Abgabe der außergerichtlichen Unterlassungserklärung war explizit gefordert "zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens" (sicher dann nicht, wenn der Kläger an einem Vergleich kein Interesse hat)

Dennoch liegt die unterschriebene Unterlassungserklärung dem Kläger ab jetzt vor.

Angenommen, die Klage wird wider Erwarten abgewiesen, der Unterlassungsanspruch besteht nicht.
Darf dann der Kläger trotzdem bei künftigen Verstößen des Beklagten jeweils die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung fordern oder steht dem etwas entgegen, wenn ja was?

Wie sehr kommt ein Beklagter beim Gericht ins Minus, wenn er in Schriftsätzen das ordentliche gerichtliche Klageverfahren als "Psychoterror" bezeichnet (zu verstehen so: Der Kläger bedient sich des Gerichts um den Beklagten zu terrorisieren und das Gericht macht dabei sogar mit!)

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1815x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Angenommen, die Klage wird wider Erwarten abgewiesen, der Unterlassungsanspruch besteht nicht.
Darf dann der Kläger trotzdem bei künftigen Verstößen des Beklagten jeweils die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung fordern oder steht dem etwas entgegen, wenn ja was?


Fordern darf man viel, wie die Erfolgschancen aussehen, ist eine andere Frage. Wenn die UE von jemandem mit Sachverstand abgegeben wurde, wird sie eine Klausel der Form "unter der auflösenden Bedingung eines anderslautenden gerichtlichen Urteils" o.ä. enthalten, aber auch ohne wird man verständigerweise eine Laienerklärung wohl so auslegen können, daß damit nicht gemeint war, daß man auch dann daran gebunden sein will, wenn ein Gericht klar erklärt hat, daß der Unterlassungsanspruch nicht besteht. Darüber kann man dann allerdings wieder trefflich prozessieren, Stichwort Vertragsfreiheit.

Zitat (von AR377):
Wie sehr kommt ein Beklagter beim Gericht ins Minus, wenn er in Schriftsätzen das ordentliche gerichtliche Klageverfahren als "Psychoterror" bezeichnet


Gar nicht. Gerichte schauen über emotionale Ausbrüche hinweg, abgesehen davon ist ein Prozeß auch kein Beliebtheitswettbewerb, bei dem der Richter zugunsten desjenigen entscheidet, der ihm am sympathischsten ist.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Wenn die UE von jemandem mit Sachverstand abgegeben wurde
Sachverstand? Wie gesagt:
Zitat (von AR377):
LAIE ./. LAIE vor dem Amtsgericht



Zitat (von BigiBigiBigi):
wird sie eine Klausel der Form "unter der auflösenden Bedingung eines anderslautenden gerichtlichen Urteils" o.ä. enthalten
Wird sie ausdrücklich nicht! Denn davon ist die Rede:
Zitat (von AR377):
die seinerzeit vom Kläger geforderte außergerichtliche Unterlassungserklärung



Zitat (von BigiBigiBigi):
Stichwort Vertragsfreiheit.
Darauf wollte ich eigentlich hinaus. Ob nämlich der aussergerichtliche Vertrag nicht als unabhängig von dem ergangenen gegenteiligen Urteil zu betrachten ist, obwohl es um die gleiche Sache sich dreht. Weil es ist den Parteien freigestellt sich vertraglich zu verpflichten, umso mehr als die vertragliche Verpflichtung zeitlich VOR dem Urteil erfolgt ist.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11468 Beiträge, 4341x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Zitat (von BigiBigiBigi):Stichwort Vertragsfreiheit.

Darauf wollte ich eigentlich hinaus.



Das ist unter "Normalbürgern" aber eben auch so eine Sache.
Anders als unter Geschäftsleuten, können Privatpersonen eine Menge untereinander vereinbaren, ohne das sie sich letztendlich daran halten müssten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Der Beklagte Laie verrennt sich hier komplett und unterliegt einer ganzen Reihe von Fehlannahmen. Er sollte sich dringend fachkundigen Rat einholen.

Für den klagenden Laien gilt ähnliches. Er sollte spätestens dann, wenn der Beklagte die Unterlassungserklärung abgegeben hat und dies dem Gericht bekannt geworden ist, ebenfalls fachkundigen Rat dazu einholen, was nun als nächstes zu tun ist.

Wenn die beiden sich halbwegs geschickt anstellen, dann können die insbesondere die Gerichtskosten noch deutlich reduzieren, wovon im Ergebnis beide profitieren könnten.

