Lebensmittelrecht - Kennzeichnung von Lebensmitteln

29. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(545 Beiträge, 343x hilfreich)
Lebensmittelrecht - Kennzeichnung von Lebensmitteln

Hi, ich hoffe, ich bin im richtigen (passenden) Forum.

Ich hatte bei einem Händler in Belgien (EU) eine Bachblütenmischung (Lösung zum Einnehmen) bestellt.

Die wurden geliefert, incl. einer Rescue-Mischung.

Nur:
Die Mischung nicht gekennzeichnet; auf der Rechnung sind nur die Blüten aufgelistet,
(für Laien: So etwas wie eine Teemischung, nur aus einem Blütenextrakt).

Der Händler (Bloszom) hat eine LMV Zulassung.

Notfalltropfen in Sprayflasche: Kennzeichnung mit Aufkleber, die Zusammensetzung auf einem Flyer (in Schrift, nur mit Lupe lesbar, vieileicht 4 dpi.

Die bestellte Mischung nur mit Aufkleber "Blosom Bach Mix, NAME, 50ml, Exp. 20.11.2025".

Ist das so in Ordnung oder muss ich auf einen Aufkleber bestehen mit vollständiger Beschreibung?

Kann auch sein, das Alkohol enthalten ist oder was weiss ich.

Gruß Speedy

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9177 Beiträge, 1946x hilfreich)

Zitat (von Speedy Gonzales):
Ist das so in Ordnung oder muss ich auf einen Aufkleber bestehen mit vollständiger Beschreibung?


Ich würde sagen, dass ist so nicht korrekt

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12219 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Speedy Gonzales):
Der Händler (Bloszom) hat eine LMV Zulassung.

Das sagt erstmal nichts über das Produkt aus.
Von daher stellt sich die Frage, ob das überhaupt ein Lebensmittel ist?

Der Beschreibung nach, könnte es nämlich genauso gut ein Nahrungsergänzungsmittel sein
und da gelten komplett andere Regeln.....

-- Editiert von User am 3. Juni 2025 15:42

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#3
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(545 Beiträge, 343x hilfreich)

Ich sehe das ähnlich, wobei ich den Unterschied zwischen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln nicht unterscheiden kann; zumindest in diesem Falle nicht.

Der Händler mag seine Ware nicht zurücknehmen, insbesondere weil die Mischung auf meine Bedürfnisse abgestimmt ist.
Trotz mehrmaliger Anfragen rückt es die einzelnen Zutaten und Herstellung nicht heraus.

Sofern ich zurücksende, will er die Ware wieder senden und ggfs durch einen Gerichtsvollzieher (mit Gewalt einflößen ??) zustellen.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18364 Beiträge, 9955x hilfreich)

Zitat (von Speedy Gonzales):
Ist das so in Ordnung oder muss ich auf einen Aufkleber bestehen mit vollständiger Beschreibung?

Wahrscheinlich ist das in Ordnung, da die auf Kundenwunsch hergestellte Mischung nicht als "vorverpacktes Lebensmittel" im Sinn der EU-Verordnung 1169/2011 zählt.
Die vollständige Beschreibung ist nur bei "vorverpackten Lebensmitteln" erforderlich.

Zitat (von Speedy Gonzales):
Notfalltropfen in Sprayflasche: Kennzeichnung mit Aufkleber, die Zusammensetzung auf einem Flyer (in Schrift, nur mit Lupe lesbar, vieileicht 4 dpi.

Bei einer 50mL-Flasche reicht es, wenn die Schriftgröße so ist, dass das keine "x" 0,9 mm hoch ist. Schriftgröße 4 könnte daher ausreichen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37731 Beiträge, 6306x hilfreich)

Zitat (von Speedy Gonzales):
Trotz mehrmaliger Anfragen rückt es die einzelnen Zutaten und Herstellung nicht heraus.
Das braucht er nicht. :grins:
Du hast ja wahrscheinlich deinen jeweiligen Bedürfnisfall angekreuzt ?? Er hat also nach deiner Bestellung hergestellt--- eben nicht ins Regal gegriffen und Produkt X versendet.
Sondern speziell für dich gemischt, geschüttelt und evtl. gerührt...
https://blozom.de/de/categorie/erwachsene.html?gad_source=1&gad_campaignid=6653932473&gclid=EAIaIQobChMIgNeFhbbXjQMVPGtBAh3BrzRNEAAYASAAEgKE4vD_BwE
---Nun musst du nur noch dran glauben. Ist etwa so wie bei ...glauboli. :wink:

Falls tatsächlich alles ohne Alkohol sein muss, hast du das wahrscheinlich bei der Bestellung angegeben?

