Laubbläser und Sachbeschädigung

22. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
thesysde
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 7x hilfreich)
Laubbläser und Sachbeschädigung

Hallo!
Ich habe folgendes Problem.
Ab und an kommen hier Gärtner und blasen das Laub aus den Beeten.
Das machen die auch, wenn es regnet.
Wenn sie das machen, dann blasen sie den ganzen Dreck über mein Fahrrad.
An eine Benutzung ohne vorherige Reinigung ist nicht möglich.
Alles ist von einer schmierigen Schicht aus Dreck und Laub überzogen.
Die Beete, um die es geht, wären auch ohne großen Aufwand per Harke zu säubern.

Meine Frage ist nun, ob es sich hier um Sachbeschädigung handelt.
Oder anders - was kann ich dagegen machen?
Ich wohne in einer Mietwohung, 3. Etage.
Es wäre schon einige Mühe, Wassereimer nach unten zu schleppen.


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von thesysde):
Meine Frage ist nun, ob es sich hier um Sachbeschädigung handelt.

Nö.



Zitat (von thesysde):
Oder anders - was kann ich dagegen machen?

Bei dem einen oder anderen hätte schon der Lerneffekt eingesetzt und es wäre eine Abdeckung zum Einsatz gekommen.

Man könnte alternativ gegen die Gärtner oder deren Auftraggeber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung / -klage einreichen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo, ich würde die Firma bitten, einen Tag zuvor eine Nachricht zu senden. Z.B. über Whatsapp. Und dann das Fahrrad eben wo anders parken.

Ggf. Kann die Hausverwaltung das veranlassen.

Ein Anspruch auf Unterlassung sehe ich nur, wenn Du einen gemieteten Stellplatz für Dein Fahrrad hast.

Signatur:

Viele Grüße Chylla

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von thesysde):
Meine Frage ist nun, ob es sich hier um Sachbeschädigung handelt.


§ 303 StGB Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Sachbeschädigung ist es also nicht - aber zivilrechtlich ist es unter Umstäden "Besitzstörung":

Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(§862 Abs.1 BGB)

Wenn das Fahrrad durch die Laubbläserarbeiten so verdreckt wird, daß man es ohne vorherige aufwendige Reinigung nicht benutzen kann, kommt eine Besitzstörung durchaus in Betracht.

Die nächste Frage wäre: wo wird denn das Fahrrad abgestellt? Nicht daß am Ende das abgestellte Fahrrad die Reinigungsarbeiten in den Beeten unzulässig behindert...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(301 Beiträge, 28x hilfreich)

Eine wahnwitzige Idee wäre auch, die Leute mit den Laubbläsern anzusprechen und darauf aufmerksam machen.

1x Hilfreiche Antwort

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