Eine außergerichtliche Unterlassungserklärung könnte tatsächlich ganz unabhängig von dem Ausgang des Gerichtsverfahrens Wirksamkeit haben. Das müsste aber im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127107 Beiträge, 40761x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Wie sehr kommt ein Beklagter beim Gericht ins Minus, wenn er in Schriftsätzen das ordentliche gerichtliche Klageverfahren als "Psychoterror" bezeichnet (zu verstehen so: Der Kläger bedient sich des Gerichts um den Beklagten zu terrorisieren und das Gericht macht dabei sogar mit!)

Das kommt ganz darauf an, wie er das rüberbringt. Je nach dem wie er das macht, ist dann auch ein Gericht mal "angepisst" ...
Hans-Jürgen Hausmann ist da ein sehr prominente Beispiel, aber auch bei Johann-Martin P. aus Neuburg sieht man schön wie so was geht.



Zitat (von AR377):
Weil es ist den Parteien freigestellt sich vertraglich zu verpflichten, umso mehr als die vertragliche Verpflichtung zeitlich VOR dem Urteil erfolgt ist.

Richtig, das ist auch ein hohes Gut das entsprechend gewürdigt wird.



Zitat (von AR377):
Ob nämlich der aussergerichtliche Vertrag nicht als unabhängig von dem ergangenen gegenteiligen Urteil zu betrachten ist, obwohl es um die gleiche Sache sich dreht.

Das müsste man dann im Einzelfalle sorgfältig prüfen - ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das müsste man dann im Einzelfalle sorgfältig prüfen - ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht.
FAZIT?
Der Konstellation "Laie ./. Laie" ist u.U. durchaus die Qualifikation zuzusprechen, zur Fortbildung der Rechts beizutragen.
Weil Fragen aufgeworfen werden, die beim Agieren von Volljuristen in gleicher Sache niemals zutage gefördert werden würden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Für den klagenden Laien gilt ähnliches. Er sollte spätestens dann, wenn der Beklagte die Unterlassungserklärung abgegeben hat und dies dem Gericht bekannt geworden ist, ebenfalls fachkundigen Rat dazu einholen, was nun als nächstes zu tun ist.
Ohne fachkundigen Rat wird der klagende Laie folgendes als nächstes tun:

- Der Ladung zum Gerichtstermin (Güteverhandlung, für den Fall der Erfolglosigkeit unmittelbar anschließender Haupttermin) folgen und persönlich erscheinen

- Bei der zunächst stattfindenden Güteverhandlung am Beginn des Termins einen Vergleichsvorschlag machen der für den Beklagten unannehmbar ist, weil er die Forderung nach einer Versicherung an Eides statt mit beinhaltet (über eine Tatsache, die mit dem Klagegegenstand direkt in Verbindung steht, trotzdem nicht entscheidungsrelevant ist)

- Nach dem Übergang zum Haupttermin darauf hinweisen dass für die beklagte Partei die Möglichkeit des Antrags des Anerkenntnisurteils gem. § 307 S. 1 ZPO bis zum Ende der Verhandlung besteht

Zitat (von Zuckerberg):
Wenn die beiden sich halbwegs geschickt anstellen, dann können die insbesondere die Gerichtskosten noch deutlich reduzieren, wovon im Ergebnis beide profitieren könnten.
Das suggeriert: Die beiden sollen sich zusammentun gegen das Gericht, um diesem die Möglichkeit zu nehmen ihnen hohe Kosten aufzubrummen.

Das ist lebensfremd, denn Kläger und Beklagter sind Gegner und beide wollten es vom Gericht entschieden haben.
Nur weil beide es wollten, ist es zum gerichtlichen Klageverfahren überhaupt gekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Zitat:
FAZIT?
Der Konstellation "Laie ./. Laie" ist u.U. durchaus die Qualifikation zuzusprechen, zur Fortbildung der Rechts beizutragen.
Weil Fragen aufgeworfen werden, die beim Agieren von Volljuristen in gleicher Sache niemals zutage gefördert werden würden.
BEISPIEL?
Der von Ihnen beschriebene Fall jedenfalls taugt nicht für eine Rechtsfortbildung. Vielmehr ist das ein klassisches Beispiel dafür, wie die Justiz unsinnig belastet wird mit der Prozessführung von Laien, die ganz einfach nicht wissen, was sie da anstellen. Dabei wäre es mir auch neu, wenn es Rechtsanwälten grundsätzlich irgendwie an "Kreativität" fehlen würde, um irgendwelche aberwitzigen Argumentationsversuche zu bemühen oder auf lächerliche Aspekte abzustellen. Kreativer als das kann der Laie gar nicht sein. Der Laie läuft nur Gefahr, irgendwelche Rechtsfragen geklärt haben zu wollen, die entweder gar nicht relevant oder längst entschieden sind.

