Hi, ich hoffe, ich bin im richtigen (passenden) Forum.
Ich hatte bei einem Händler in Belgien (EU) eine Bachblütenmischung (Lösung zum Einnehmen) bestellt.
Die wurden geliefert, incl. einer Rescue-Mischung.
Nur:
Die Mischung nicht gekennzeichnet; auf der Rechnung sind nur die Blüten aufgelistet,
(für Laien: So etwas wie eine Teemischung, nur aus einem Blütenextrakt).
Der Händler (Bloszom) hat eine LMV Zulassung.
Notfalltropfen in Sprayflasche: Kennzeichnung mit Aufkleber, die Zusammensetzung auf einem Flyer (in Schrift, nur mit Lupe lesbar, vieileicht 4 dpi.
Die bestellte Mischung nur mit Aufkleber "Blosom Bach Mix, NAME, 50ml, Exp. 20.11.2025".
Ist das so in Ordnung oder muss ich auf einen Aufkleber bestehen mit vollständiger Beschreibung?
Kann auch sein, das Alkohol enthalten ist oder was weiss ich.
Gruß Speedy
Lebensmittelrecht - Kennzeichnung von Lebensmitteln
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



ZitatIst das so in Ordnung oder muss ich auf einen Aufkleber bestehen mit vollständiger Beschreibung? :
Ich würde sagen, dass ist so nicht korrekt
ZitatDer Händler (Bloszom) hat eine LMV Zulassung. :
Das sagt erstmal nichts über das Produkt aus.
Von daher stellt sich die Frage, ob das überhaupt ein Lebensmittel ist?
Der Beschreibung nach, könnte es nämlich genauso gut ein Nahrungsergänzungsmittel sein
und da gelten komplett andere Regeln.....
-- Editiert von User am 3. Juni 2025 15:42
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Ich sehe das ähnlich, wobei ich den Unterschied zwischen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln nicht unterscheiden kann; zumindest in diesem Falle nicht.
Der Händler mag seine Ware nicht zurücknehmen, insbesondere weil die Mischung auf meine Bedürfnisse abgestimmt ist.
Trotz mehrmaliger Anfragen rückt es die einzelnen Zutaten und Herstellung nicht heraus.
Sofern ich zurücksende, will er die Ware wieder senden und ggfs durch einen Gerichtsvollzieher (mit Gewalt einflößen ??) zustellen.
ZitatIst das so in Ordnung oder muss ich auf einen Aufkleber bestehen mit vollständiger Beschreibung? :
Wahrscheinlich ist das in Ordnung, da die auf Kundenwunsch hergestellte Mischung nicht als "vorverpacktes Lebensmittel" im Sinn der EU-Verordnung 1169/2011 zählt.
Die vollständige Beschreibung ist nur bei "vorverpackten Lebensmitteln" erforderlich.
ZitatNotfalltropfen in Sprayflasche: Kennzeichnung mit Aufkleber, die Zusammensetzung auf einem Flyer (in Schrift, nur mit Lupe lesbar, vieileicht 4 dpi. :
Bei einer 50mL-Flasche reicht es, wenn die Schriftgröße so ist, dass das keine "x" 0,9 mm hoch ist. Schriftgröße 4 könnte daher ausreichen.
Das braucht er nicht.ZitatTrotz mehrmaliger Anfragen rückt es die einzelnen Zutaten und Herstellung nicht heraus. :

Du hast ja wahrscheinlich deinen jeweiligen Bedürfnisfall angekreuzt ?? Er hat also nach deiner Bestellung hergestellt--- eben nicht ins Regal gegriffen und Produkt X versendet.
Sondern speziell für dich gemischt, geschüttelt und evtl. gerührt...
https://blozom.de/de/categorie/erwachsene.html?gad_source=1&gad_campaignid=6653932473&gclid=EAIaIQobChMIgNeFhbbXjQMVPGtBAh3BrzRNEAAYASAAEgKE4vD_BwE
---Nun musst du nur noch dran glauben. Ist etwa so wie bei ...glauboli.

