Ladungsfähige Anschrift nicht bekannt

4. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
peter-alexander1
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladungsfähige Anschrift nicht bekannt

Wie wäre folgender Fall zu bewerten bzw. was sollte getan werden, wenn die ladungsfähige Anschrift nicht ermittelbar ist?

Es wird eine Klage gegen eine Person bei Gericht eingereicht, bei der nur die letzte Anschrift durch Einwohnermeldeamtsauskunft bekannt ist. Da die Person sich aber nicht mehr an dieser Anschrift aufhält, wurde nach den üblichen Recherchemaßnahmen mit der Klageeinreichung direkt die öffentliche Zustellung gem. § 185 ZPO beantragt. Im Rubrum der Klage wurde der Beklagte mit seiner zuletzt bekannten Adresse angegeben.

Anschließend kommt eine Verfügung vom Gericht an den Kläger mit folgendem Inhalt: „Dem Kläger wird aufgegeben, eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten mitzuteilen. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage. Ohne eine entsprechende Angabe ist mit der Abweisung der Klage als unzulässig zu rechnen. Die Angabe einer letzten Wohnanschrift genügt nicht. (…)"

Weil die Wohnanschrift nicht bekannt ist, sollte die Klage schließlich öffentlich zugestellt werden.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127052 Beiträge, 40751x hilfreich)

Zitat (von peter-alexander1):
Weil die Wohnanschrift nicht bekannt ist, sollte die Klage schließlich öffentlich zugestellt werden.

Da hat man offensichtlich die Voraussetzungen für die Öffentliche Zustellung nicht erfüllt.

Sollte man korrigieren und entsprechende Mitteilung ans Gericht machen, will man die Abweisung verhindern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
peter-alexander1
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da hat man offensichtlich die Voraussetzungen für die Öffentliche Zustellung nicht erfüllt.


Dann hätte das Gericht doch schreiben können, dass die Voraussetzungen noch nicht vorliegen und entsprechende Hinweise geben können.

-- Editiert von User am 4. November 2023 17:07

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40161 Beiträge, 14295x hilfreich)

Nicht unbedingt. Das Gericht hat neutral zu sein und kann nicht einer Partei eine Klage schlüssig basteln. Ein Hinweis auf unbekannten Aufenthalt langt in der Regel nicht aus.

wirdwerden

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#4
 Von 
peter-alexander1
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nicht unbedingt. Das Gericht hat neutral zu sein und kann nicht einer Partei eine Klage schlüssig basteln. Ein Hinweis auf unbekannten Aufenthalt langt in der Regel nicht aus.


Es fanden selbstverständlich auch die notwendigen Ermittlungen statt, die für eine öffentliche Zustellung notwendig sind.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127052 Beiträge, 40751x hilfreich)

Zitat (von peter-alexander1):
Dann hätte das Gericht doch schreiben können, dass die Voraussetzungen noch nicht vorliegen und entsprechende Hinweise geben können.

Das Gericht darf keine Rechtsberatung des Klägers oder des Beklagten vornehmen, die Masstäbe sind da sehr streng (die Parteien haben zu wissen was sie tun, entsprechend Kundige zu beauftragen oder mit den Folgen zu leben) und kein Gericht wird sich da in die Nesseln setzen wollen.



Zitat (von peter-alexander1):
Es fanden selbstverständlich auch die notwendigen Ermittlungen statt, die für eine öffentliche Zustellung notwendig sind.

Dann die entsprechende Korrektur ans Gericht senden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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