Zitat:
Ohne fachkundigen Rat wird der klagende Laie folgendes als nächstes tun:
Das wird teuer.

Zitat:
Das suggeriert: Die beiden sollen sich zusammentun gegen das Gericht, um diesem die Möglichkeit zu nehmen ihnen hohe Kosten aufzubrummen.
Nein. Sie sollen dem Gericht den Gefallen tun und die Zankerei bleiben lassen. Das Gericht kann sich dann wichtigeren Verfahren zuwenden. Die Reduzierung der Kosten wäre nur eine zwangsläufige Folge des geringeren Aufwandes für das Gericht.

Zitat:
Das ist lebensfremd
Nein. Das wäre vernünftig. Und das kommt an deutschen Amtsgerichten jeden Tag vor. Das wissen die beiden Hobbyjuristen nur nicht, weil die sich doch nicht ganz so tief in die Materie reingearbeitet haben, wie sie sich das einbilden.

Wenn wirklich beide Parteien eine Entscheidung des Gerchts wollen würden, dann wäre es unsinnig, hier noch weitere Vergleichsvorschläge zu machen oder die Möglichkeit des Anerkenntnisurteils ins Spiel zu bringen.

-- Editiert von Zuckerberg am 20.07.2022 20:17

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48877 Beiträge, 17214x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Der Ladung zum Gerichtstermin (Güteverhandlung, für den Fall der Erfolglosigkeit unmittelbar anschließender Haupttermin) folgen und persönlich erscheinen


Was will der Kläger denn noch erreichen im Hinblick darauf, dass der Beklagte inzwischen die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat?

Zitat (von AR377):
Bei der zunächst stattfindenden Güteverhandlung am Beginn des Termins einen Vergleichsvorschlag machen der für den Beklagten unannehmbar ist, weil er die Forderung nach einer Versicherung an Eides statt mit beinhaltet (über eine Tatsache, die mit dem Klagegegenstand direkt in Verbindung steht, trotzdem nicht entscheidungsrelevant ist)


Der Kläger riskiert also, den Prozess zu verlieren in einer Situation, in der er den Prozess eigentlich gar nicht mehr verlieren kann?

Zitat (von AR377):
Nach dem Übergang zum Haupttermin darauf hinweisen dass für die beklagte Partei die Möglichkeit des Antrags des Anerkenntnisurteils gem. § 307 S. 1 ZPO bis zum Ende der Verhandlung besteht


Aha.

Zitat (von AR377):
Das suggeriert: Die beiden sollen sich zusammentun gegen das Gericht, um diesem die Möglichkeit zu nehmen ihnen hohe Kosten aufzubrummen.


Da hat man die Ausführungen von @Zuckerberg grob missverstanden.

Zitat (von AR377):
Das ist lebensfremd, denn Kläger und Beklagter sind Gegner und beide wollten es vom Gericht entschieden haben.


Kindergarten

Zitat (von AR377):
Nur weil beide es wollten, ist es zum gerichtlichen Klageverfahren überhaupt gekommen.


Das Verhalten des Beklagten ist für mich ein sehr klarer Hinweis darauf, dass er das gerichtliche Klageverfahren nicht wollte.

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das Verhalten des Beklagten ist für mich ein sehr klarer Hinweis darauf, dass er das gerichtliche Klageverfahren nicht wollte.
Einfach nein. Vielleicht wurden auch zu wenige Details zur Sache providiert.

Sondern es verhält sich wie folgt:
Die außergerichtliche Unterlassungserklärung wurde vom Unterlassungsgläubiger (Kläger) dem Unterlassungsschuldner (Beklagter) angeboten - und zugestellt durch Gerichtsvollzieher (Postzustellungsurkunde) - ausdrücklich im Wortlaut "ZUR VERMEIDUNG EINES GERICHTLICHEN VERFAHRENS"!!!

Natürlich wollte der Beklagte nicht ein Klageverfahren, aber etwas nur nicht wollen einerseits (weil man seine Ruhe haben will) und das Notwendige dafür tun, dass es vermieden wird (weil man jemand anderem tatsächlich etwas schuldet ohne es zu merken) ist eben - mindestens im konkreten Fall - zweierlei.