Falls tatsächlich alles ohne Alkohol sein muss, hast du das wahrscheinlich bei der Bestellung angegeben?
Hast du schon bezahlt?
Dann halte die [i]Käuferschritte[/i] ein. Und glaub daran, dass der Verkäufer das auch tut.
Sind das nicht so Heilpraktikersachen? Da wird es wahrscheinlich keine Inhaltsstoffe geben..
Aber man kann doch mal schauen, welche Kennzeihcnung bei anderen Herstellern drauf ist.
Doch, die gibt es...ZitatDa wird es wahrscheinlich keine Inhaltsstoffe geben.. :

Das hilft dem TE wahrscheinlich nicht.ZitatAber man kann doch mal schauen, welche Kennzeihcnung bei anderen Herstellern drauf ist. :
ZitatSind das nicht so Heilpraktikersachen? :
Man könnte auch sagen, es ist Scharlatanerie.
https://smw.ch/index.php/smw/article/view/1167/1219
Es ist immer noch unklar, was überhaupt das Ziel des Fragestellers ist.
Nachtrag noch zur Kennzeichnung: Alkohol muss in flüssigen Lebensmitteln erst ab 1,2 vol-% extra gekennzeichnet werden. Nach den Angaben auf der FAQ-Seite des Anbieters liegt der Alkoholgehalt darunter.
ZitatEs ist immer noch unklar, was überhaupt das Ziel des Fragestellers ist. :
So wie es aussieht, möchte er das Zeugs zurückgeben. ->
ZitatDer Händler mag seine Ware nicht zurücknehmen. :
Was das ganze Drumherum mit Lebensmittelrecht // Kennzeichnung dabei soll, keine Ahnung.
ZitatNachtrag noch zur Kennzeichnung... :
Dürfte irrelevant sein, da das kein Lebensmittel im rechtlichen Sinne ist, sondern unter Homöopathische Arzneimittel fallen wird.
Und da gilt das Lebensmittelrecht schlicht nicht und erst recht nicht das Deutsche für einen in Belgien ansässigen Hersteller.
Zitat...insbesondere weil die Mischung auf meine Bedürfnisse abgestimmt ist. :
Selten so gelacht.....
Aber zumindest das aufgeklebte Etikett wurde auf Deine Bedürfnisse abgestimmt....
Ist so.
An und für sich meint meine Ärztin dass alle Zutaten auf der Flasche stehen müssen, und sie das nicht einnehmen würde.
Und darauf kommt es mir an.
Ich weiß ja nicht, ob es "Regenwasser aus einer Gartentonne ist" mal übertrieben gesagt.
Und es ging mir darum, ob es soweit zulässig ist.
-- Editiert von User am 4. Juni 2025 16:15
ZitatDürfte irrelevant sein, da das kein Lebensmittel im rechtlichen Sinne ist, sondern unter Homöopathische Arzneimittel fallen wird. :
Anscheinend ist das nicht so.
Siehe
https://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=2&ID=3290
und
https://www.sanfte-medizin.net/urteil-bach-blueten-sind-keine-arzneimittel-was-aendert-sich/
Warum Homöopathische Arzneimittel rechtlich als Arzneimittel zählen und Bachblüten-Produkte als Lebensmittel (obwohl sie vergleichbar wirkungslos sind), erschließt sich mir nicht so ganz - es ist aber halt so.
-- Editiert von User am 4. Juni 2025 16:03
ZitatAnscheinend ist das nicht so. :
Erschließen tut es sich mir auch nicht, aber ein Danke für die Links.
Sollte das als Lebensmittel verkauft werden, wird es wirklich interessant.
Ich wage zu bezweifeln, dass durch das "Fensterklickklicki durch die zu behandelnden Symptome" auf deren Webseite das gesundheitsbezogene Werbeverbot nicht umgangen wird.
Nur geprüfte und zugelassene Werbeaussagen sind erlaubt, die in der Liste in der Verordnung (EU) 432/2012 veröffentlicht wurden....
Und da für Bachblüten überhaupt keine Wirkung nachgewiesen ist und sie dementsprechend in der Liste nicht auftauchen....
Bleibt immer noch das Problem, dass die "Bachblüten" in Belgien sitzen....
-- Editiert von User am 4. Juni 2025 16:41
Ich finde es interessant, dass die Bachblüten bei unseren Katzen und Hund anschlagen.
Und die können ja nicht lesen ...
Als Ärztin ...verständlich.Zitat...und sie das nicht einnehmen würde. :