Hast du schon bezahlt?
Dann halte die [i]Käuferschritte[/i] ein. Und glaub daran, dass der Verkäufer das auch tut.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
McGyver0815
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 11x hilfreich)

Sind das nicht so Heilpraktikersachen? Da wird es wahrscheinlich keine Inhaltsstoffe geben..
Aber man kann doch mal schauen, welche Kennzeihcnung bei anderen Herstellern drauf ist.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37731 Beiträge, 6306x hilfreich)

Zitat (von McGyver0815):
Da wird es wahrscheinlich keine Inhaltsstoffe geben..
Doch, die gibt es... :smile:
Zitat (von McGyver0815):
Aber man kann doch mal schauen, welche Kennzeihcnung bei anderen Herstellern drauf ist.
Das hilft dem TE wahrscheinlich nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18364 Beiträge, 9955x hilfreich)

Zitat (von McGyver0815):
Sind das nicht so Heilpraktikersachen?

Man könnte auch sagen, es ist Scharlatanerie.

https://smw.ch/index.php/smw/article/view/1167/1219

Es ist immer noch unklar, was überhaupt das Ziel des Fragestellers ist.

Nachtrag noch zur Kennzeichnung: Alkohol muss in flüssigen Lebensmitteln erst ab 1,2 vol-% extra gekennzeichnet werden. Nach den Angaben auf der FAQ-Seite des Anbieters liegt der Alkoholgehalt darunter.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12219 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es ist immer noch unklar, was überhaupt das Ziel des Fragestellers ist.

So wie es aussieht, möchte er das Zeugs zurückgeben. ->
Zitat (von Speedy Gonzales):
Der Händler mag seine Ware nicht zurücknehmen.

Was das ganze Drumherum mit Lebensmittelrecht // Kennzeichnung dabei soll, keine Ahnung.

Zitat (von drkabo):
Nachtrag noch zur Kennzeichnung...

Dürfte irrelevant sein, da das kein Lebensmittel im rechtlichen Sinne ist, sondern unter Homöopathische Arzneimittel fallen wird.
Und da gilt das Lebensmittelrecht schlicht nicht und erst recht nicht das Deutsche für einen in Belgien ansässigen Hersteller.

Zitat (von Speedy Gonzales):
...insbesondere weil die Mischung auf meine Bedürfnisse abgestimmt ist.

Selten so gelacht.....
Aber zumindest das aufgeklebte Etikett wurde auf Deine Bedürfnisse abgestimmt....

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#10
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(545 Beiträge, 343x hilfreich)

Ist so.
An und für sich meint meine Ärztin dass alle Zutaten auf der Flasche stehen müssen, und sie das nicht einnehmen würde.

Und darauf kommt es mir an.
Ich weiß ja nicht, ob es "Regenwasser aus einer Gartentonne ist" mal übertrieben gesagt.

Und es ging mir darum, ob es soweit zulässig ist.



-- Editiert von User am 4. Juni 2025 16:15

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18364 Beiträge, 9955x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Dürfte irrelevant sein, da das kein Lebensmittel im rechtlichen Sinne ist, sondern unter Homöopathische Arzneimittel fallen wird.

Anscheinend ist das nicht so.
Siehe
https://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=2&ID=3290
und
https://www.sanfte-medizin.net/urteil-bach-blueten-sind-keine-arzneimittel-was-aendert-sich/

Warum Homöopathische Arzneimittel rechtlich als Arzneimittel zählen und Bachblüten-Produkte als Lebensmittel (obwohl sie vergleichbar wirkungslos sind), erschließt sich mir nicht so ganz - es ist aber halt so.




-- Editiert von User am 4. Juni 2025 16:03

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12219 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Anscheinend ist das nicht so.

Erschließen tut es sich mir auch nicht, aber ein Danke für die Links.

Sollte das als Lebensmittel verkauft werden, wird es wirklich interessant.
Ich wage zu bezweifeln, dass durch das "Fensterklickklicki durch die zu behandelnden Symptome" auf deren Webseite das gesundheitsbezogene Werbeverbot nicht umgangen wird.
Nur geprüfte und zugelassene Werbeaussagen sind erlaubt, die in der Liste in der Verordnung (EU) 432/2012 veröffentlicht wurden....
Und da für Bachblüten überhaupt keine Wirkung nachgewiesen ist und sie dementsprechend in der Liste nicht auftauchen....