Zitat (von hh):
Kindergarten
Ja. Aber nur für diejenigen, die verharmlosend Kindergarten und Nachbarschaftskrieg gleichstellen.

Zitat (von hh):
Was will der Kläger denn noch erreichen im Hinblick darauf, dass der Beklagte inzwischen die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat?
Die (wenn auch nur zivilrechtliche) Verurteilung des Beklagten. Ist mehr wert als ein Vertrag.
Zitat (von hh):
Der Kläger riskiert also, den Prozess zu verlieren in einer Situation, in der er den Prozess eigentlich gar nicht mehr verlieren kann?
Exakt!
Zitat (von hh):
Da hat man die Ausführungen von @Zuckerberg grob missverstanden.
Maybe yes and maybe no! Relevant sind aber ohnehin nur die Ausführungen des Gerichts - jene in der Urteilsbegründung.
Zitat (von Zuckerberg):
wie die Justiz unsinnig belastet wird mit der Prozessführung von Laien, die ganz einfach nicht wissen, was sie da anstellen.
Ein Jurist aus Fleisch und Blut wird nicht vertreten, dass eine zugelassene Klage "unsinnig" sein könnte. Das aber regelt die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und die darauf aufbauenden Gesetze: Dass JEDER MENSCH in JEDER (zulässigen) Angelegenheit von der ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfen lassen kann, ob nicht eines seiner Rechte verletzt wurde.

P.S.:
Die Duplik (incl. unterschriebener Unterlassungserklärung) wurde dem Kläger zugestellt ohne Aufforderung, Stellung zu nehmen ob ein vorgeschlagener Vergleich festgestellt werden könne, sondern nur "den anliegenden Schriftsatz erhalten Sie zur Kenntnis."

Das sagt alles.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Wo, wann ist der prozees?
Harry, hh, Zuckerberg und viele andere (eigentlich alle) im Forum können als interessierte Öffentlichkeit sehr gerne der Verhandlung beiwohnen.
Aber DICH, dem die Logik wie die Mengenlehre fremd ist (von der Rechtslehre ganz zu schweigen), brauch ich da SICHER NICHT!

Und:
Das "schriftliche Verfahren" machen sie nicht "lieber" (heisst ANSTELLE des Hauptverfahrens) sondern:
Die ZPO sieht alternativ das "schriftliche Vorverfahren" oder den "frühen ersten Termin" zur Vorbereitung des Haupttermins vor.

Soviel zum Verständnis.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Zitat:
Das sagt alles.
DAS ist richtig. Nur verkennt der Kläger hier, WAS das alles ist. Und was das Gericht nun eigentlich von ihm erwartet.

Übrigens sollte der Kläger sich nicht zu sicher sein, dass der Beklagte wirklich ganz unberaten ist. Meine frühere Einschätzung korrigiere ich nun dahingehend, dass es vielmehr der Kläger ist, der dich aktuell dringend um fachkundigen Rat bemühen sollte.

Andernfalls gibt es für den Kläger bald eine teure Quittung.

Aber hier ist wohl alles gesagt. Warten wir das Urteil ab. Wenn der Verhandlungstermin steht, dann können Sie uns ja hier informieren.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Übrigens sollte der Kläger sich nicht zu sicher sein, dass der Beklagte wirklich ganz unberaten ist.
Der Beklagte ist definitiv unberaten, die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ist ihm versehentlich passiert, heisst: Ohne zu ahnen dass diese Handlung für den Prozess von größter Relevanz sein kann.

Zitat (von Zuckerberg):
dass es vielmehr der Kläger ist, der dich aktuell dringend um fachkundigen Rat bemühen sollte.
Nein. Die eigenen Fachkenntnisse reichen aus.

Zitat (von Zuckerberg):
Andernfalls gibt es für den Kläger bald eine teure Quittung.
Nein.


Sondern:
Es ist im Gerichtstermin zu klären, ob diese mitten im schriftlichen Vorverfahren abgegebene strafbewährte UE (die dem Kläger bislang überhaupt nur als Kopie ohne Originalunterschrift vorliegt) nach Meinung des Gerichts ganz konkret zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignet ist, wodurch der notwendige Klagegrund entfallen würde.
Eine unbegründete Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Dieses aber kann der Kläger vermeiden indem er Erledigung in der Hauptsache erklärt.
Das könnte er machen (die Kostentragungspflicht wäre in dem Fall ohnehin beim Beklagten, da dieser Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat), denn seinem Interesse ist durch die UE grundsätzlich mal Genüge getan, die Frage ist ob es ihm gut genug sein MUSS.

