Wie wäre folgender Fall zu bewerten bzw. was sollte getan werden, wenn die ladungsfähige Anschrift nicht ermittelbar ist?
Es wird eine Klage gegen eine Person bei Gericht eingereicht, bei der nur die letzte Anschrift durch Einwohnermeldeamtsauskunft bekannt ist. Da die Person sich aber nicht mehr an dieser Anschrift aufhält, wurde nach den üblichen Recherchemaßnahmen mit der Klageeinreichung direkt die öffentliche Zustellung gem. § 185 ZPO beantragt. Im Rubrum der Klage wurde der Beklagte mit seiner zuletzt bekannten Adresse angegeben.
Anschließend kommt eine Verfügung vom Gericht an den Kläger mit folgendem Inhalt: „Dem Kläger wird aufgegeben, eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten mitzuteilen. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage. Ohne eine entsprechende Angabe ist mit der Abweisung der Klage als unzulässig zu rechnen. Die Angabe einer letzten Wohnanschrift genügt nicht. (…)"
Weil die Wohnanschrift nicht bekannt ist, sollte die Klage schließlich öffentlich zugestellt werden.
Ladungsfähige Anschrift nicht bekannt
4. November 2023
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Frage vom 4. November 2023 | 16:42
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladungsfähige Anschrift nicht bekannt
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#1
Antwort vom 4. November 2023 | 16:57
Von
Status: Unbeschreiblich (127052 Beiträge, 40751x hilfreich)
ZitatWeil die Wohnanschrift nicht bekannt ist, sollte die Klage schließlich öffentlich zugestellt werden. :
Da hat man offensichtlich die Voraussetzungen für die Öffentliche Zustellung nicht erfüllt.
Sollte man korrigieren und entsprechende Mitteilung ans Gericht machen, will man die Abweisung verhindern.
#2
Antwort vom 4. November 2023 | 17:03
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDa hat man offensichtlich die Voraussetzungen für die Öffentliche Zustellung nicht erfüllt. :
Dann hätte das Gericht doch schreiben können, dass die Voraussetzungen noch nicht vorliegen und entsprechende Hinweise geben können.
-- Editiert von User am 4. November 2023 17:07
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#3
Antwort vom 4. November 2023 | 17:15
Von
Status: Unbeschreiblich (40161 Beiträge, 14295x hilfreich)
Nicht unbedingt. Das Gericht hat neutral zu sein und kann nicht einer Partei eine Klage schlüssig basteln. Ein Hinweis auf unbekannten Aufenthalt langt in der Regel nicht aus.
wirdwerden
#4
Antwort vom 4. November 2023 | 17:19
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNicht unbedingt. Das Gericht hat neutral zu sein und kann nicht einer Partei eine Klage schlüssig basteln. Ein Hinweis auf unbekannten Aufenthalt langt in der Regel nicht aus. :
Es fanden selbstverständlich auch die notwendigen Ermittlungen statt, die für eine öffentliche Zustellung notwendig sind.
#5
Antwort vom 4. November 2023 | 17:36
Von
Status: Unbeschreiblich (127052 Beiträge, 40751x hilfreich)
ZitatDann hätte das Gericht doch schreiben können, dass die Voraussetzungen noch nicht vorliegen und entsprechende Hinweise geben können. :
Das Gericht darf keine Rechtsberatung des Klägers oder des Beklagten vornehmen, die Masstäbe sind da sehr streng (die Parteien haben zu wissen was sie tun, entsprechend Kundige zu beauftragen oder mit den Folgen zu leben) und kein Gericht wird sich da in die Nesseln setzen wollen.
ZitatEs fanden selbstverständlich auch die notwendigen Ermittlungen statt, die für eine öffentliche Zustellung notwendig sind. :
Dann die entsprechende Korrektur ans Gericht senden.
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