Bleibt immer noch das Problem, dass die "Bachblüten" in Belgien sitzen....

-- Editiert von User am 4. Juni 2025 16:41

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#13
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(545 Beiträge, 343x hilfreich)

Ich finde es interessant, dass die Bachblüten bei unseren Katzen und Hund anschlagen.

Und die können ja nicht lesen ...

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37731 Beiträge, 6306x hilfreich)

Zitat (von Speedy Gonzales):
...und sie das nicht einnehmen würde.
Als Ärztin ...verständlich. :wink:
Die würde dir evtl. lieber schulmedizinisch/industriell hergestellte Mittel verschreiben.
Aber weiß man da auch immer, was drin ist und was das mit einem macht?

Als Ärztin...würde ich dir vllt. evtl. uU ein Rezepturarzneimittel verordnen, welches nur der Apother deines Vertrauens herstellt. ...ob der dir die *Zutaten* verrät?

Zitat (von Speedy Gonzales):
Und es ging mir darum, ob es soweit zulässig ist.
Da wirst du für die endgültige Sicherheit wahrscheinlich einen Fachanwalt für Medizinrecht... (oder für Sanftmedizinrecht) befragen müssen.

Meine Meinung: Es wird aller Wahrscheinlichkeit nach KEIN Regenwasser aus der Gartentonne sein.
Und wenn doch, kannst du es evtl. so verdünnen, dass es (auch) keinen Schaden anrichten kann.
Aber Quatsch, sorry, du glaubst ja nicht mehr dran, dass DAS helfen könnte.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37731 Beiträge, 6306x hilfreich)

Zitat (von Speedy Gonzales):
Ich finde es interessant, dass die Bachblüten bei unseren Katzen und Hund anschlagen.
Ja, soll ja auch bei Pferden und Hamstern *helfen*, sagen die Verkäufer.

Zitat (von Speedy Gonzales):
Und die können ja nicht lesen ...
müssen sie ja auch nicht.
...uU genügt Konditionierung?
...oder schlägt es auch bei Menschen an, die Kleingedrucktes nicht lesen können?

Jedenfalls: Die belgische Firma hat ihre Bedingungen hier genannt, kannst du groß lesen:
https://www.blozom.de/de/generelle-bedingungen.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18364 Beiträge, 9955x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Nur geprüfte und zugelassene Werbeaussagen sind erlaubt, die in der Liste in der Verordnung (EU) 432/2012 veröffentlicht wurden....

Ja - aber auf der Webseite sind gar keine konkreten, gesundheitsbezogenen Werbeaussagen.
Alles zu unkonkret ("Seit ich Bachblüten nehme, geht es mir gut.") oder ohne Wirkungsversprechen. ("Blume XY ist geeignet bei Schlaflosigkeit" - das ist kein verbotener Health Claim).
Sehr geschickt gemacht, würde ich sagen.
Die Website wurde bestimmt von einem Rechtsexperten geprüft.


Signatur:

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#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12219 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Alles zu unkonkret

Findest Du?
Startseite:
Bachblüten helfen!
Bachblüten für jedes Problem!


Was sind Bachblüten:
Einige Beispiele, bei denen Bachblüten helfen können: Stress, Angst, Nervosität, Unsicherheit, Traurigkeit, Wut, Schlafprobleme, depressive Gefühle, Erschöpfung, Trauma, Konzentrationsprobleme, emotionale Blockaden, Burnout, ...

Zitat (von drkabo):
Sehr geschickt gemacht, würde ich sagen.

Für mich ist das nicht mal mehr ein Umgehungsversuch sondern ein klarer Verstoß gegen das Werbeverbot.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12219 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Speedy Gonzales):
Ich finde es interessant, dass die Bachblüten bei unseren Katzen und Hund anschlagen.
Und die können ja nicht lesen ...


Die können aber ihr Herrchen und Frauchen "lesen",
sind die entspannt... ;)

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18364 Beiträge, 9955x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Findest Du?

Ja - ich finde das zu unkonkret.
"Haribo macht Kinder froh" ist ja auch kein verbotener Health Claim und der "Entspannungs-Tee" von Teekanne ist auch erlaubt.

Zitat (von spatenklopper):
Die können aber ihr Herrchen und Frauchen "lesen",
sind die entspannt...

Die Health Claim Verordnung gilt sowieso nur für Produkte zum menschlichen Konsum.

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