Die Frage wird sein, ob der Beklagte mit der Abgabe einer UE den Klageanspruch anerkennen möchte (oder gerade nicht weil er diesen für unbegründet hält, was in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht wurde) und was ihn insoweit vom prozessualen Anerkenntnis abhält.

Andererseits:
Muss nicht die im Verfahren abgegebene strafbewährte UE von dem Kläger sogar als besser betrachtet werden (verglichen damit, sie wäre außergerichtlich abgegeben worden) insoweit als sie jetzt sogar gerichtlich protokolliert ist?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Zitat:
Es ist im Gerichtstermin zu klären, ob diese mitten im schriftlichen Vorverfahren abgegebene strafbewährte UE (die dem Kläger bislang überhaupt nur als Kopie ohne Originalunterschrift vorliegt) nach Meinung des Gerichts ganz konkret zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignet ist
Das ist nicht korrekt.

Zitat:
die Kostentragungspflicht wäre in dem Fall ohnehin beim Beklagten, da dieser Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat
Das ist nicht korrekt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48877 Beiträge, 17214x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Nein. Die eigenen Fachkenntnisse reichen aus.


Sie reichen erkennbar nicht aus.

Zitat (von AR377):
Die Frage wird sein, ob der Beklagte mit der Abgabe einer UE den Klageanspruch anerkennen möchte


Nein, das ist nicht die Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Kläger riskiert also, den Prozess zu verlieren in einer Situation, in der er den Prozess eigentlich gar nicht mehr verlieren kann?
Der Kläger wird den Prozess genau dann verlieren ("Klage wird abgewiesen, Kosten trägt Kläger") wenn er es versäumt, die einseitige Erledigungserklärung betreffend die Hauptsache rechtzeitig abzugeben, obwohl eine solche dringend angebracht ist.
Ob er sie abgeben muss (bzw. sollte) hängt rein davon ab ob das vom Beklagten jetzt eingebrachte Schriftstück ganz konkret zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignet ist, wodurch der Klagegrund entfallen sein würde.

Natürlich könnte der Kläger in dem Stadium (vor dem Haupttermin) mit Schriftsatz die einseitige Erledigungserklärung betreffend die Hauptsache abgeben. Und dabei zusätzlich seinen bisherigen Antrag hilfsweise aufrechterhalten, weil er sich bzgl. der Erledigung nicht sicher sein kann.

Aber:
Es schadet auch nicht wenn alles dieses im Gerichtstermin erst genau besprochen wird.
Unzweifelhaft hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, die einseitige Erledigungserklärung betreffend die Hauptsache abzugeben.
Und das Gericht wird zu erkennen geben, wohin es tendiert.


Zitat (von AR377):
die Kostentragungspflicht wäre in dem Fall ohnehin beim Beklagten, da dieser Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat
Zitat (von Zuckerberg):
Das ist nicht korrekt.
Natürlich nicht. Wie dumm.
Sondern die Kostentragungspflicht wird (nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers, die eine Klageänderung hin zur Feststellungsklage bzgl. Erledigung des Rechtsstreits bewirkt) dem Beklagten per Urteil auferlegt. Mindestens dann, wenn es der Meinung ist, das die (unbegründet gewordene) Klage in der Hauptsache (vor dem Entfall des Klagegrunds) begründet war.

Oder aber es kommt zur übereinstimmenden Erledigungserklärung und die beklagte Partei gibt eine Kostenübernahmeerklärung ab, da sie sieht dass sie ohnehin verloren hätte.
Damit wird vermieden dass das Gericht entscheiden muss (wenn auch nur über die Kosten) und die Gerichtskosten reduzieren sich von 3,0 auf 1,0

Das sollte anscheinend da angedeutet werden:
Zitat (von Zuckerberg):
Wenn die beiden sich halbwegs geschickt anstellen, dann können die insbesondere die Gerichtskosten noch deutlich reduzieren, wovon im Ergebnis beide profitieren könnten.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Zitat:
Der Kläger wird den Prozess genau dann verlieren ("Klage wird abgewiesen, Kosten trägt Kläger") wenn er es versäumt, die einseitige Erledigungserklärung betreffend die Hauptsache rechtzeitig abzugeben
Schon wieder nicht korrekt.

Zitat:
Oder aber es kommt
... zu einem ganz anderen Ergebnis, das der Kläger (einschließlich der zugehörigen Verfahrenskonstellation) offenbar nicht auf dem Schirm hat.

