Lehrer verliert wichtige Klausur

15. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
showt1me
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Lehrer verliert wichtige Klausur

Meine Mathe LK-Lehrerin hat meine Vorabi-Klausur wohl verloren und verlangt nun von mir, diese innerhalb der nächsten 2 Tagen nachzuschreiben, da die Klausur zu einem festgesetzten Datum vorliegen muss.
Nun hab ich viel zu wenig Zeit mich erneut gut darauf vorzubereiten, was ich aber tun muss, da ich das meiste schon wieder vergessen habe und dazu kann ich meine Motto-Woche auch vergessen.
Ich frage mich jetzt ob ich irgendwas dagegen machen kann, um die Klausur wenigstens nicht so zeitnah zu wiederholen, weil ich selbst ja auch keine Schuld an dem Verlust der Klausur habe?

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12316.03.2016 13:20:19
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo show1tme!

Das tut mir sehr leid für Sie! Es kommt tatsächlich gar nicht so selten vor, das Menschen (ja, auch Lehrer, Professoren etc. zählt man dazu) ihre Arbeitsunterlagen verlieren. Das passiert halt mal...

Da Sie in einem Rechtsforum sind, darf ich Sie auf die Rechtslage hinweisen: Jeder, der eine Prüfungsleistung erbringt, muss gleiche Chancen in der Prüfung erhalten. Das folgt direkt aus unserem Grundgesetz, denn es gibt kein extra codifiziertes Prüfungsrecht. Außerdem muss jeder Prüfling auch eine zumindest theoretische Chance erhalten, seinen Rechtsschutz wahrzunehmen, d.h. er oder sie müsste ggf. auch in die Lage versetzt werden können, gegen eine Prüfungsentscheidung vorzugehen, falls er also z.B. falsch (oder gar nicht!) benotet wurde. Der Begriffkomplex "falsch benotet" beschäftigt deshalb die Verwaltungsgerichte übrigens seit fast sechs Jahrzehnten, weil er so vielseitig ist. Das sind einige der Grundrechte, die jedem Prüfling ganz natürlich in unserer Demokratie zustehen, und die er, begrifflich als Rechtschutzinteresse zusammengefasst, auch gerichtlich durchsetzen kann.

Dazu ein Beispiel:

Stellen Sie sich einmal vor, Sie wären auf der anderen Seite: SIe wären ein Prüfling, dessen Klausur benotet wurde und Sie erfahren, dass es eine(n) andere(n) Prüfling gibt, dessen Klausur, ohne das diese tatsächlich dem Prüfer vorgelegen hat, ebenfalls mit einer Note versehen wurde! Dies mit Blick darauf, dass alle glücklichen Prüflinge jetzt ihre Motto-Woche(n) angehen können. Was denken Sie, würde dann passieren? Sie haben es erraten, der ungerechterweise Benotete (in de Fall könnten es beide Betroffenen sein) sucht sich einen der etwa fünf fähigen Fachanwälte für spezielles Verwaltungsrecht, die es in Deutschland gibt, aus, mandatiert ihn und verklagt den Leiter der Schule, bzw. den Leiter der Prüfungsbehörde. Die Klage würde der Kläger sicher auch gewinnen, denn ein Prüfer, der nicht prüft, macht sich natürlich strafbar. Und ein Prüfer, der einige so prüft und andere anders prüft, macht sich auch strafbar.

Rechtsfolge: Alle Prüflinge eines Jahrganges müssten die betreffende Klausur nachholen. Auch die, die bereits bestanden hatten. Denn auch die müssten so behandelt werden, wie alle Übrigen. Haben Sie daran einmal gedacht? Es geht hier also nicht nur um Sie!