Die würde dir evtl. lieber schulmedizinisch/industriell hergestellte Mittel verschreiben.
Aber weiß man da auch immer, was drin ist und was das mit einem macht?
Als Ärztin...würde ich dir vllt. evtl. uU ein Rezepturarzneimittel verordnen, welches nur der Apother deines Vertrauens herstellt. ...ob der dir die *Zutaten* verrät?
Da wirst du für die endgültige Sicherheit wahrscheinlich einen Fachanwalt für Medizinrecht... (oder für Sanftmedizinrecht) befragen müssen.ZitatUnd es ging mir darum, ob es soweit zulässig ist. :
Meine Meinung: Es wird aller Wahrscheinlichkeit nach KEIN Regenwasser aus der Gartentonne sein.
Und wenn doch, kannst du es evtl. so verdünnen, dass es (auch) keinen Schaden anrichten kann.
Aber Quatsch, sorry, du glaubst ja nicht mehr dran, dass DAS helfen könnte.
Ja, soll ja auch bei Pferden und Hamstern *helfen*, sagen die Verkäufer.ZitatIch finde es interessant, dass die Bachblüten bei unseren Katzen und Hund anschlagen. :
müssen sie ja auch nicht.ZitatUnd die können ja nicht lesen ... :
...uU genügt Konditionierung?
...oder schlägt es auch bei Menschen an, die Kleingedrucktes nicht lesen können?
Jedenfalls: Die belgische Firma hat ihre Bedingungen hier genannt, kannst du groß lesen:
https://www.blozom.de/de/generelle-bedingungen.html
ZitatNur geprüfte und zugelassene Werbeaussagen sind erlaubt, die in der Liste in der Verordnung (EU) 432/2012 veröffentlicht wurden.... :
Ja - aber auf der Webseite sind gar keine konkreten, gesundheitsbezogenen Werbeaussagen.
Alles zu unkonkret ("Seit ich Bachblüten nehme, geht es mir gut.") oder ohne Wirkungsversprechen. ("Blume XY ist geeignet bei Schlaflosigkeit" - das ist kein verbotener Health Claim).
Sehr geschickt gemacht, würde ich sagen.
Die Website wurde bestimmt von einem Rechtsexperten geprüft.
ZitatAlles zu unkonkret :
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Startseite:
Bachblüten helfen!
Bachblüten für jedes Problem!
Was sind Bachblüten:
Einige Beispiele, bei denen Bachblüten helfen können: Stress, Angst, Nervosität, Unsicherheit, Traurigkeit, Wut, Schlafprobleme, depressive Gefühle, Erschöpfung, Trauma, Konzentrationsprobleme, emotionale Blockaden, Burnout, ...
ZitatSehr geschickt gemacht, würde ich sagen. :
Für mich ist das nicht mal mehr ein Umgehungsversuch sondern ein klarer Verstoß gegen das Werbeverbot.
ZitatIch finde es interessant, dass die Bachblüten bei unseren Katzen und Hund anschlagen. :
Und die können ja nicht lesen ...
Die können aber ihr Herrchen und Frauchen "lesen",
sind die entspannt...

ZitatFindest Du? :
Ja - ich finde das zu unkonkret.
"Haribo macht Kinder froh" ist ja auch kein verbotener Health Claim und der "Entspannungs-Tee" von Teekanne ist auch erlaubt.
ZitatDie können aber ihr Herrchen und Frauchen "lesen", :
sind die entspannt...
Die Health Claim Verordnung gilt sowieso nur für Produkte zum menschlichen Konsum.
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