Zitat:
Es schadet auch nicht wenn alles dieses im Gerichtstermin erst genau besprochen wird.
Es kann sein, dass der Verhandlungstermin so ablaufen wird. Es kann aber auch sein, dass es nicht so ablaufen wird. Für "Besprechungen" mit dem Kläger ist dessen Rechtsanwalt zuständig. Das Amtsgericht ist hierzu nur sehr sehr eingeschränkt verpflichtet und darf beratende Hinweise wauch nur in gewissen Grenzen erteilen.

Zitat:
Der Beklagte ist definitiv unberaten, die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ist ihm versehentlich passiert, heisst: Ohne zu ahnen dass diese Handlung für den Prozess von größter Relevanz sein kann.
Das ist Ihre Einschätzung. Meiner Meinung nach drängt diese sich nicht besonders auf.

-- Editiert von Zuckerberg am 22.07.2022 23:28

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1683 Beiträge, 699x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Darf der Kläger bei künftigen Verstößen jeweils die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung fordern


Ein "Unterlassungsversprechen" ist nur dann ausreichend, um die (Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch, nämlich) das (Fort-)Bestehen einer begründeten Besorgnis, das beanstandete Verhalten könnte in naher bis ferner Zukunft ( 30 Jahre ) vielleicht wiederholt werden, entfallen lassen, wenn

- der Unterlassungsgläubiger erklärt, damit sei ihm ein für alle mal die Besorgnis einer zukünftigen Verletzung seiner durch das beanstandete Verhalten angegriffenen Rechtsposition genommen, oder

- wenn das Unterlassungsversprechen als ausreichend ersthaft gemeint verstanden werden muß, um dem Unterlassungsgläubiger ein berechtigtes Vertrauen geben zu können, sich für alle Zukunft nicht mehr um erneute Wiederholungshandlungen / Rechtsverletzungen sorgen zu müssen.

Als "ausreichend ernsthaft" werden Unterlassungsversprechen in aller Regel (auch) dann anerkannt, wenn sie mit der Abgabe eines (ausreichend empfindlichen) Vertragsstrafe-Versprechens verknüpft sind für den Fall, das gegenene Unterlassungsversprechen zu brechen. ( Ob es allerdings notwendig ist, zur Bekräftigung der Ernsthaftigkeit eines Unterlassungsversprechens die Zahlung einer Vertragsstrafe AN DEN UNTERLASSUNGSGLÄUBIGER versprechen zu müssen, erscheint höchst fraglich. Es genügt ja jede ernstgemeinte Zusicherung, einen empfindlichen Vermögenswert hinzugeben für den Fall eines Wortbruchs. Der Begünstigte des Strafzahlungsversprechens könnte aber auch eine karitativ tätige Organisation sein, die der Unterlassungsschuldner für den fall eines Wortbruchs mit einem hohen Strafversprechen zu begünstigen versprechen könnte, um die Ernsthaftigkeit eines gegebenen Unterlassungsversprechens zu bekräftigen ).

RK

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Als "ausreichend ernsthaft" werden Unterlassungsversprechen in aller Regel (auch) dann anerkannt, wenn sie mit der Abgabe eines (ausreichend empfindlichen) Vertragsstrafe-Versprechens verknüpft sind für den Fall, das gegenene Unterlassungsversprechen zu brechen. ( Ob es allerdings notwendig ist, zur Bekräftigung der Ernsthaftigkeit eines Unterlassungsversprechens die Zahlung einer Vertragsstrafe AN DEN UNTERLASSUNGSGLÄUBIGER versprechen zu müssen, erscheint höchst fraglich.
Dieser Punkt ist dann wohl geklärt.
Der Kläger wird vorliegend nicht behaupten können, die Unterlassungserklärung wäre nicht ausreichend ernsthaft, den es wurde jene strafbewährte Unterlassungserklärung vom Beklagten unterzeichnet, die der Kläger aussergerichtlich zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens - und zugestellt durch Gerichtsvollzieher - gefordert hatte.
Und diese verpflichtet den Unterlassungsschuldner zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe AN DEN UNTERLASSUNGSGLÄUBIGER, zumal für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.