Dies vorab, damit Sie die nun folgende Nachricht zumndest verstehen, auch wenn es für Sie nicht leicht ist. Denn wenn Sie die Prüfung jetzt nicht wiederholen müssten, dann wäre eine jede Benotung jeder erdenklichen Klausur einer (rechtswidrigen) Willkür unterlegen, denn kein Prüfer müsste sich für irgendein Fehlverhalten jemals in gerichtlich überprüfbarer Form rechtfertigen. Ein solche Rechtslage hat es in den frühen Fünzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts bei uns tatsächlich gegeben. Damals konnte sich der Prüfer einfach darauf zurückziehen, dass seine Entscheidungen von niemandem in Frage zu stellen sind. Und damit war er völlig unangreifbar; bis, ja bis man irgendwann später das Grundgesetz etwas gründlicher gelesen hatte und vor Gericht zu anderen Einsichten gelangte. Da war vor etwa 26 Jahren ...

Sie arbeiten jetzt immerhin auf einen Abschluss hin, der es Ihnen ermöglicht, eine berufqualifizierenede (Hochschul-) Ausbildung aufzunehmen. Da hat Willkür im Prüfungswesen keinen Platz. Und Fünzigerjahre-Rechtsprechung ja wohl auch nicht.

Eine Klausur, die nicht vorgelegt wird, kann nicht als bestanden (oder das Gegenteil davon) bewertet werden. Sie darf sogar gar nicht bewertet werden. Wer also einen Zettel aus der Klausur aus Versehen mit nach Hause nimmt, amstatt ihn dem Lehrer mit den anderen Zetteln zur Korrektur mizugeben, der hat Pech, insbesondere falls da etwas entscheidend Schlaues daraufstand! Genauso verhält es sich leider auch, wenn dem Lehrer seine Mappe mit Klausuren bei Windstärke sieben auf dem Nachhauseweg aus dem Auto fällt. Denn was nicht vorliegt, kann und darf nicht bewertet werden. Auch wenn der Lehrer sicher am "Verlieren" die Schuld trägt, man kann nichts rechtlich geltend machen, da ist einfach nichts "justitiabel". Wie sollte ein solcher "Schadenersatz" denn auch aussehen? Ein geschenktes Vorabitur? Ein Geldstrafe?

Das Bundesvewaltungsgericht hat dazu bereits vor vielen Jahren (es sind schon mehr als dreissig) einmal festgestellt, das ein Prüfungsvorgang natürlich beinhalten muss, dass ein Prüfer die Prüfungsleistung eines Prüflings zur Kenntnis nimmt, damit der Dozent überhaupt entlang der Rechtsvorschriften, die ihm sein Beruf zwingend vorschreibt, eine Prüfungsleistung bewerten zu können, vgl: BVerwG, 7 C 57.83.

Sie werden es nicht glauben, aber mit solchen Selbstverständlichkeiten musste sich ein Bundesverwaltungsgericht herumschlagen. Zuvor waren mehrere Jahre andere Gerichte mit ein- und derselben Frage befasst!

An anderer Stelle wurde so entschieden: "[...] die in Verlust geratene Klausur [kann] nicht als bestanden bewertet werden. Gegenstand der Bewertung könnten nur tatsächlich und eigenverantwortlich vom Prüfling erbrachte Leistungen sein. Eine fiktive Bewertung sei nicht möglich, auch wenn eine schriftliche Arbeit ohne Verschulden des Prüflings abhandengekommen sei. Durch eine Prüfung werde nämlich der Nachweis einer bestimmten [..] Qualifikation erbracht. Ohne die Klausur könne [...] der Besitz der erforderlichen Kenntnisse [...] nicht bestätigt werden."

Leider ist es rechtlich völlig ohne Belang, dass Sie ohne Schuld am Verlust der Klausur sind. Witzigerweise würde sich an den Rechtsfolgen aber auch nichts ändern, wenn Sie tatsächlich schuld daran wären!

Vielleicht sollten Sie es ganz anders sehen: Wenn Sie die Klausur doch recht bald nachgeschrieben wird, dann ist vielleicht das Wissen noch besser abrufbar, als wenn es noch länger dauern würde.