Entscheidende Bedeutung allerdings kommt zu den Umständen dass
- die Unterlassungserklärung NACH Ablauf der Frist zur Klageerwiderung abgegeben wurde (nämlich nicht in der Klageerwiderung sondern erst in der Duplik)
- die Original-Unterlassungserklärung nicht dem Unterlassungsgläubiger (Kläger) zugegangen ist, sondern dem Gericht

Analog: Im Fall einer Zahlungsklage etwa hätte die Leistung (Zahlung) während des schriftlichen Vorverfahrens auch direkt an den Kläger erfolgen müssen (um den Klagegrund entfallen zu lassen), nicht an die Gerichtskasse.
Denn der Kläger hatte aussergerichtlich gefordert "Zahlung direkt an ihn"
Analog hatte der Unterlassungsgläubiger aussergerichtlich gefordert "unterzeichnete Unterlassungserklärung direkt an ihn"

Die erste Frage wird somit sein:
Ist die als Anlage zur Duplik als Schwarz-Weiss-Kopie dem Kläger vorliegende unterschriebene Unterlassungserklärung als "dem Kläger zugegangen" bzw. "als dem Kläger original vorliegend" zu betrachten?

Falls ja würde der Kläger im Termin unverzüglich einseitig die Hauptsache für erledigt erklären.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48877 Beiträge, 17214x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Falls ja würde der Kläger im Termin unverzüglich einseitig die Hauptsache für erledigt erklären.


Du willst es nicht verstehen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Zitat:
Entscheidende Bedeutung allerdings kommt zu den Umständen dass
- die Unterlassungserklärung NACH Ablauf der Frist zur Klageerwiderung abgegeben wurde (nämlich nicht in der Klageerwiderung sondern erst in der Duplik)
Wenn Sie meinen...

Zitat:
Analog: Im Fall einer Zahlungsklage
Der Vergleich bietet sich völlig.

Zitat:
Falls ja würde der Kläger im Termin unverzüglich einseitig die Hauptsache für erledigt erklären.
Na dann.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Andernfalls gibt es für den Kläger bald eine teure Quittung.
Nein.

Sondern das Gericht hat zuletzt explizit verfügt:

"Dem Kläger wird aufgegeben, bis .. .. .... mitzuteilen, ob er die Hauptsache aufgrund der nunmehr abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung vom .. .. .... für erledigt erklärt.
Es besteht keine Wiederholungsgefahr mehr.
Die Klage ist nunmehr unbegründet.

Bei Abgabe der Erledigungserklärung wird der Termin vom .. .. .... aufgehoben.


Zitat (von Zuckerberg):
Für "Besprechungen" mit dem Kläger ist dessen Rechtsanwalt zuständig. Das Amtsgericht ist hierzu nur sehr sehr eingeschränkt verpflichtet und darf beratende Hinweise wauch nur in gewissen Grenzen erteilen.
Es bestätigt sich erneut:
- manche Kläger brauchen keinen Anwalt
- Amtsgerichte haben nicht die Neigung, ein offenes Messer zu suchen, in das sie den Laienkläger möglichst rennen lassen wollen

Sondern:
Wenn ein Rechtsanspruch besteht wird ein Gericht das auch erkennen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Endstand (erstinstanzlich)
1 : 0 für den Kläger!


"BESCHLUSS

1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt."



Und auch diese Fragen sind geklärt:

Zitat (von AR377):
Die eigenen Fachkenntnisse reichen aus.
Zitat (von hh):
Sie reichen erkennbar nicht aus.


Zitat (von Zuckerberg):
Übrigens sollte der Kläger sich nicht zu sicher sein, dass der Beklagte wirklich ganz unberaten ist.
Der Beklagte war definitiv unberaten.
Wäre er beraten gewesen, wie nicht, hätte er sich wohl der Erledigterklärung des Klägers angeschlossen und eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben.
Das hätte die GK von 3,0 auf 1,0 reduziert.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35677 Beiträge, 6064x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

Ich bin eigentlich nur gespannt, ob der Beklagte sich nun doch noch (juristisch) beraten lässt und weiter geht.
Danke im Voraus für diese Rückmeldung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Danke für die Rückmeldung.
Bitte gerne.

Zitat (von Anami):
Ich bin eigentlich nur gespannt, ob der Beklagte sich nun doch noch (juristisch) beraten lässt und weiter geht.
Wenn er sich juristisch beraten lässt, sollte der Ratschlag an ihn erfolgen, gerade NICHT weiter zu gehen - angesichts der eindeutigen Sachlage.

(vorausgesetzt er gerät an einen redlichen Anwalt, der nicht Einkommensmaximierung zu Lasten seiner Mandanten zu betreiben pflegt)

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#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127107 Beiträge, 40761x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Endstand (erstinstanzlich)
1 : 0 für den Kläger!

Glückwunsch



Zitat (von AR377):
vorausgesetzt er gerät an einen redlichen Anwalt

Es macht einen Anwalt nicht unredlich, wenn er dem Wunsch des Mandanten nachkommt entgegen seinem professionellem Ratschlag doch weiter zu machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es macht einen Anwalt nicht unredlich, wenn er dem Wunsch des Mandanten nachkommt entgegen seinem professionellem Ratschlag doch weiter zu machen.
Dem ist uneingeschränkt zu folgen.

Aber soweit waren wir noch gar nicht, sondern:
Wenn der ahnungslose (auch im Hinblick auf die Sachlage) Beklagte von dem Anwalt zunächst nur beraten werden will OB er aussichtsreich weitermachen sollte, dann hängt es sehr wohl davon ab an welche Couleur von Anwalt er gerät ("Da gehen wir bis nach Karlsruhe!")

Zur Erinnerung:
Nur durch Zufall hat der Beklagte erreicht, dass der Kläger eine Erledigterklärung abgeben musste, indem er als "Vorschlag eines Vergleichs" die unterschriebene strafbewehrte Unterlassungserklärung als Anlage zur Duplik gereicht hat, ohne zu wissen was das für den Prozeß bedeutet. Nämlich dass dadurch die Klage unbegründet wird.
Das Gericht musste nach der einseitigen Erledigterklärung des Klägers nur noch über die Kostentragung entscheiden und da der Beklagte in der Klageerwiderung Klageabweisung beantragt hatte kann der Rechtsgedanke des § 93 ZPO nicht zur Anwendung kommen.
Daran käme auch das Berufungsgericht und (falls zugelassen, sehr wahrscheinlich nicht ...) die Revision beim BGH in Karlsruhe nicht vorbei.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Endstand (Rechtskraft)
1 : 0 für den Kläger!

Zitat (von Anami):
Ich bin eigentlich nur gespannt, ob der Beklagte sich nun doch noch (juristisch) beraten lässt und weiter geht.
Danke im Voraus für diese Rückmeldung.
Heute ist es so weit.
Der erstinstanzliche Beschluss ("Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.") hat Rechtskraft erlangt und es wurde nach sechsmonatiger Pause der Kostenfestsetzungsantrag durch den Kläger gestellt.

Zitat (von Zuckerberg):
Übrigens sollte der Kläger sich nicht zu sicher sein, dass der Beklagte wirklich ganz unberaten ist.
Der Kläger konnte sich die ganze Zeit sicher sein und hat Recht behalten bis zum Schluss.
Während der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren 2x die Gelegenheit nicht ergriffen hatte, eine Reduzierung der Gerichtskosten von 3,0 auf 1,0 zu bewirken, so hat er im Kostenfestsetzungsverfahren erst recht unter Beweis gestellt dass er keine Ahnung von der Materie hat.

Als Reaktion auf den Kostenfestsetzungsantrag, mit dem eine "vollstreckbare Ausfertigung" beantragt wurde, hat der Beklagte den Kläger direkt angeschrieben (mehrere Wochen vor Erlass des KFB)
Er sei zahlungsbereit in Bezug auf die geltend gemachten Kosten, deshalb sei "Zwangsvollstreckung unzulässig".
Leider waren im KFA nur die Portokosten in Euro und Cent angegeben, gleichwohl wurde die Festsetzung der Gerichtskosten mit beantragt mit dem Satz "... vorgelegte Gerichtskosten hinzuzusetzen sowie die Verzinsung des hieraus sich ergebenden Gesamtbetrags ..."
Da wird der Laie gestaunt haben als im KFB nicht 11,85€ sondern 368,85€ gegen ihn festgesetzt wurden ...
In manchen Fällen hat man es als selbst vertretende Partei tatsächlich noch leichter mit einem Laien gegenüber als wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Das war so einer.

Gleichwohl, ganz zu Ende ist es ja noch nicht:
Der beklagte Laie hat tatsächlich im KFB, der dem klagenden Laien als vollstreckbarer Titel vorliegt, überlesen "... nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ..."

Der Betrag wurde ohne Zinsen gezahlt!

Jetzt bleibt es spannend:
- Entweder er verlangt bereits die Herausgabe des Titels (ohne dass ihm bewusst ist dass er noch nicht vollständig bezahlt hat)
- Oder er weiss nicht mal was über den Herausgabeanspruch, dann erfährt er bis auf Weiteres gar nicht dass er noch nicht vollständig bezahlt hat ...

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