Und der Ärger ist dann auch bald verflogen!

Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Kraft!

-- Editiert von IlPoggio am 16.03.2016 00:24

-- Editiert von IlPoggio am 16.03.2016 00:33

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Gibt es überhaupt Fristen, wann die Prüfung angekündigt werden muss? Ich glaube kaum, dass eine Klausur innerhalb von 2 Tagen abgefertigt werden kann. Ich würde das Thema beim Direktor und dem Ministrerialbeauftragten vorstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
denn ein Prüfer, der nicht prüft, macht sich natürlich strafbar. Und ein Prüfer, der einige so prüft und andere anders prüft, macht sich auch strafbar


Selten so einen Unfug gelesen. Welche Straftat wird hier konkret begangen?

Zitat:
Sie haben es erraten, der ungerechterweise Benotete (in de Fall könnten es beide Betroffenen sein) sucht sich einen der etwa fünf fähigen Fachanwälte für spezielles Verwaltungsrecht, die es in Deutschland gibt, aus, mandatiert ihn und verklagt den Leiter der Schule, bzw. den Leiter der Prüfungsbehörde. Die Klage würde der Kläger sicher auch gewinnen


Ach wat?! Der beschriebene Prüfling (dessen abgegebene Arbeit benotet wurde) hat überhaupt keine Möglichkeit, gegen irgendetwas anderes als *seine* Note (bzw. den zugrundeliegenden Verwaltungsakt) vorzugehen. Gegen möglicherweise unberechtigt gute/schlechte Noten Dritter (der beschriebene andere Prüfling, der ohne Leistung trotzdem benotet wurde) fehlt ihm schlichtweg die Aktivlegitimation.

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#5
 Von 
guest-12316.03.2016 13:20:19
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Mit Straftat ist hier gemeint, das ein Prüfer verpflichtet ist, die Arbeit überhaupt zu würdigen, d.h. sich dem Inhalt, so, wie er in der Prüfung vorliegt, zu befassen. Das ist natürlich keine Straftat nach dem StGB, aber es ist eine recthlich relevante Verfehlung, die regelmäßig vor den VG verhandelt wird. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit sollte man meinen. Da aber das Prüfungsrecht aus der Rechtssprechung selbst abgeleitet wird, abgeleitet werden muss, kommt es immer wieder zu solchen recht absurden Fällen. In einem von mir angerissenen Fall hat das BVerwG mit Aktz. 7 C 57.83 darüber zu entscheiden gehabt. Vieles andere im Prüfungsrecht wird u.a. aus der VwO der Länder und der Rechtssprechung dazu selbst abgeleitet, weil es, wie ich schrieb, kein direkt codifiziertes Prüfungsrecht gibt. Es ist ein Spezialgebiet des Verwaltungs- und Verfassungsrechts.

Der beschriebene Prüfling hätte die Möglichkeit gegen sein, in diesem Fall nicht gewährtes, Recht auf rechtliches Gehör vorzugehen. Denn dieses wurde durch die geschilderte Ungleichbehandlung nicht gewährt (Gleichbehandlungsgrundsatz). Einem Prüfling ist aber schon wöhrend der Prüfung selbst ein über das Interesse des Prüfers hinausgehender Rechtschutz zu gewähren, so das BVwG. Es müssen alle Prüflinge unter gleichen Bedingungen geprüft werden. Dazu gehört auch das Außenverhältnis, also die Bedingungen der Prüfung allgemein. Auch diese werden vor dem VG auf Antrag gewürdigt, denn diese Formalien unterliegen der vollen richterlichen Kontrolle. Dies passiert auch mit großer Regelmäßigkeit vor den Verwaltungsgerichten. Daher könnte der Benotete schon dagegen vorgehen, dass ein anderer gerade nicht geprüft wurde und damit auch nicht rechtmäßig benotet werden kann.

Gegen unberechtigt gute oder schlechte Noten kann man im Rahmen einer Klage vorgehen, in dessen Rahmen man auf Verbesserung der Note klagt. Unter bestimmten Vorrausetzungen ordnet das VG dann eine Neubewertung mit Verschlechterungsverbot an.

TheSilence, ich möchte noch anfügen, das Sie keinen Grund haben, mich hier so scharf anzugreifen. Jedes Wort hat auch einen Geschmack, und die Geschmäcker sind unterschiedlich. Rauhe Sitten und scharfe Worte überzeugen mich nicht und helfen auch der Fragestellerin nicht weiter. Doch genau die hatte hier nach Hilfe gefragt und unter diesem Gesichtspunkt sollten Sie selbst einmal Ihren Beitrag dazu betrachten. Dazu tragen Sie nämlich mit ihrer Polterei gar nichts bei. Man kann wohl sagen, dass der gegenseitige Gedanken- und Erfahrungsaustausch momentan nicht zu Ihren Stärken zählt. Offenbar war meine Antwort auch nicht zu ihrem persönlichen Rechtsempfinden passend. Bitte fassen Sie diesen post aber nicht als Würdigung Ihres recht unwirschen Auftretens auf. Das ist nicht meine Absicht. Ich lasse mich nur deshalb auf Ihre, nennen wir es "Eiinwände" ein, weil Sie mich so nett gefragt haben. Jetzt haben Sie das Forum wieder ganz für sich allein.

Der Fragestellerin wünsche ich nochmals gutes Gelingen!


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Das ist natürlich keine Straftat nach dem StGB


Dann vielleicht ein wenig vorsichtiger mit den Formulierungen in einem Rechtsforum, Laienforum hin oder her. ;)

Zitat:
Der beschriebene Prüfling hätte die Möglichkeit gegen sein, in diesem Fall nicht gewährtes, Recht auf rechtliches Gehör vorzugehen.


Eine Prüfung hat mit rechtlichem Gehör gar nichts zu tun. Und bzgl. der Prüfung eines Dritten ist er, wie schon gesagt, nicht aktivlegitimiert, sodaß ihm hier auch kein Gehör gewährt werden muß.

Zitat:
Denn dieses wurde durch die geschilderte Ungleichbehandlung nicht gewährt (Gleichbehandlungsgrundsatz).


Wenn die Note des Prüflings objektiv korrekt war, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn jemand anders objektiv zu gut/schlecht bewertet wird. Es hat nämlich genau gar keinen Einfluß auf seine Note.

Zitat:
Gegen unberechtigt gute oder schlechte Noten kann man im Rahmen einer Klage vorgehen


Gegen die Note eines anderen kann man überhaupt nicht vorgehen, nur gegen die eigene.

Zitat:
Daher könnte der Benotete schon dagegen vorgehen, dass ein anderer gerade nicht geprüft wurde und damit auch nicht rechtmäßig benotet werden kann.


Nein, er kann nur gegen den Verwaltungsakt "Zeugnis" vorgehen, und das betrifft nur ihn.

Zitat:
TheSilence, ich möchte noch anfügen, das Sie keinen Grund haben, mich hier so scharf anzugreifen.


Ich habe nicht dich angegriffen, sondern deine völlig absurden Behauptungen, für die du keinerlei Belege vorweisen kannst.

Zitat:
Ich lasse mich nur deshalb auf Ihre, nennen wir es "Eiinwände" ein, weil Sie mich so nett gefragt haben.


Dann sollte ich vielleicht noch mal "poltern", damit du an der Diskussion weiter teilnimmst, anstatt hier per "hit and run" falsche Sachen zu hinterlassen und diese dann nicht argumentativ zu vertreten? :P

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Nasti16
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 57x hilfreich)

Ganz schlecht für dich, wenn bisher nur 1 Klausur geschrieben wurde, du die 2. fehlende Klausur jetzt nicht nachschreiben willst.
Es ist die Verantwortung deines Lehrers, aber ohne Klausur kann er es halt nicht benoten.

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